Onlinebetrug durch Phishing – Schadensersatz gegen den sog. „Finanzagenten“?

Phishing

Rolle von Finanzagenten

Dies sind Personen, die regelmäßig im Rahmen angeblicher „Arbeitsverträge“ oder für „Internetbekanntschaften“ einwilligen, Zahlungseingänge auf ihr Konto an die eigentlichen Täter ins Ausland zu transferieren (z.B. Bargeldüberweisung mit Western Union). Die Finanzagenten ahnen häufig nicht, dass sie ausgenutzt werden und behaupten im Nachhinein, selbst Opfer der eigentlichen Täter geworden zu sein.

Ihre Motivation für die „Zusammenarbeit“ mit den Tätern ist häufig mit der Hoffnung verbunden, bequem von zu Hause aus gutes Geld zu verdienen, so wie es auch versprochen wurde.

Geld zurück nach Phishing oder Internetbetrug

Opfer einer Phishing Attacke stehen vor der Frage, ob und wie sie ihren Schaden kompensiert bekommen können.

Als Anspruchsgegner kommt zunächst das eigene Kreditinstitut in Betracht. Gemäß § 675 u BGB ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, im Falle eines unautorisierten Zahlungsvorgangs dem Kontoinhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt der Zahlungsdienstleister das grundsätzliche Risiko, bei unautorisierten Zahlungsvorgängen zu haften.

Zu beachten ist, dass im Falle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Kontoinhabers bei der Überweisung, die Erstattung regelmäßig nicht mehr erfolgreich verlangt werden kann (§ 675 v Abs. 2 BGB).

Die Unsicherheit bei der juristischen Bewertung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit sowie die nicht eindeutig zu beantwortende Frage was mit „Autorisierung“ im Sinne des Gesetzes genau gemeint ist, schrecken viele Betroffene, Ansprüche gegen ihre Bank gerichtlich geltend zu machen.

Ansprüche gegen den Finanzagenten

Bleibt die Frage von Ansprüchen gegen die Finanzagenten, da die eigentlichen Täter im Ausland mutmaßlich nicht haftbar gemacht werden können. Ansprüche gegen den Finanzagenten sind denkbar. Neben der ungerechtfertigten Bereicherung, kommen auch deliktische Ansprüche in Betracht.

Ende 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche ein sog. Schutzgesetz im Sinne § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des durch den Betrug Geschädigten darstellen könne. Die leichtfertige Zurverfügungstellung eines Bankkontos für die Durchführung krimineller Internetgeschäfte kann den Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB begründen, welche in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB als deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann.

Und die Praxis: Forderungen durchsetzbar?

So viel zur juristischen Theorie. Ganz praktisch stellt sich jedoch im Nachhinein nicht selten heraus, dass die Finanzagenten über Pfändungsschutzkonten verfügen.

Opfer von Phishing Attacken stehen nach alldem vor schwierigen Entscheidungen. Beim weiteren Vorgehen sollten Betroffene berücksichtigen, dass die eigene Bank viele Fragen stellen wird. Natürlich soll zulässigerweise der Sachverhalt aufgeklärt werden. Im Streitfall vor Gericht müsste die Bank jedoch z.B. die grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers nachweisen.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, wie weitgehend man den Sachverhalt der Bank mitteilen sollte. Dasselbe gilt für das Stellen einer Strafanzeige. Betroffene sollten wissen, dass die Anwälte der Banken Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte nehmen können, so dass sämtliche Angaben, die zum Beispiel der Polizei gegenüber gemacht wurde, auch der Bank verfügbar sind. Diese Aspekte gilt es frühzeitig zu beachten.


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