Kann eine schlechte Google Bewertung strafbar sein?

Google Bewertung

Die Strafbarkeit von Bewertungen auf Google begegnet mir in meiner Beratungspraxis wiederholt. Kann eine schlechte Google Bewertung strafbar sein?

Hierbei fragen mich entweder Mandanten, deren Unternehmen auf Google negativ bewertet worden sind, inwieweit der Verfasser des Eintrags sich strafbar gemacht hat, oder die bewertende Person selbst wendet sich an mich, weil sie eine strafrechtliche Verfolgung für ihre getätigte Bewertung auf Google fürchtet.

Gern zeige ich in diesem Beitrag auf, wann von einer Strafbarkeit bei Bewertungen zu reden ist und welche Fallkonstellationen auf mich bereits zugekommen sind. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.


Milde bis harsche Kritik ist erlaubt und nicht strafbar, unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen immer unzulässig

Um sogleich eine gängige Fallkonstellation vorweg zu nehmen und diese direkt zu beantworten: Nein, geäußerte Kritik an Ihrem Unternehmen auf Google ist nicht per se strafbar. Kritik allein ist keine strafbare Handlung.

Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Kritik milde oder harsch, unberechtigt oder berechtigt erfolgt ist. Solange sich in der Meinungsäußerung als Kritik kein Straftatbestand deutlich ergibt, ist die Bewertung nicht strafbar.

Beispiele für nicht strafbare Google Bewertungen:

„Die Website des Unternehmens gefällt mir nicht!“

„Kundenservice ist anscheinend dazu da, Kunden zu verprellen!“

„Die Produkte sind meiner Meinung nach Billigschrott!“

Unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung sind nicht unbedingt strafbar. Es gibt jedoch Straftatbestände, die an die Aussage unwahrer Tatsachen anknüpfen.

Der Regelfall ist jedoch, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht strafbar sind, wohl aber juristisch unzulässig, da sie gegen das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des bewerteten Unternehmens verstoßen.

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind immer juristisch unzulässig, jedoch nicht immer strafbar.

Beispiele für nicht strafbare, aber juristisch dennoch unzulässige Google Bewertungen:

„Telefonisch nie zu erreichen!“ (Wenn Ihr Unternehmen sehr wohl telefonisch zu erreichen ist, liegt hier eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung vor)

„Kundenservice nicht existent, wenn es drauf ankommt!“ (Wenn Ihr Unternehmen sehr wohl einen Kundenservice hat, liegt hier eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung vor)

Beleidigungen, Drohungen, Verleumdungen in einer Google Bewertung sind strafbar

Eine strafbare Bewertung auf Google oder sonst wo liegt hingegen immer dann vor, wenn die Rezension Tatbestände nach dem StGB in dem Eintrag erfüllt. Und dies kommt sogar häufiger vor, als man denken mag.

Einschlägige Straftatbestände sind hier insbesondere die Beleidigung, Drohung, Verleumdung und üble Nachrede. Sobald diese Straftatbestände erfüllt sind, können Sie eine Strafanzeige in Erwägung ziehen. Dann hat sich die bewertende Person strafbar gemacht. Dies muss niemand hinnehmen.

Auch Google selbst wird hier bei Kenntnisnahme höchstwahrscheinlich aktiv werden, da Google zwar nicht sofort haftbar gemacht werden kann, wohl aber dann, wenn Google Kenntnis von einem strafbaren Inhalt erlangt. Wenn ich für meine Mandanten Google anwaltlich darauf hinweisen, dass eine strafbare Bewertung vorliegt, handelt Google meistens bereits im eigenen Interesse zügig.

Beispiele für Straftatbestände in Bewertungen auf Google:

„Frau Müller vom Kundenservice ist eine Verbrecherin!“ (Beleidigung)

„Wenn ihr nicht sofort mein Paket zurück nehmt, zünde ich euren Laden an!“ (Drohung)

 „Der Chef Herr Maier schreibt den jungen Mitarbeiterinnen nach Feierabend bei Whatsapp, um sie zu privaten Treffen zu nötigen.“ (Verleumdung, falls dies unzutreffend ist und die bewertende Person darüber Kenntnis hat)

Es gibt noch weit mehr Fallkonstellationen und Straftatbestände, die in Frage kommen können als die soeben genannten Beispiele aufzeigen.

Ich erlebe in meiner Beratungspraxis leider häufig, dass Straftatbestände in Bewertungen auf Google erfüllt werden und sich die bewertenden Personen daher, auch wenn es „nur“ ein Eintrag im Internet ist, tatsächlich strafbar machen. Die Frage ist dann, wie hiergegen vorzugehen ist.

