Portalbetreiber in der Verantwortung: Wann sie für negative Bewertungen haften und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen

Ein Klick, ein Kommentar, und schon prangt sie da: die schlechte Bewertung. Für Unternehmer, Ärzte und Freiberufler kann eine einzelne negative Rezension auf Google, Jameda, Kununu oder anderen Portalen schnell zu einer ernsthaften Belastung werden. Der gute Ruf, oft über Jahre mühsam aufgebaut, scheint plötzlich in Gefahr. Der erste Ärger richtet sich verständlicherweise oft gegen den Verfasser der Bewertung. Doch was viele Betroffene nicht wissen: Auch die Betreiber dieser Bewertungsplattformen stehen in der Verantwortung und können unter bestimmten Umständen für rechtswidrige Inhalte haftbar gemacht werden. Als Ihr erfahrener Partner im IT-Recht und Reputationsmanagement unterstütze ich Sie kompetent dabei, Ihre Interessen effektiv durchzusetzen. Dieser Beitrag beleuchtet die Rechtslage und zeigt Ihnen strategische Wege auf. Portalbetreiber Haftung für negative Bewertungen?

Portalbetreiber Haftung negative Bewertungen: Der schmale Grat zwischen Meinungsfreiheit und Rufschädigung

Online-Bewertungen sind aus der heutigen digitalen Landschaft nicht mehr wegzudenken. Sie bieten Konsumenten eine wertvolle Orientierungshilfe und Unternehmen wichtiges Feedback. Die Meinungsfreiheit, ein hohes Gut unserer Gesellschaft, schützt grundsätzlich auch kritische Äußerungen. Doch diese Freiheit hat Grenzen – nämlich dort, wo die Rechte anderer verletzt werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Beleidigungen oder Bewertungen von Personen, die gar keine Kunden waren, überschreiten diese Grenzen und können juristisch angreifbar sein.

Die grundlegende Haftung von Portalbetreibern nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und dem Digital Services Act (DSA)

Portalbetreiber wie Google, Jameda, Kununu oder Trustpilot agieren als Anbieter von Hosting-Diensten im Sinne des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das den wegweisenden Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union in deutsches Recht überführt. Ähnlich der früheren Regelung im Telemediengesetz sind diese Anbieter gemäß den Vorgaben des DSA und DDG grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Nutzern übermittelten oder gespeicherten Informationen proaktiv und generell auf ihre Rechtmäßigkeit zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Sie profitieren weiterhin von einer sogenannten Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte, solange sie keine tatsächliche Kenntnis von der konkreten Rechtswidrigkeit einer Bewertung haben und bei Erlangung dieser Kenntnis unverzüglich handeln, um den Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren. Diese Regelung, oft als „Notice-and-Action“-Prinzip bezeichnet, bildet den Kern der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen.

Der entscheidende Moment: Die Kenntnisnahme und die daraus folgenden Prüfpflichten

Diese Haftungsprivilegierung endet jedoch abrupt, sobald der Portalbetreiber auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird. Ab diesem Moment der „Kenntnisnahme“ treffen den Betreiber umfassende Prüfpflichten. Eine pauschale Behauptung, die Bewertung sei negativ, reicht hierfür meist nicht aus. Der Hinweis muss so konkret sein, dass der Portalbetreiber den Rechtsverstoß zumindest als plausibel einstufen und die Identität des Beanstandenden prüfen kann.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere durch den Bundesgerichtshof (BGH), hat diese Prüfpflichten in den letzten Jahren immer weiter konkretisiert und verschärft. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Portalbetreiber die Beanstandung lediglich an den Verfasser der Bewertung weiterleitet und bei einer pauschalen Bestätigung der Richtigkeit durch den Verfasser die Angelegenheit als erledigt betrachtet.

Portalbetreiber Haftung negative Bewertungen: Was bedeutet „Prüfpflicht“ konkret für den Portalbetreiber?

