Sind Fake-Bewertungen strafbar?

Bereits vorhandene Kundenbewertungen beeinflussen die Kaufentscheidung potenzieller (Neu-)Kunden maßgeblich. Kann eine Firma oder ein Produkt besonders viele lobende Rezensionen vorweisen, ist die Chance groß, dass es zu weiteren Käufen kommt. Dieses Wissen machen sich einige Unternehmen und Gewerbetreibende zunutze, indem sie sich positive Bewertungen von Nicht-Kunden erkaufen oder diese selbst verfassen. Fake-Bewertungen strafbar?

Dies ist besonders häufig der Fall, wenn ein neues Produkt gelauncht werden soll, welches selbsterklärenderweise noch niemand kennt. Durch die positiven Fake-Bewertungen entsteht zunächst ein guter erster Eindruck. Allerdings hat diese Vorgehensweise ihre Tücken und ist sowohl moralisch als auch juristisch nicht gänzlich unumstritten.

Aber sind Fake-Bewertungen strafbar? Dieser Frage möchte ich nachfolgend auf den Grund gehen.

Update 07.02.2024 – Anwälte können sich bei Vorwürfen gefälschter Bewertungen nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen

In einer rechtlichen Auseinandersetzung um die Authentizität von Mandantenbewertungen können Anwälte die Verschwiegenheitspflicht nicht als Verteidigung anführen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf fordert von Rechtsanwälten, bei Verdacht auf unechte Bewertungen, detaillierte Angaben darüber zu machen, wer für die Bewertungen verantwortlich ist. Ein Rechtsanwalt aus Düsseldorf wurde angehalten, die Nutzung äußerst positiver Bewertungen auf seiner Facebook-Seite für Werbezwecke zu unterlassen, nachdem er diese Bewertungen geliked und kommentiert hatte. Damit hatte er implizit behauptet, dass diese Bewertungen tatsächlich von Mandanten stammten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf fand jedoch Hinweise, die gegen die Echtheit dieser Bewertungen sprachen, welche der Anwalt nicht widerlegen konnte. Der betroffene Anwalt hatte auf Facebook zahlreiche positive Bewertungen erhalten, die er auch interaktiv unterstützte. Daraufhin wurde er von einem Düsseldorfer Kollegen, dem IT- und Urheberrechtsspezialisten Jasper Prigge, abgemahnt. Prigge legte dar, dass eine gründliche Untersuchung der Profile, die Bewertungen abgegeben hatten, zahlreiche Beweise für die Fälschung der Bewertungen ergab, was bedeutet, dass kein tatsächlicher Kontakt zwischen den Bewertenden und der Kanzlei bestanden hatte.

Trotz der Abmahnung und der Entfernung der fragwürdigen Bewertungen lehnte der abgemahnte Anwalt es ab, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und behauptete, keine Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Bewertungen zu haben. In einem Hauptverfahren erkannte das Landgericht Düsseldorf einen Unterlassungsanspruch an, allerdings basierend auf einer anderen rechtlichen Grundlage als vom Kläger gefordert. Das Gericht ging lediglich von einer Irreführung über die Authentizität der Facebook-Bewertungen aus und berücksichtigte nicht, dass die Kommentarfunktion ohne Hinweis auf eine Überprüfung der Echtheit der Bewertungen freigeschaltet war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte schließlich, dass der Anwalt gefälschte Bewertungen verbreitet hatte und diese sich zu eigen gemacht hatte. Es wurde festgestellt, dass ausreichend Beweise für die Annahme vorlagen, dass es sich um gefälschte Bewertungen handelte. Der Anwalt konnte nicht nachweisen, dass die Bewertungen von echten Mandanten stammten. Seine allgemeine Berufung auf die Nutzung von Pseudonymen und das Mandatsgeheimnis war in diesem Kontext nicht hilfreich. Wer auf Bewertungen mit Likes und Kommentaren reagiert, macht sie sich zu eigen und muss nachweisen können, dass ein realer Kontakt zur Kanzlei bestand. Dem Anwalt gelang dieser Nachweis nicht. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2024 – I-20 U 91/23

Wann spricht man von einer Fake-Bewertung?

Die Definition einer Fake-Bewertung ist recht simpel: Es handelt sich um eine bezahlte Rezension, die von einem Nicht-Kunden stammt. Der Verfasser der Bewertung wird für seine Bewertung materiell oder finanziell entlohnt. Seine Äußerungen basieren also nicht auf einer ehrlichen Meinung bezüglich des Produkts oder der Dienstleistung.