Strafanzeige als gangbarer Weg gegen eine negative Bewertung?

Sollte in Ihrem Fall eine strafbare Bewertung auf Google vorliegen, können Sie überlegen, eine Strafanzeige zu stellen. Dies ist „Ihr gutes Recht“ und kann in einigen Fällen auch angezeigt sein.

Allerdings weise ich darauf hin, dass Ihnen in den allermeisten Fällen nicht nachweislich bekannt sein dürfte, wer die bewertende Person tatsächlich ist. Dies lässt sich nicht so einfach ermitteln, wie viele es glauben mögen.

Zwar kann bei einer strafbaren Bewertung Google auf die Herausgabe von Daten in Anspruch genommen werden, allerdings liegen Google meist auch nur gefälschte Daten vor. Hier hilft auch die Ermittlung einer IP-Adresse meist wenig, da dies nicht gerichtsfest beweist, dass auch der Anschlussinhaber der Verfasser einer Bewertung ist.

Strafanzeige oft nicht sinnvoll

Oft verlaufen solche Strafanzeigen daher im Sande, da der Täter nicht gerichtsfest ermittelt werden kann. Dies bedeutet für Sie dann verlorene Zeit und womöglich Kosten.

Sinnvoller ist es meiner Ansicht nach, im Falle einer strafbaren Bewertung auf Google anwaltlich dagegen vorzugehen – ohne eine Strafanzeige zu stellen.

Hier empfiehlt es sich, sofortigen Kontakt zu Google aufzunehmen und juristisch begründet einen Löschantrag zu stellen. Google Bewertungen löschen funktioniert in sehr vielen Fällen.

Meine Erfahrung nach geht dies sehr schnell und Google handelt bei strafbaren Bewertungen umso zügiger, um sich nicht haftbar zu machen.

Schlechte Google Bewertungen und Konsequenzen

Ein Beispiel

Stellen Sie sich vor, Sie sind gemeinsam mit Freunden in einer Ihnen fremden Stadt. Nach einem unterhaltsamen aber anstrengenden Tag wollen Sie nun gemeinsam Essen gehen. Auf chinesisches Essen haben Sie sich schon geeinigt. Die nächste Frage ist, wohin gehen wir? Ist das Essen und das Ambiente dort gut?

Über die Google-Suche sind schnell infrage kommende Restaurants gefunden. Also sehen Sie sich im nächsten Schritt die Bewertungen an. Ein Restaurant, das in der weiter zurückliegenden Vergangenheit überwiegend negativ bewertet wurde, dann aber immer mehr positive Rezensionen bekommt, könnte in Betracht kommen. Doch zwischen den positiven, tauchen immer wieder negative Äußerungen auf, die teilweise in drastischen Worten formuliert sind. Entscheiden Sie sich für dieses Restaurant oder doch lieber für eines, dass (fast) keine Negativ-Bewertungen hat?

So oder ähnlich laufen unsere Entscheidungsprozesse ab, wenn wir uns online eine Meinung bilden wollen. Negative Rezensionen können weitreichende, bis hin zu geschäftsschädigende Auswirkungen haben oder ehrverletzend sein. Bei einigen Bewertungen und deren Formulierungen fragt man sich: Kann eine schlechte Google Bewertung strafbar sein?

Das Strafgesetzbuch und Google-Bewertung

Das Internet ist kein straffreier Raum und auch Äußerungen via Google unterliegen der Rechtsprechung. Die deutschen Gesetze gelten hier genauso wie in jedem anderen Fall. Je nach Art der Formulierung einer Bewertung kommt unter Umständen das Strafgesetzbuch zum Tragen. Nicht alles, was in einer Rezension geschrieben wird, muss unter dem Begriff der Meinungsfreiheit vom Betroffenen akzeptiert werden.

Im Strafgesetzbuch sind folgende Straftaten, die entsprechend verfolgt werden können, geregelt.

Bedrohung, § 241 StGB

Die Bedrohung an sich ist ein Straftatbestand. Aber auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, sind strafbar. Normalerweise wird bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe verhängt. Wird die Tat aber im Internet oder sonst wie öffentlich begangen, dann drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Beleidigung, § 185 StGB

Nach deutschem Recht ist eine Beleidigung ein Ehrverletzungsdelikt und gilt dann als gegeben, wenn eine Äußerung ein abfälliges Werturteil, beispielsweise als Beschimpfung enthält. Auch unwahre, ehrenrührige Behauptungen gelten als Beleidigungen.

