Sollte man eine Bewertung auf Google beantworten? Vorsicht ⚠️

Google Bewertung

Unternehmen, die eine negative Bewertung bei Google erhalten haben, können diese entweder ignorieren, versuchen zu löschen oder öffentlich beantworten. Bewertung auf Google beantworten?

Letztere Variante kann vielfach eine gute Idee sein. Allerdings gibt es Fälle, in denen Betroffene eine schlechte Bewertung bei Google lieber nicht beantworten sollten oder zumindest nur sehr vorsichtig Äußerungen stattfinden, um nicht rechtliche Probleme zu provozieren.

Ich zeige auf, worum es konkret geht und helfen Ihnen gern weiter, falls Sie Ärger mit einem negativen Eintrag bei Google haben.


Bewertung auf Google beantworten: Wann ist es sinnvoll?

Es gibt viele Fälle, in denen es hilfreich ist, wenn Betroffene auf eine negative Bewertung antworten. Wenn beispielsweise konstruktive Kritik geäußert wird, die nachvollziehbarerweise stattfindet, also berechtigt ist, und sich überdies am Wahrheitsgrundsatz orientiert, spricht nichts dagegen, sich für diese zwar schlechte, dennoch hilfreiche und vielleicht notwendige Bewertung zu bedanken. Dies zeigt Interessierten auch, dass das Unternehmen auf Kritik eingeht und sich der Angelegenheit stellt.

Auch kann es sein, dass die bewertende Person bei Google mit der Bewertung einen sachlich falschen Eindruck erweckt, den es mittels einer gekonnten Antwort zu berichtigen gilt. Hier kann das bewertete Unternehmen die Chance nutzen, mittels öffentlicher Antwort die Gesamtsituation zu entschärfen oder richtige Informationen mitzuteilen. Bewertung auf Google beantworten?

Vorsicht bei Antworten auf eine Google Bewertung, die personenbezogene Daten beinhalten!

Anders verhalten sich die Fälle, in denen eine schlechte Bewertung mittels Klarnamen oder personenbezogenen Daten abgegeben worden ist. Hier sollten Unternehmen äußerste Vorsicht walten lassen, da es zu unbefugter Datenverarbeitung kommen kann, falls öffentlich in einer Antwort die personenbezogenen Daten der bewertenden Person tangiert sind.

Beispielsweise könnte ein negativer Eintrag bei Google so aussehen, dass eine Person mit dem Klarnamen schreibt, sie habe die Einbauküche nicht zum vereinbarten Termin geliefert bekommen. Antwortet das Unternehmen dann öffentlich, dass sehr wohl eine Lieferung wie vereinbart stattgefunden habe und überdies Telefonate und Schriftverkehr erfolgte, verarbeitet das Unternehmen personenbezogene Daten der bewertenden Person in dieser Antwort. Und hier kann es rechtlich, insbesondere datenschutzrechtlich heikel werden.

Noch schlimmer liegen Fälle, in denen die bewertende Person selbst nicht mit Klarnamen auftritt, das antwortende Unternehmen dann aber in der Antwort den Klarnamen nennt.

Auch weitere Details sollten in einer Antwort keinesfalls ausgeplaudert werden. Beispielsweise von Ärzten, die durch Patienten bewertet worden sind, oder von Anwaltskanzleien, deren Mandanten öffentlich eine schlechte Bewertung einstellen.

Meine Hilfestellung

Im Zweifel rate ich dazu, zunächst keine Antwort auf eine schlechte Bewertung abzugeben und zunächst die juristischen Möglichkeiten prüfen zu lassen, die Google Bewertung insgesamt zur Löschung zu bringen. Natürlich sollte konstruktive Kritik nicht einfach weggelöscht werden. Meine Erfahrung zeigt aber, dass Unternehmen meist nur dann Bewertungen löschen möchten, wenn diese unfair, unberechtigt oder unwahr sind.

Meine Kanzlei ist seit Jahren auf Reputationsmanagement spezialisiert. Sie hilft Mandanten bundesweit dabei, sich gegen rechtswidrige negative Einträge bei Google zur Wehr zu setzen. Gern helfe ich auch Ihnen. Ich prüfe kostenfrei, ob ich Chancen eines Löschens der schlechten Bewertung auf Google im konkreten Einzelfall erblicke.

Bewertung auf Google beantworten? Fachanwalt für IT-Recht berät bundesweit

Suchen Sie rechtlichen Beistand?

Rechtsanwalt
Thomas Feil

2 Gedanken zu „Sollte man eine Bewertung auf Google beantworten? Vorsicht ⚠️“

  1. Hallo Herr Feil,
    ich habe eine negative Rezension über meine Arbeitgeberin bei Google verfasst. Erst hat sich versucht, den Eintrag löschen zu lassen, dann hat sie aber öffentlich eine Antwort geschrieben. Also zu mir. Beim Beantworten hat sie mich beleidigt – der Eintrag ist noch immer zu sehen. Namentlich wurde ich auch angesprochen, obwohl mein Google-Account keinen Klarnamen enthält. Ihre Antwort kann ich wiederum nicht beantworten. Was ist jetzt zu tun? Möchte meine Daten da nicht rumfliegen haben.

    Antworten
    • Guten Tag Frau S.,
      da Ihre Arbeitgeberin sich beim Beantworten wohl etwas übernommen hat und beleidigende Inhalte schreibt, sollte die Angelegenheit effektiv gelöst werden können. Ich schreibe Ihnen eine Mail.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

Schreiben Sie einen Kommentar

15 + fünfzehn =

Consent Management Platform von Real Cookie Banner