In vielen Fällen hat der Fake-Rezensent das Produkt noch nie gesehen, geschweige denn genutzt. Oftmals gibt das Unternehmen oder der Gewerbetreibende sogar inhaltlich vor, was in der Bewertung stehen soll. Fake-Bewertungen werden aber nicht nur von externen Personen verfasst. Manche Unternehmen oder Gewerbetreibende melden sich selbst mit verschiedenen E-Mail-Adressen bei diversen Bewertungsportalen an und verfassen die positiven Rezensionen selbst.

Von den positiven Fake-Bewertungen, die vom Unternehmen selbst verfasst oder in Auftrag gegeben werden, sind die sogenannten Schmähkritiken zu differenzieren. Hierbei handelt es sich um negative Fake-Bewertungen, welche sich geschäftsschädigend auswirken können. Letztere stammen oftmals von Mitbewerbern, verärgerten Kunden oder Internettrollen.

Warum nutzen Unternehmen Fake-Bewertungen?

Wie eingangs bereits erwähnt, versuchen Unternehmen und Gewerbetreibende durch positive Fake-Bewertungen ihre Produkte oder Dienstleistungen in einem besonders guten Licht dastehen zu lassen. Viele Kunden orientieren sich bei der Kaufentscheidung an den Erfahrungsberichten (vermeintlich) anderer Nutzer.

Vereinfacht ausgedrückt: Die gefakten Bewertungen sollen das Markenimage verbessern und somit den Umsatz steigern. Ein Produkt, das andere Nutzer bereits überzeugen konnte, wird wesentlich lieber gekauft als ein Produkt, zu dem sich noch niemand geäußert hat.

Negative Fake-Bewertungen sollen denselben Zweck erfüllen, nur wird hierbei anders vorgegangen. Durch die negative Bewertung von Konkurrenten soll ein Überlaufen der Kundschaft zum eigenen Unternehmen erreicht werden. In der Praxis kommt das Verfassen positiver Fake-Bewertungen jedoch wesentlich häufiger vor.

Welche Arten von Fake-Bewertungen / Fake-News gibt es?

Bei Fake-News und Fake-Bewertungen handelt es sich zwar um zwei verschiedene Sachverhalte, dennoch gibt es einige wesentliche Überschneidungen. Daher macht es Sinn, sich auch mit dem Thema Fake-News (gefälschte Nachrichten) zu befassen. Letztere können ebenso wie Fake-Bewertungen von Unternehmen oder Gewerbetreibenden gezielt verbreitet werden, um eine Gewinnmaximierung zu erreichen.

Im Wesentlichen unterscheidet man folgende sechs Arten von Fake-News:

1. Irreführende Inhalte – Fake-Bewertungen strafbar

Irreführende Inhalte basieren auf der Meinung einer einzelnen Person oder einer Personengruppe. Die eigene Meinung wird als unumstößliche Wahrheit propagiert und mit zweifelhaften Quellen und Beweisen untermauert. Ein häufiges Beispiel für irreführende Inhalte ist die Verbreitung von Verschwörungstheorien.

2. Irreführende Schlagzeilen

Irreführende Schlagzeilen dienen der Generierung von Klicks und Käufen, da sie eine Sensation versprechen, welche es jedoch in der angepriesenen Form nicht gibt. Der Inhalt der Geschichte bzw. des Berichts muss nicht zwingend unwahr sein, allerdings erfolgt durch den aufmerksamkeitsheischenden Titel unwillkürlich eine Verzerrung der tatsächlichen Gegebenheiten.

3. Absichtlich betrügerisch – Fake-Bewertungen strafbar

Absichtlich betrügerische Nachrichten werden allein zu dem Zweck konstruiert, um mit einer bewusst falschen oder irreführenden Aussage Werbeeinnahmen zu generieren. Ein häufig genanntes Beispiel in diesem Zusammenhang ist das sogenannte Clickbaiting. Es bestehen Parallelen zur irreführenden Schlagzeile. Der Unterschied besteht darin, dass Letztere zwar mehr Sensation verspricht, als sie halten kann, die Inhalte jedoch nicht zwingend unwahr sein müssen. Eine absichtlich betrügerische Nachricht dient hingegen, wie die Bezeichnung es bereits vermuten lässt, grundsätzlich der Täuschung.

4. Propaganda

Von Propaganda ist häufig in politischem Kontext die Rede. Gemeint ist hiermit die Verbreitung eines voreingenommenen Standpunkts, um die Massen zu beeinflussen und somit ein bestimmtes politisches Ziel zu erreichen.