Durch die Kundgabe einer Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung gegenüber Dritten oder dem Betroffenen, mit dem Ziel ihn verächtlich zu machen, ist der Tatbestand der Beleidigung eingetreten. Tatsachenbehauptungen sind nur dann eine Beleidigung, wenn sie erwiesenermaßen unwahr sind. Das gleiche trifft zu, wenn die Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen direkt geäußert wurde.

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 185 StGB)

Üble Nachrede, § 186 StGB

Auch üble Nachrede ist ein Ehrverletzungsdelikt. Sie unterscheidet sich von der Beleidigung dadurch, dass es nicht um ein negatives Werturteil, sondern um das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen handelt. Dabei geht es um Tatsachen, die verbreitet werden, um den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Manche Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Musiker, Schauspieler, Wirtschaftsführer usw.) können davon ein Lied singen.

Tatsachen werden als Ereignisse, Vorgänge oder Zustände, die der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören, definiert. Sie sind nachprüfbar und es besteht die Möglichkeit sie zu beweisen. Im Gegensatz dazu steht das Werturteil, welches auf individueller subjektiver Einschätzung beruht und nicht durch Tatsachen untermauert ist. Es ist eine Meinungsäußerung, die keinen Beweis als Basis hat.

Eine herabwürdigende Tatsachenbehauptung wird zur üblen Nachrede, wenn sie gegenüber einem anderen als dem Betroffenen bekannt gemacht wird. Erfährt sie nur der Betroffene, ist es keine üble Nachrede, sondern eine Beleidigung.

Wenn die behauptete Tatsache nicht beweisbar wahr ist, wird üble Nachrede mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe belegt. Verbreitet eine Person die üble Nachrede öffentlich (beispielsweise im Internet) kann der Freiheitsentzug bis zu zwei Jahre dauern.

Lässt sich die Tatsache beweisen und ist somit nachweislich wahr, gilt sie nicht als üble Nachrede.

Verleumdung, § 187 StGB

Im Gegensatz zur üblen Nachrede ist die Verleumdung gegeben, wenn jemand wissentlich eine unwahre, ehrverletzende Tatsache gegenüber Dritten über den Betroffenen behauptet oder verbreitet.

Verleumdung wird mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Die Strafe erhöht sich, wenn die Verleumdung öffentlich (z. B. im Internet) oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird, auf bis zu 5 Jahre oder eine Geldstrafe.

Die Meinungsfreiheit und Google-Bewertungen

Meinungsfreiheit definiert sich als das garantierte subjektive Recht auf freie Äußerung und der Verbreitung einer Meinung via allen überprüfbaren Übertragungswegen. Von der Meinungsfreiheit ausgeschlossen sind die Äußerungen von nachprüfbaren Unwahrheiten.

Es gilt der Grundsatz, dass die Freiheit des Einen dort endet, wo die Freiheit des Anderen beginnt.

Wer seine Einschätzung oder sein negatives Werturteil mit Beleidigungen, Verleumdungen, übler Nachrede oder (Be-)Drohungen würzt, muss entsprechend dem oben Erläuterten mit Konsequenzen rechnen. Derartige Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. In solchen Fällen kann eine schlechte Google Bewertung strafbar sein.

Insbesondere Drohungen, aber auch Hetze gegen eine Person oder Institution, unterliegen nicht der Meinungsfreiheit und können eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Abmahnung

Jede Rezension – auch 1-Sterne-Bewertungen ohne Text – beinhalten, dass der Verfasser als Kunde, Auftraggeber, Patient etc. Kontakt mit dem Bewerteten gehabt hat. Nur in diesem Fall, ist man als Rezensent in der Lage beispielsweise das Unternehmen zu bewerten. Ist dieser Kontakt nicht nachweisbar, so ist die Grundlage für eine Abmahnung zu der Bewertung gegeben.

Eine Abmahnung ist dann begründet, wenn der Betroffene in seiner Ehre gekränkt und/oder seine Geltung in der Gesellschaft beeinträchtigt wird. In diesem Fall stehen das Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Bewerteten über der Meinungsfreiheit. Somit entfällt für den Rezensenten der Schutz durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

Anzeige erstatten

Eine zwingende Voraussetzung für die Erstattung einer Anzeige ist das Sichern von Beweisen. Screenshots sind ein probates Mittel, um zu beweisen, dass der Inhalt einer Rezension gegen Recht und Gesetz verstößt. Zusätzlich wird mit Beweisen gewährleistet, dass auch nach dem Ändern einer Bewertung, der gesetzeswidrige Inhalt nachvollziehbar ist. Sammeln Sie zusätzlich zum Screenshot alle relevanten Informationen, die Sie finden können.

