SCHUFA und Verjährung

Schufa

Aufgrund des enormen Einflusses der SCHUFA auf längerfristige finanzielle Geschäfte, ist es wichtig nachzuverfolgen welche Daten bei der Auskunftei gespeichert werden. Fraglich ist dabei für den Verbraucher insbesondere, ob auch Angaben zu verjährten Forderungen Eingang in die SCHUFA Daten finden darf. Ist ein Eintrag erfolgt ist es weiterhin entscheidend zu wissen, wie lange welche Einträge in dem Verzeichnis gespeichert werden dürfen. Eine regelmäßige Kontrolle durch die Selbstauskunft ist daher im Hinblick auf die Dauer der Einträge stets anzuraten.

Verjährte Forderungen und SCHUFA

Die SCHUFA darf viele Auskünfte über jeden Einzelnen speichern, aber gehören bereits verjährte Forderungen auch dazu?

Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Zu der Frage erging 2013 eine Rechtsprechung des OLG Frankfurt (AZ. 23 U 68/12), welche deutlich machte, dass wenn sich ein Verbraucher auf die Einrede der Verjährung beruft, ihm dieses ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, nicht anderweitig zum Nachteil gereichen darf.

Daraus wird jedoch auch deutlich, dass ein SCHUFA Eintrag nicht schon allein deswegen unterbleiben muss, weil die Verjährungsfrist für die Forderung eingetreten ist.

Der Betroffene muss sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen, also die Einrede erhoben haben, damit dieses gesetzlich anerkannte Instrument auch einen SCHUFA Eintrag verhindern kann.

In der Regel wird die Verjährung zwar durch Mahnungen oder sonstige Geltendmachung der Forderung gehemmt und steht somit auch einem SCHUFA Eintrag nicht im Wege.

Wird dies jedoch unterlassen und läuft die Verjährungsfrist ungemahnt ab, kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht, und somit ein negativer Eintrag verhindert werden.

Ist ein Eintrag nach Eintritt der Verjährung bereits erfolgt, hat der Betroffene einen Löschungsanspruch.

Wie lang wird der SCHUFA Eintrag bleiben?

Schufa Datenschutzrecht

SCHUFA Einträge müssen nach gewissen Zeiten gelöscht werden, um den Verbraucher nicht unzumutbar zu belasten.

Grundsätzlich sollten die Einträge zwar automatisch nach den entsprechenden Fristen gelöscht werden.

In der Praxis erfolgen aber Löschungen oft nicht oder nicht fristgemäß, sodass eine selbstständige Kontrolle grundsätzlich nicht unterlassen werden sollte.

Die Fristen zur Löschung sind gesetzlich geregelt und finden sich insbesondere in § 35 BDSG.

Für die Einträge gelten unterschiedliche Löschfristen. Meldungen über Anfragen, etwa eine Anfrage zur Kontoeröffnung, müssen 12 Monate nach der Anfrage gelöscht werden.

Somit ist die Anfrage zwar längerfristig gespeichert, in Auskünften wird sie jedoch nur 10 Tage nach der Anfrage angegeben.

Weitere Speicherfristen bei der Schufa

Einträge zu Krediten bleiben drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung bestehen, genauer gesagt bis zum Ende des dritten Jahres, nach dem Jahr in welchem der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde.

Vom Verbraucher übernommene Bürgschaften werden unverzüglich nach Begleichung der Hauptschuld gelöscht.

Negativeinträge über nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten werden nach drei Jahren gelöscht, wenn den Forderungen nachgekommen wurde.

Einträge über Konten müssen sofort bei Auflösung des Kontos gelöscht werden.

Öffentliche Daten wie die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte z.B. eidesstaatliche Versicherungen, werden nach drei Jahren automatisch gelöscht.

In einem solchen Fall kann jedoch auch eine frühere Löschung beantragt werden. Dazu muss jedoch das jeweilige Amtsgericht der SCHUFA die Löschung offiziell angezeigt haben.

Privatinsolvenz als Sonderfall in der Schufa

Die längsten Nachwirkungen zieht ein SCHUFA Eintrag nach durchlaufender Privatinsolvenz mit sich.

Während bereits das Insolvenzverfahren 6 Jahre dauert, bleibt der entsprechende Eintrag bei der SCHUFA noch bis zum Ende des 3. Jahres nach Abschluss bestehen.

Somit ist man erst nach insgesamt 10 Jahren wieder eintragsfrei bei der SCHUFA, wobei das Fehlen von negativen Einträgen nicht mit dem Score gleichzusetzen ist.

Dieser kann auch nach Löschung aller negativen Einträge noch erheblich schlechter sein als vor der Privatinsolvenz.

Besonderheiten bezüglich der Löschfristen gibt es schließlich noch bei geringen, bereits beglichenen Forderungen von unter 1000 Euro. Solchen Einträgen kann widersprochen werden, was die sofortige Löschung der Einträge nach sich zieht.

Fazit zur Verjährung bei Schufaeinträgen

Es bleibt festzuhalten, dass eine ständige Selbstkontrolle bei der SCHUFA grundsätzlich wichtig und notwendig ist um seine finanziellen Geschäfte nicht zu gefährden.

Es sollte sich stets vor Augen gehalten werden welche rechtliche Vorschriften über die Zulässigkeit von Einträgen und die erlaubte Dauer der unterschiedlichen Meldungen bestehen, und unter diesen Gesichtspunkten eine Selbstauskunft beantragt und kontrolliert werden.

Bei bestehenden Fehlern sollte umgehend ein Antrag auf Löschung gestellt, und bei Unklarheiten ein Anwalt konsultiert werden.

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