Erhält ein Portalbetreiber eine substantiierte Rüge über eine möglicherweise rechtswidrige Bewertung, muss er ein Prüfverfahren einleiten. Dieses beinhaltet typischerweise folgende Schritte:

  1. Weiterleitung an den Bewerter: Der Portalbetreiber muss dem Verfasser der Bewertung den Sachverhalt schildern und ihn um eine Stellungnahme bitten. Dabei muss er den Bewerter auffordern, den angeblichen Sachverhalt möglichst detailliert darzulegen und gegebenenfalls Belege für seine Behauptungen vorzulegen (z.B. Rechnungen, Bestellbestätigungen, Kommunikationsverläufe).
  2. Fristsetzung: Für die Stellungnahme ist dem Bewerter eine angemessene Frist zu setzen.
  3. Bewertung der Stellungnahme: Geht eine Stellungnahme ein, muss der Portalbetreiber diese sorgfältig prüfen. Ist die Stellungnahme nicht ausreichend substantiiert, um die Rechtmäßigkeit der Bewertung zu belegen, oder bleibt eine Reaktion des Bewerters gänzlich aus, muss der Portalbetreiber die beanstandete Bewertung in der Regel löschen.
  4. Information des Betroffenen: Der Betroffene sollte über das Ergebnis der Prüfung informiert werden.

Ignoriert der Portalbetreiber diese Prüfpflichten, handelt er nachlässig oder prüft nur oberflächlich, kann er selbst für die rechtswidrige Bewertung haften – so als hätte er sie selbst veröffentlicht. Diese Haftung kann dann die Grundlage für Unterlassungs- und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche sein.

Strategisches Vorgehen: So setzen Sie Ihre Rechte effektiv durch

Wenn Sie mit einer ungerechtfertigten negativen Bewertung konfrontiert sind, ist ein strategisches und entschlossenes Vorgehen entscheidend:

  1. Dokumentation: Sichern Sie die Bewertung mittels Screenshot (inklusive Datum, Portal und URL).
  2. Anwaltliche Expertise einholen: Bevor Sie den Portalbetreiber kontaktieren, ist eine rechtliche Einschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oft der klügste erste Schritt. Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die Erfolgsaussichten kompetent bewerten und eine lösungsorientierte Strategie entwickeln. Wir prüfen, ob es sich um eine Meinungsäußerung handelt, eine unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder einen Verstoß gegen die Richtlinien des Portals.
  3. Substantiierte Rüge an den Portalbetreiber: Gemeinsam formulieren wir eine präzise und juristisch fundierte Beanstandung. Darin legen wir klar dar, warum die Bewertung rechtswidrig ist und fordern den Portalbetreiber unter Fristsetzung zur Einleitung des Prüfverfahrens und letztlich zur Löschung auf.
  4. Konsequente Rechtsverfolgung: Reagiert der Portalbetreiber nicht adäquat oder weigert er sich trotz klarer Rechtslage, die Bewertung zu entfernen, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch. Dies kann durch eine Abmahnung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage erfolgen.

Proaktives Reputationsmanagement: Mehr als nur Schadensbegrenzung

Neben der reaktiven Löschung negativer Bewertungen ist ein proaktives Reputationsmanagement unerlässlich. Dazu gehört das kontinuierliche Monitoring von Bewertungsplattformen und eine professionelle Reaktion auch auf berechtigte Kritik. Zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie ihr Feedback ernst nehmen. Ermutigen Sie zufriedene Kunden aktiv, positive Bewertungen zu hinterlassen, um ein ausgewogenes und realistisches Bild Ihres Unternehmens zu zeichnen.

Ihr verlässlicher Partner im Kampf gegen rufschädigende Bewertungen

Die Haftung von Portalbetreibern für negative Bewertungen ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich stetig weiterentwickelt. Als Ihr erfahrener Rechtsanwalt im IT-Recht mit über 25 Jahren Berufserfahrung stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite. Ich unterstütze Sie effektiv dabei, rechtswidrige Online-Bewertungen zu identifizieren und deren Löschung kompetent und strategisch durchzusetzen. Mein Ziel ist es, Ihren guten Ruf zu schützen und rechtliche Herausforderungen im Internet für Sie zu meistern.

Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie entwickeln, um Ihre Ziele zu erreichen. Kontaktieren Sie mich für eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihren Fall individuell bewerten und die nächsten Schritte besprechen. Schützen Sie, was Sie sich aufgebaut haben – Ihre Reputation ist Ihr wertvollstes Kapital.

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Thomas Feil

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