Wenn möglich, prüfen Sie, ob der Rezensent tatsächlich bei Ihnen war. Eventuell können Sie feststellen, inwieweit seine Darstellung der Wahrheit entspricht oder ob es sich um einen Fake handelt, der zu Ihrem Schaden veröffentlicht wurde.

Stellen Sie alle Beweise der Polizei zur Verfügung. Gerne unterstütze ich Sie beim Erstatten der Anzeige und dem nächsten äußerst wichtigen Schritt: dem Antrag zum Löschen der strafbaren Bewertung. Rezensionen, die gegen Gesetze verstoßen, sind bei praktischen allen Online-Portalen nicht erlaubt. Entsprechende Anträge werden bei korrekter Formulierung und Beweisbarkeit in der Regel umgesetzt und die Bewertung wird gelöscht.

Damit wird zwar zukünftiger Schaden verhindert, aber der bereits eingetretene bleibt davon unberührt.

Fachanwalt IT-Recht hilft bundesweit bei schlechten Google-Bewertungen

Um Ihre Forderungen effektiv geltend zu machen, schalten Sie am besten einen kundigen Rechtsanwalt ein, der Sie umfassend berät und Ihre zivilrechtlichen Ansprüche in jedem Schritt des Verfahrens vertritt. Hierbei kann es um den Ausgleich für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) gehen, aber auch um Schadenersatz für erlittene Verluste.

FAQ Kann eine schlechte Google Bewertung strafbar sein?

Sind schlechte Google Bewertungen strafbar?

Es ist möglich, dass man sich strafbar macht, wenn man auf Google eine schlechte Bewertung veröffentlicht. Die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen kann eine Anzeige erstatten, wenn man eine solche negative Rezension verfasst. Strafbar sind u.a. Beleidigungen oder kreditgefährdende Äußerungen.

Kann man wegen einer schlechten Bewertung angezeigt werden?

Besteht die Möglichkeit, dass infolge einer schlechten Rezension eine strafrechtliche Anklage erfolgt? Im Prinzip kann eine ungünstige Kritik eine strafrechtlich relevante Handlung darstellen, die dann zur Anzeige gebracht werden könnte.

Kann man rechtlich gegen Google Rezensionen vorgehen?

Wenn es möglich ist, die Person ausfindig zu machen, die die Rezension veröffentlicht hat, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Der Eintrag wird dann entfernt oder es kann eine Klage eingereicht werden. Da es meistens der Fall ist, dass anonym bewertet wurde, ist es schwer, diejenige Person ausfindig zu machen. Alternativ kann die Löschung von Google direkt verlangt werden. Das habe ich schon in vielen Fällen erfolgreich durchgesetzt.

Ärger mit einer schlechten Google-Bewertung?

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Rechtsanwalt
Thomas Feil

Schlechte Google Bewertung strafbar? Sollten Sie Probleme mit schlechten Google-Bewertungen haben, kann ich Sie gern unterstützen. Ich berate seit Jahren Unternehmen und bewertende Personen im Umgang mit schlechten Bewertungen und Fake-Rezensionen.

Rechtsanwalt Thomas Feil – Recht-freundlich.de
Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

28 Gedanken zu „Kann eine schlechte Google Bewertung strafbar sein?“

  1. Sehr geehrter Herr Feil!
    Ich arbeite für eine Firma, die Kundin ist von einem Unternehmen. Ein Mitarbeiter diese Unternehmens hat mich betrogen und bestohlen, bin im Besitz von Beweisnachrichten. Nun habe ich dieses Unternehmen schlecht bewertet, diese wollen mich jetzt klagen. Zurecht? lG Berni

    Antworten
    • Hallo,

      es kommt darauf an, was Sie in der Bewertung geschrieben haben. Meinungsäußerungen können nicht angegriffen werden. Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen müssen Sie im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung beweisen können. Das ist nach meiner Erfahrung vielfach ein Streitpunkt bei rechtlichen Konflikten.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

  2. Vielen Dank.
    Darf in der Bewertung stehen, dass eine Begründung zu unserer Einschätzung durch Strafandrohung des Vermieters untersagt wurde?