5. Satire

Auch wenn Satire niemandem Schaden zufügen soll und eher im humoristischen Bereich angesiedelt ist, so hat sie dennoch Täuschungspotenzial. Nicht immer lässt sich eindeutig erkennen, welche Aspekte eines satirisch aufgegriffenen Sachverhalts der Wahrheit entsprechen und welche überspitzt dargestellt werden.

6. Ungeprüfte Berichterstattung

Sogar im Bereich des professionellen Journalismus besteht – teilweise unbeabsichtigt – Täuschungsgefahr für Leser oder Kunden, wodurch diese hinsichtlich ihrer Meinung (oder einer Kaufentscheidung) beeinflusst werden können. Werden die erhaltenen Informationen vom Journalisten nicht sorgfältig nachgeprüft, kommt es zur Verbreitung von Falschinformationen, welche ernste Konsequenzen nach sich ziehen können.

Fake-Bewertungen strafbar: Woran sind Fake-Bewertungen zu erkennen?

Geschickt formulierte Fake-Bewertungen sind nicht immer leicht zu erkennen. Oftmals ist jedoch zu beobachten, dass die falschen Rezensionen einem bestimmten Muster folgen. Da allzu überschwängliches Lob schnell verdächtig wirkt, bauen Fake-Rezensenten gerne kleine Kritikpunkte ein. Auch das Einbauen von Tippfehlern ist ein beliebtes Instrument, um die Rezensionen authentischer wirken zu lassen.

Auf vielen Bewertungsplattformen ist es möglich, auf das Profil des Verfassers zu klicken und sich anzuschauen, welche Produkte und Dienstleistungen dieser ansonsten noch bewertet hat. Hierbei fallen schnell Unstimmigkeiten auf, die darauf hindeuten können, dass es sich um einen Fake-Account handelt (z. B. differierende Interessen, ständige Bewertungen derselben Anbieter etc.).

Darüber hinaus sollten Sie bei folgenden vier Anzeichen skeptisch werden:

1. Zweifelhafte Quellen

Sind die Quellen, auf die sich der Verfasser der Bewertung bezieht, seriös? Handelt es sich um eine autorisierende Webseite? Ist dies nicht der Fall, könnte es sich um gefälschte Nachrichten handeln.

2. Quellen und Bewertungen auf anderen Portalen vergleichen

Finden sich auf anderen Quellen oder Bewertungsportalen abweichende Informationen? Bewerten lizenzierte Käufer das Produkt oder die Dienstleistung vollkommen anders? Auch in diesem Fall ist Vorsicht geboten.

3. Veränderte URL

Vor allem bei gefälschten Nachrichten (Fake-News) ist die URL der Quelle verändert. Auf den ersten Blick handelt es sich um die URL einer seriösen Nachrichtenquelle. Schauen Sie jedoch genauer hin, lassen sich schnell kleine Abweichungen in der Schreibweise erkennen.

4. Sen­sa­ti­o­na­lis­mus

Sowohl bei Fake-Bewertungen als auch bei Fake-News wird oftmals mit sensationell anmutenden Überschriften gearbeitet. Diese sind meist schockierender Natur und werden fett gedruckt hervorgehoben. Zusätzlich sind sie oftmals mit vielen Ausrufezeichen versehen. Eine solche Aufmachung ist dazu gedacht, Klicks oder Käufe zu generieren. Handelt es sich um einen Nachrichtenartikel, ist der eigentliche Inhalt meist weit weniger schockierend, als die Überschrift es vermuten lassen wollte. Auf diese Weise wird beispielsweise die Auflage von Boulevardzeitschriften gesteigert.

Fake-Bewertungen strafbar: Wie sind Fake-Bewertungen aus juristischer Sicht zu beurteilen?

Wer für das eigene Unternehmen bzw. für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen Fake-Bewertungen verfasst oder verfassen lässt, verstößt gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und handelt wettbewerbswidrig. Die Generalklausel § 3 UWG besagt, dass eine juristisch relevante Zuwiderhandlung vorliegt, wenn durch die ausgeführte Handlung die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nachweislich beeinträchtigt werden. Im Falle einer Fake-Bewertung ist diese Voraussetzung in zweifacher Hinsicht erfüllt, da es sich einerseits um eine Irreführung des Verbrauchers sowie gleichzeitig um die Verschaffung eines unlauteren Vorteils gegenüber Mitbewerbern handelt.

