Bewertungen auf Google (Maps) sind für Nicht-Kunden nicht gestattet

Google Bewertung

In unserer heutigen digitalisierten Welt gewinnt die Online-Reputation eines Unternehmens immer mehr an Bedeutung. Plattformen wie Google Maps bieten Möglichkeiten für Kunden, ihre Erfahrungen in Form von Bewertungen zu teilen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Personen, die keine echten Kunden sind, Bewertungen abgeben. Als Fachanwalt für IT-Recht berate ich Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, solche ungerechtfertigten Bewertungen zu entfernen.

Warum sind Bewertungen so wichtig?

Der Einfluss von Online-Bewertungen

Bewertungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Meinungsbildung zukünftiger Kunden. Untersuchungen haben gezeigt, dass ein großer Teil der Verbraucher Online-Bewertungen als genauso vertrauenswürdig wie persönliche Empfehlungen ansieht. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Online-Reputation sorgfältig zu managen.

Der Missbrauch des Systems – Bewertungen auf Google (Maps) sind für Nicht-Kunden nicht gestattet

Leider ist es nicht unüblich, dass Personen, die keine Kunden des bewerteten Unternehmens sind, ungerechtfertigte Bewertungen abgeben. Dies kann aus verschiedenen Motiven heraus geschehen, etwa um dem Unternehmen zu schaden oder der Konkurrenz einen Vorteil zu verschaffen.

Die Rechtslage: Wer darf bewerten?

Bewertungen durch Kunden

Grundsätzlich hat jeder, der eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen hatte, das Recht, dieses zu bewerten. Voraussetzung ist natürlich, dass die Bewertung wahrheitsgemäß ist und keine verleumderischen Aussagen enthält.

Bewertungen durch Nicht-Kunden sind nicht zulässig

Grundsätzlich sind (leider) kommentarlose Bewertungen auf Google nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08) erlaubt und gelten als zulässige Meinungsäußerungen. Dennoch kann die Abgabe einer negativen 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers verletzen.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26.06.2019 – 15 U 91/19) hat intensiv darüber nachgedacht, wann eine negative 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar trotz ihrer Zulässigkeit gelöscht werden kann. Es betonte, dass es nicht unbedingt auf das Vorhandensein einer Kundenbeziehung ankommt, solange die Bewertung in einem branchenübergreifenden Onlinedienst mit Globalbewertungsmöglichkeiten (wie Google) abgegeben wurde.

Wie Sie gegen ungerechtfertigte Bewertungen vorgehen können

Identifizierung der Bewertung

Der erste Schritt ist natürlich, die problematische Bewertung zu identifizieren. Google bietet dafür ein Dashboard, auf dem Unternehmensinhaber alle Bewertungen einsehen können.

Erste Kontaktaufnahme mit dem Bewerter

Nach der Identifizierung empfehle ich eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Bewerter. Versuchen Sie, das Problem zu klären und bitten Sie den Bewerter, die Bewertung zu entfernen oder zu aktualisieren, falls es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt.

Formaler Einspruch bei Google

Führt die direkte Kontaktaufnahme nicht zum gewünschten Ergebnis, können Sie bei Google einen formellen Einspruch einlegen. Das Verfahren ist allerdings komplex und es gibt keine Garantie für den Erfolg.

Bewertungen auf Google (Maps) sind für Nicht-Kunden nicht gestattet: Rechtliche Schritte

Als letzte Möglichkeit steht der rechtliche Weg offen. Mit anwaltlicher Unterstützung können Sie versuchen, die Entfernung der Bewertung gerichtlich durchzusetzen.

Fazit: Bewertungen auf Google (Maps) sind für Nicht-Kunden nicht gestattet

Die Online-Reputation ist für Unternehmen in der heutigen Zeit von großer Bedeutung. Ungerechtfertigte Bewertungen durch Nicht-Kunden sind nicht nur ärgerlich, sondern laut aktueller Rechtsprechung auch rechtswidrig. Wenn Sie als Unternehmensinhaber mit solchen Bewertungen konfrontiert werden, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung, von der direkten Kontaktaufnahme mit dem Bewerter bis hin zu rechtlichen Schritten. Als Fachanwalt für IT-Recht stehe ich Ihnen gerne bei diesem Prozess zur Seite.

Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

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