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Feil,
    ich wurde aufgefordert, meine Bewertung wegen Verleumdung, übler Nachrede und Unwahrheiten zu löschen. Andernfalls droht Schadensersatz. Die Tatsachen in der Bewertung sind nicht gelogen, durch mein eigenes Verschulden aber nicht nachweisbar. Deshalb lösche ich die Bewertung.
    Darf ich dennoch eine Bewertung schreiben, dass ich diesen Vermieter nicht empfehlen kann und eine genaue Beschreibung durch den Vermieter mit Hinweis auf Schadensersatz untersagt wurde?

    Antworten
    • Hallo,

      Sie dürfen ohne Probleme eine Bewertung mit Meinungsäußerungen veröffentlichen. Am besten leiten Sie Ihre Aussagen mit „Ich meine“ oder ähnlichen Formulierungen ein. Und aus der Praxis ist ein eher kurzer Text besser als ausführliche Beschreibungen. Bei ausführlichen Beschreibungen schleicht sich manchmal schneller eine falsche Tatsachenbehauptung ein, die dann wieder angegriffen werden kann.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

  4. Sehr geehrter Herr Feil,
    ich habe eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung bekommen. Habe ich mich Strafbar gemacht weil ich nur 1 Stern ohne Kommentar vergeben habe? Ein Anwalt droht mit Schadensersatz und Strafanzeige.

    Antworten
    • Hallo,

      Sie haben sich vermutlich nicht strafbar gemacht (es sei denn, in den Bewertungen sind Beleidigungen enthalten). Allerdings können bei Bewertungen, die falsche Tatsachenbehauptungen enthalten, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Dies wird wiederholt mit kostenpflichtigen Abmahnungen durchgesetzt.

      Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, da vermutlich die Angelegenheit nicht mit einer Löschung der Bewertung beendet ist.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

  5. Was ist wenn ich seit Jahren verleumdet werde, meine IP gelogen ist und Google mich schikaniert mit falschen Anschuldigungen.
    In meiner IP die Microsoft ( Ich habe ein schreiben von der GF Deutschland) sie gibt zu diese IP die der reinste Rufmord ist freigegeben zu
    haben. Seither ist vermutlich einer der Mitarbeiter von Google darauf aus, mich mit Erpressungen und falschen Anschuldigungen
    in Schwierigkeiten zu bringen. Ich bin die harmloseste langweiligste Surferin. Trotzdem will Google mir nicht glauben.
    Es ist für jeden der mit dem Equipment und der macht ausgestattet ist ein Kinderspiel ein Leben zu zerstören und alle spuren
    zu verwischen. Es muss doch im Interesse von Google sein, denjenigen der sich vor mir als Google outet und mich täglich einer anderen
    strafbaren Tat bezichtigt.
    Auf dem Ohr ist Google taub – also muss ich annehmen das er selbst mit diesen Verleumdungen und Lügen einverstanden ist.
    Das ganze ist kein scherz ich habe vier Jahre Zeit gehabt selbst Beweise zu sammeln inzwischen Zeugen vom Netz- und
    all das Material erklärt sich mittlerweile von selbst. Googles glück ist einzig und alleine dass sich die Leute entweder so abhängig gemacht haben
    Denn egal wohin ich mich wende die Leute haben richtig Angst. Das Thema ist für alle tabu.
    Wer immer die Personen sind , sie sind auf jeden Fall unter Googles Schutz. Fakt ist ich muss mich wehren und ich will diesen Ruf der
    mich in absolut schlimme Situationen gebracht hat. In den vier Jahren wurden 30-40 Paragrafen verletzt und beide sowohl Microsoft
    und Google haben jede Datenschutzrichtlinie gegenüber mir gebrochen. Es wäre nichts leichter als das zu Beweisen .
    Also wenn Google unschuldig ist dann wird er doch wohl soviel Macht haben diese Person ausfindig zu machen.
    Tut er nicht er ignoriert die Tatsache das ich weder Richtlinien verstoße noch irgendwelche bösen Websites bauen kann die
    strafbar sind. Er ignoriert das es unmöglich war sein kann was ich angeblich alles für Internet-verbrechen begangen habe.
    Wir haben in Österreich ein neues Gesetz – das besagt das Plattformen die Verantwortung tragen für Missbrauch an User.
    Ich merke nichts davon im Gegenteil meine Wahrnehmung mit den Material an Beweisen verstärkt sich immer mehr, das Google
    involviert ist. Ich werde seit vier Jahren von jeder Seite die von den Big Datas geführt werden mehr oder weniger ständig mit meinen
    sperren konfrontiert und wenn ich Beweise für all die Anschuldigungen will. bekomme ich aggressive Reaktionen
    Niemand kann mir auch nur Ansatz weise zeigen was für schreckliche Postings ich geschrieben hätte
    oder was für böse und beleidigende Gemeinheiten ich sonst so getätigt hätte. Ich werde nur aufgrund einer IP die auf jeden Fall
    so viel ekelhaftes und schlimmes über mich durchblicken lässt, das ich mich Frage warum ich noch nicht verhaftet wurde.
    Das ist eine Kurzversion von all dem Psychotherrorhorror den ich erlebe. HERR RECHTSANWALT JETZT SIND SIE DRAN. Was fällt Ihnen
    dazu ein?