Neben dem bereits erwähnten § 3 UWG verstoßen Fake-Bewertungen zusätzlich gegen § 5b Abs. 3 UWG. Dieser neue Paragraf fordert von Unternehmern eine Prüfung der Bewertungen. Ein Unternehmer muss sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Gesetzliche Pflicht zur Prüfung

Der Kunde wird durch die positive Bewertung beabsichtigt in die Irre geführt, da dieser nicht erkennen kann, dass die Rezension vom Unternehmen selbst verfasst wurde und somit weder neutral noch hilfreich ist. Im Rahmen einer Fake-Bewertung präsentiert sich das Unternehmen exakt so, wie es wahrgenommen werden möchte. Ob diese Selbstdarstellung der Wahrheit entspricht, ist hierbei zweitrangig. In diesem Zusammenhang kommt § 5 UWG ins Spiel, welcher sich mit der Täuschungsabsicht befasst. Demzufolge ist es unzulässig, unwahre oder zur bewussten Täuschung gedachte Angaben öffentlich zu machen, um sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Da eine Fake-Bewertung grundsätzlich auf einer Gefälligkeit, Entlohnungsbasis oder verschleierter Eigenwerbung basiert, sind die positiv beschriebenen Aspekte grundsätzlich als unwahr zu betrachten, da es keine reelle Basis für das positive Urteil gibt.

Ich fasse an dieser Stelle noch einmal zusammen: Fake-Bewertungen gelten als unlauterer Wettbewerb und sind somit nicht zulässig. Die Frage, ob Fake-Bewertungen rechtswidrig sind, lässt sich demzufolge bejahen. Es ist auch denkbar, die Fake-Bewertungen unter dem Gesichtspunkt eines Betruges zu betrachten. Dann kommt auch eine Strafbarkeit in Betracht.

Welche juristischen Konsequenzen ziehen positive Fake-Bewertungen nach sich?

Da Sie nun wissen, dass Fake-Bewertungen rechtlich unzulässig sind, stellt sich die Frage nach konkreten juristischen Konsequenzen. Hierauf möchte ich nachfolgend näher eingehen.

Wer eine Fake-Bewertung veröffentlicht, muss damit rechnen, abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert zu werden. Die Höhe der hierbei anfallenden Kosten ist nicht zu unterschätzen, da neben den Abmahnkosten ggf. auch Schadenersatzkosten zu tragen sind.

Die Abmahnung kann durch die Verbraucherschutzzentralen oder durch einen vom Mitbewerber beauftragten Anwalt erfolgen. Auch die Bewertungsplattformen selbst werden in einigen Fällen aktiv. Neben eventuellen Schadensersatzansprüchen droht in letzterem Fall zusätzlich eine Sperrung, sodass die Bewertungsplattform künftig nicht mehr genutzt werden kann. Das Veröffentlichen einer Fake-Bewertung stellt in der Regel einen Verstoß gegen die AGB sämtlicher seriöser Bewertungsportale dar.

Für das Verfassen und Veröffentlichen von Fake-Bewertungen haften sowohl der Gewerbetreibende oder das Unternehmen, das diese in Auftrag gegeben hat, als auch der Verkäufer der Rezension.

Wie sieht es mit negativen Fake-Bewertungen aus?

Fake-Bewertungen sind durchaus nicht nur positiver Natur. So kommt es in der Praxis beizeiten vor, dass einem Unternehmen oder Gewerbetreibenden durch eine negative Bewertung bewusst geschadet werden soll. Oftmals gehen diese Schritte von Konkurrenten aus, manchmal handelt es sich um ehemalige Kunden, mit denen es Differenzen gegeben hat.

In einigen Fällen sind aber auch sogenannte Trolle am Werk, die das Verfassen von Schmähkritiken als zweifelhaften Freizeitspaß betrachten. Negative Fake-Bewertungen sind nicht mit einer berechtigten oder gar konstruktiven Kritik gleichzusetzen. Auch mit freier Meinungsäußerung haben sie nichts gemeinsam: Negative Fake-Bewertungen enthalten unwahre, unsachliche bis denunzierende Falschinformationen, welche das Potenzial haben, sich geschäftsschädigend auszuwirken. Letzteres ist oftmals das Ziel des Verfassers. Sachliche Bezüge zu den Produkten oder Dienstleistungen fehlen meist völlig.

Heutzutage ist es nahezu jedem möglich, sich ein Profil in den sozialen Medien oder auf diversen Bewertungsplattformen zu erstellen, um Fake-Rezensionen zu verbreiten. Die Echtheit wird von niemandem überprüft, sofern der Betroffene nicht gezielt einschreitet.

Aber welche rechtliche Handhabe haben Sie in solchen Fällen überhaupt?