    Antworten
    • Hallo,

      vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung. Wohnen sie in Österreich? Wenn ja, wäre österreichisches Recht anzuwenden. Dann würde ich Ihnen empfehlen, einen österreichischen Anwalt aufzusuchen, da ich keine Spezialisierung auf österreichisches Recht habe.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

  6. Hallo Her Feil,
    ich wurde von Google informiert, dass gegen eine negative Bewertung von mir juristisch vorgegangen wird. Hier der Text der Bewertung:
    „Ich war jetzt zweimal da und habe draußen gesessen um was zu trinken. Beide Male war der Service schlecht. Es dauerte lange bis man bedient wurde und danach interessierte man sich überhaupt nicht für unsern Tisch. Kein „Darf es noch etwas sein?“ Wir mussten jedesmal auf uns aufmerksam machen, um neue Getränke zu bestellen. Als hätten man kein Interesse an Getränkeumsatz. Gleiches bei der Bezahlung. Bei beiden Besuchen sind wir am Ende ins Restaurant gegangen um an der Theke um die Rechnung zu bitten. Ein drittes Mal wird es daher nicht geben.“
    Mir wird vorgeworfen, die Rezension entspräche nicht den Tatsachen und sei nicht von der freien Meinungsäußerung gedeckt. Ich habe aber Zeugen für meine Äußerungen. Auch ist mein Wortlaut ja wohl nicht beledigend.
    Ich soll auf die Mail von Google binnen sieben Tagen antworten. Wie verhalte ich mich jetzt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort, die Sie gern direkt mailen können.
    Mit freundlichen Grüßen
    L. Schmidt

    Antworten
    • Hallo Herr Schmidt,

      wenn Sie Zeugen für die Abläufe haben, können Sie gegenüber Google darauf verweisen. Sollte der Inhaber weiter gegen die Bewertung vorgehen, müssten Sie im Zweifel ein gerichtliches Verfahren auf sich nehmen.

      Alle Abläufe und Tatsachen, die Sie behaupten, müssen Sie nachweisen können. Dann dürfen diese so auch in einer Google-Bewertung verbreitet werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Feil

  7. Hallo Herr Feil,
    handle ich rechtswidrig, wenn ich eine negative Bewertung bei Google in dieser Form schreibe:
    „Wir waren mit den Leistungen des Unternehmens sehr unzufrieden … Nie wieder“?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Gruß, M. Marrone

    Antworten
    • Hallo Herr Marrone,

      das kommt darauf an, was Sie sonst noch schreiben. Wenn Sie nur schreiben „“Wir waren mit den Leistungen des Unternehmens sehr unzufrieden“ ist dies eine zulässige Meinungsäußerung.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Feil

  8. Guten Tag Herr Feil,
    so wie ich es verstanden habe, ist es hier möglich eine Frage zum Thema Strafbarkeit von Google-Rezessionen zu schreiben:
    Eine Privatperson schuldet mir unstrittig einen mittleren 3-stelligen Betrag (Mietschulden). Wie wäre nun ein Google-Kommentar bei einem Unternehmen anzusehen, dessen Inhaber und zentrale Hauptperson jener Privatschuldner ist, der Art:
    a) „Herr Mustermann, zahlen Sie umgehend ihre ausstehenden (Miet)-Schulden von x € !“
    b) „Herr Mustermann, zahlen Sie umgehend ihre ausstehenden (Miet)-Schulden von x € !“. Dann werde ich diesen Eintrag wieder löschen.
    Liegt hier eine Nötigung/Erpressung vor ? Oder wäre so ein Kommentar rechtlich unbedenklich ?