Verbreitet jemand über Sie oder Ihr Unternehmen unwahre Schmähkritiken, können Sie sich je nach konkretem Sachverhalt auf einen der folgenden Straftatbestände beziehen und Anzeige erstatten:

  • Verleumdung nach § 187 StGB
  • Üble Nachrede nach § 186 StGB
  • Beleidigung nach § 185 StGB
  • Volksverhetzung nach § 130 StGB

Hierbei ist allerdings zwischen Fake-Bewertungen und Fake-News zu differenzieren. Während eine nachweislich unwahre Behauptung über die eigene Person oder das Unternehmen in den sozialen Medien oder auf Bewertungsplattformen rechtlich konkret verfolgt werden kann – siehe oben genannte Straftatbestände – existiert hinsichtlich des Verbreitens von Fake News eine Gesetzeslücke.

In den EU-Staaten ist jedoch ein Gesetz in Planung, welches die Verbreitung sicherheitsrelevanter Falschinformationen, die in der Bevölkerung Angst und Panik auslösen können, verbieten soll. Anlass hierfür war die rasante Verbreitung von Fake-News während der Coronapandemie.

Fake-Bewertungen strafbar: Wie kann man juristisch gegen negative Fake-Bewertungen vorgehen?

Sind Sie Opfer einer geschäftsschädigenden Schmährezension geworden, müssen Sie diese nicht tatenlos akzeptieren. Es gibt verschiedene Wege, um juristisch tätig zu werden. Sofern die Identität des Verfassers bekannt ist, können Sie den Täter gem. §§ 1004, 823 BGB bzw. gem. § 8 UWG auf Unterlassung und Schadenersatz verklagen.

Häufig verstecken sich die Verfasser hinter einem Pseudonym. In vielen Bewertungsportalen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einmal die Mailadresse ersichtlich. In diesem Fall müssen Sie sich an den Betreiber der Plattform wenden und diesen auf den Rechtsverstoß hinweisen. Dieser ist verpflichtet, dem Hinweis nachzugehen. Im Idealfall kommt es zu einer Löschung der Schmähkritik und evtl. auch zur Sperrung des bewertenden Accounts.

Nicht immer sind die Probleme durch diese Maßnahme jedoch gelöst. Ist Ihnen durch die negative Fake-Bewertung bereits wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Schaden entstanden, können Sie gem. § 826 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. Ist die Kreditfähigkeit Ihres Unternehmens durch die Fake-Bewertungen in Mitleidenschaft gezogen worden oder haben sich anderweitige finanzielle Nachteile eingestellt, greift der Schadensersatzanspruch gem. § 824 BGB.

Die Rechtsansprüche können sowohl gegen den Verfasser selbst sowie in Form der sogenannten Störerhaftung durchgesetzt werden. Letzteres betrifft beispielsweise den Plattformbetreiber, sofern dieser seinen Prüf- und Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Die rechtlichen Ansprüche decken die Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten ab.

Fazit Fake-Bewertungen strafbar

Die Veröffentlichung von positiven Fake-Bewertungen, um das Image des eigenen Unternehmens zu verbessern, mag verlockend sein, aus juristischer Sicht ist von dieser Vorgehensweise jedoch dringend abzuraten. Wird die Fake-Bewertung als solche enttarnt, kann es schnell teuer werden. Zudem verlieren Sie das Vertrauen Ihrer Kundschaft im schlimmsten Fall dauerhaft.

Sind Sie Opfer einer negativen Fake-Bewertung geworden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um juristisch hiergegen vorzugehen. Die größte Schwierigkeit dürfte darin bestehen, die Identität des Verfassers zu ermitteln.

Die Betreiber von Bewertungsportalen sind allerdings verpflichtet, einen gemeldeten Rechtsverstoß zu überprüfen und die entsprechende Rezension ggf. zu entfernen. Darüber hinaus können Sie gegen den Verfasser der Schmähkritik je nach konkreter Situation Schadensersatzansprüche geltend machen.

Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

2 Gedanken zu „Sind Fake-Bewertungen strafbar?“

  1. Sind auch positive Fake-Bewertungen strafbar?
    mich wollte soeben ein Portal anwerben, für das ist gegen Honorar positive Fake- Bewertungen schreiben soll.
    Ist dies strafbar oder nicht?
    Freundliche Grüße
    M Blank

    Antworten
    • Hallo,

      ja, jegliche Art von Fake-Bewertungen sind rechtswidrig.

      Das klingt für mich im Übrigen nach einem typischen betrügerischen Jobangebot. Vielfach wird dann eine Einzahlung gefordert, damit es zu einer Auszahlung eines angeblichen Honorars kommt. Zur Auszahlung kommt es aber in der Praxis dann nie, sondern die Betrüger verlangen dann immer neues Geld. Sie sollten daher vorsichtig sein.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

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