    MfG
    Hans Tischbein

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Tischbein,

      rechtlich unbedenklich in Google-Rezensionen sind Meinungsäußerungen und nachweisbare Tatsachenbehauptungen. Die von Ihnen genannten Kommentare halte ich für rechtlich bedenklich, da Sie keine Meinungsäußerungen sind. Auch kann ich nicht beurteilen, ob die Mietschulden tatsächlich rechtlich uneingeschränkt geltend gemacht werden können oder ob der Mieter Einwendungen erheben kann.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Feil

    • Vielen Dank für ihre sehr schnelle Antwort Herr Feil.
      Ich stimme Ihnen vollkommen zu, dass es sich bei der genannten Formulierung nicht um eine Meinungsäußerung handelt. Allerdings habe ich nicht verstanden, warum es sich bei der Formulierung nicht um eine nachweisbare Tatsachenbehauptung handeln soll ? Es besteht ein schriftlicher (beidseits ungekündigter) Mietvertrag und seit 2 Monaten hat der Mieter überhaupt keine Zahlung (also Miete) mehr geleistet. Auf mehrere schriftliche Anfragen (Emails) von mir, warum die Mietzahlung ausbleibt, hat er nicht geantwortet, postet dafür jedoch auf sozialen Netzwerkseiten Bilder von seinen jüngsten Freizeitaktivitäten. Es bestehen auch seitens des Mieters keinerlei Forderungen mir gegenüber oder irgendwelche sonstigen Reklamationen. Braucht man für eine nachweisbare Tatsachenbehauptung erst einen gerichtlichen Titel oder was müsste ich nachweisen, dass es sich um eine nachweise Tatsachenbehauptung handelt ?
      Oder ist das Problem, dass in der Formulierung eine Aufforderung gestellt wird und deshalb der gesamte Kommentar juristisch keine nachweisbare Tatsachenbehauptung mehr ist und damit dann rechtswidrig wäre als Google-Kommentar (obwohl die der Aufforderung zugrunde liegende These ja wiederum eine nachweisbare Tatsachenbehauptung ist) ?
      Ist die Rechtslage eine andere, wenn ich die Formulierung auf einer sozialen Netzwerkseite von der Privatperson veröffentliche ?
      Danke nochmal für ihre Bemühungen

    • Ich bin kein Spezialist im Mietrecht und kann die Rechtslage nicht prüfen. daher weiß ich nicht, ob Ihre Sicht der Dinge objektiv richtig ist. Im falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen Sie nachweisen, das Ihre Äußerungen den Tatsachen entsprechen. Wo Sie solche Kommentare veröffentlichen, ist für die juristische Bewertung unerheblich. Ggf. bestehen „überall“ Unterlassungsansprüche. Die Verknüpfung mit Forderungen kann auch gegen Google-Richtlinien verstoßen und deshalb unzulässig sein.

    • Unterstellt meine Sicht der Dinge ist objektiv richtig, die Äußerungen entsprechen den Tatsachen. Ist dann ein solcher anvisierter Kommentar rechtswidrig oder gar strafbar (Erpressung/Nötigung) ?

    • Ich halte einen solchen Kommentar für rechtswidrig. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass ich „nur“ Ihre Schilderung kenne und mit diesen Angaben keine „wirkliche“ abschließende rechtliche Prüfung vornehmen kann. Umfassende rechtliche Beratungen kann ich schon mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nur im Rahmen einer Mandatierung übernehmen.

  9. Hallo Herr RA Feil,

    meine Google-Bewertung eines Restaurants wurde anwaltlich bei Google zur Löschung beantragt.
    Der Betreiber zweifelt an, dass ein Kundenverhältnis bestanden habe. Ich habe keine Nachweise für die mehreren Besuche dort, und habe meine Bewertung gelöscht.

    Bin ich für eine neue Rezension auf der sicheren Seite, wenn ich bei einem neuen Besuch:
    – den Kassenzettel aufbewahre?
    – meine Google-Zeitleiste die Anwesenheit ausweist?
    – ich Fotos von meinem Essen mache?
    – ich mich ausdrücklich auf diesen konkreten Besuch und meine von mir persönlich dabei gemachten Erfahrungen beziehe?
    – ich andere Nutzer auf den anwaltlichen Hinweis einer Kostenbeteiligung hinweise (dies kann ich natürlich beweise), damit klar ist, dass der Betreiber gerechtfertigte., sachliche Kritik nicht im Gespräch klärt, sonder seine Anwälte losschickt?

    Antworten
  10. Hallo Herr Feil,
    ich habe ein Problem mit meiner Arztpraxis:
    Ich habe eine Zusatzversicherung. Die Praxis hatte mir eine Rechnung in die Hand gedrückt, die ich nicht verstanden habe, habe aber sehr nachdrücklich nachgefragt über die Kosten und die Übernahme durch die Zusatzversicherung. Ich wurde nicht genug aufgeklärt, sodass ich über die 6,6 fache Menge nicht beraten worden bin (das normale würde wohl 2,3 bis max. 3,5 sein).
    ich wollte diese Rechnung nicht bezahlen. Zumal hatte die Praxis auch während der Behandlung mein Kind verwechselt. Das hatte ich am Telefon und in der Mail geschrieben, dass ich eine Rezession schreiben würde, aber mich einigen würde, falls man mir entgegen kommen würde. Diese würde ich dann auch löschen. Das „Entgegenkommen“ war in der Mail die Rechnung, das ich nur bis zu der Summe der 3,5 fachen Wertes zahlen würde geschrieben.
    Die Praxis hat mir vorgeworfen, ich hätte gedroht mit einer schlechten Bewertung. Das wäre eine Drohung, haben Sie mir vorgeworfen.
    Ist eine Ankündigung eine Drohung, diese im Internet zu schreiben. Hier habe ich nichts reingeschrieben, das unwahr wäre.
    Aber das die Praxis Gebühren zu einem 6,6 fachen Werte erhebt und das sie mein Kind verwechselt hat bei der Behandlung. Mir war es wichtig auch andere Patienten davor zu warnen das die Praxis erhörte Preise verlangt.

    Aber klugerweise gesagt, ich werde es schreiben. Daher weiß die Praxis, dass ich diese Bewertung geschrieben habe.
    Die Rechnung ist inzwischen beglichen, ich aber sehr verärgert.
    Ist dies wirklich eine Drohung, aufgrund meiner Bewertung und der Aussage, ich würde es löschen, wenn Sie mir mit der Rechnung entgegenkommen würden. Zumindest war dies meine Vorstellung einer Entschädigung und der Erfahrungen.
    Habe ich mich strafbar gemacht?

    Antworten
    • Guten Tag Frau B.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage zur möglichen Strafbarkeit oder rechtlichen Konsequenzen bei einer negativen Bewertung. Auch wenn ein Fehlverhalten der Arztpraxis vorliegt, müssen Sie damit rechnen, dass diese sich anwaltlich gegen Ihre Negativrezension wehren wird. Selbst wenn Ihre Rezension inhaltlich zulässig wäre. Sie müssen daher damit rechnen, in einen rechtlichen Konflikt zu kommen.

      Auch die Drohung einer negativen Bewertung kann rechtlich angegriffen werden, da dies mitunter eine Nötigung darstellen kann – ich sage kann, da es sehr auf die Details ankommt. Vermutlich ist es oft der bessere Weg, Probleme in einem direkten Gespräch zu klären und nicht etwa in der Öffentlichkeit. Das kann man aber auch anders sehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

  11. Sehr geehrter Herr Feil,

    mache ich mich strafbar wenn ich bei einem Unternehmen eine schlechte Bewertung schreibe in der steht, dass der Unternehmer unsere Rechnung nicht bezahlt hat.
    Unsere Firma hat Bauleistungen für das Unternehmen erbracht und der Herr hat sich von einem auf den anderen Tag nicht mehr gemeldet und bezahlt seine offenen Rechnungen nicht. Ich würde das gerne in eine Bewertung über diese Firma schreiben, weiß aber nicht, ob dies erlaubt ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Susanne Schmidt

    Antworten
  12. Hallo Herr Feil,
    mache ich mich strafbar, wenn ich eine negative Bewertung bei Google über meinen Arbeitgeber verfasse? Ich wurde gekündigt und zwar nicht auf die nette Art, nun möchte ich mindestens irgendwie Gerechtigkeit schaffen. Meinen letzten Lohn musste ich mit einem Anwalt einfordern, und auch das ging nur schleppend. In der Bewertung möchte ich anmerken, dass der Arbeitgeber im Grunde ein Betrüger ist, aber ich habe Angst, mich strafbar zu machen oder eine Strafanzeige zu erhalten. Ich würde die Bewertung natürlich auch nicht unter meinem Namen posten.

    Vielen Dank für eine Antwort
    Anna Tischler

    Antworten
    • Guten Tag Frau Tischler,

      inwieweit Sie sich strafbar machen würden, hängt ganz vom Inhalt ab. Ich rate dazu, hier sehr vorsichtig zu sein, da Sie letztlich nicht wirklich etwas zu gewinnen haben. Eine Strafanzeige wegen einer negativen Bewertung muss nun wirklich nicht sein. Konstruktive Kritik ist jedoch erlaubt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

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