Trading-Betrug, typischer Sachverhalt

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Ich betreue eine Vielzahl von Geschädigten, die Opfer eines Online-Trading-Betruges geworden sind. Einige Geschädigte starten mit einer Investition von 250,00 Euro und merken dann, dass sie Opfer eines Betruges geworden sind. Andere Betroffene investieren deutlich höhere Beträge, bevor das Misstrauen wächst.

Typischer Sachverhalt eines Trading-Betruges

In den polizeilichen Ermittlungsakten wird bei einem Trading-Betrug von einer Straftat gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ausgegangen. Bei den Ermittlungsbehörden wird der Trading-Betrug als Kriminalitätsphänomen „Cybertrading-Fraud“ mit der Abkürzung CTF beschrieben und zugeordnet.

Beim Trading-Betrug oder Cybertrading-Fraud handelt es sich um vermeintliche Verträge zwischen einem Geschädigten und einer angeblichen Handelsplattform oder Handelsfirma. Diese angebliche Handelsplattform oder der angebliche Online-Broker täuscht über das Internet eine tatsächliche Geldanlage vor.

Über Anzeigen auf verschiedenen Kommunikationskanälen wie Internetseiten, Facebookwerbung oder Anzeigen bei Online-Spielen, wird für diese Anlagemodelle geworben. Es werden attraktive Gewinne bereits bei einer ersten Einzahlung, und zwar nur 50,00 Euro, versprochen.

Dieser Betrag ist für viele ein „Risiko“ wert, sodass zumeist mit dieser eher geringen Startsumme ein erster Kontakt entsteht.

Bei Trading-Betrug erst E-Mail, dann Telefon

Reagiert ein Geschädigter oder eine Geschädigte auf die Werbung, wird zumeist auf einer weiteren Internetseite die Eingabe einer E-Mail-Adresse gefordert. Nach Eingabe der E-Mail-Adresse erfolgt der Erstkontakt mit dem Geschädigten per E-Mail. Die Betroffenen werden dann gebeten, eine telefonische Erreichbarkeit anzugeben.

Anschließend werden die Opfer eines Trading-Betruges unter der angegebenen Rufnummer von einem oder mehreren persönlichen „Finanzberatern“ aus eigens für diese Taten eingerichteten „Callcentern“ heraus kontaktiert. Den Callcenter-Agenten gelingt es häufig, durch geschickte Gesprächsführung die Opfer zu Einzahlungen in vermeintliche Geldanlagen zu bewegen.

Die Zahlungen des Geschädigten erfolgen in der Regel unter „Aufsicht“ des Finanzberaters. Teilweise erfolgen die Einzahlungen und auch die Registrierungen der betrügerischen Online-Broker unter direkter Mithilfe des Finanzberaters. Hierzu wird in nahezu allen Fällen ein Einverständnis der Betroffenen für die Nutzung einer Fernwartungssoftware, wie beispielsweise TeamViewer oder AnyDesk erfragt.

Alles Simulation beim Trading-Betrug

Den Geschädigten werden die Grundlagen der Investitionen erworbenen Anlageprodukte sowie die vermeintlichen Gewinne und Verluste auf einer professionell gestalteten Internetseite virtuell simuliert. Tatsächlich erfolgt zu keinem Zeitpunkt eine Geldanlage. Die durch die Geschädigten geleisteten Zahlungen werden auf unterschiedlichen Wegen weiter transferiert und dem Zugriff der Geschädigten zunächst vollständig entzogen.

Die anfänglich simulierten „Gewinne“ führen dazu, dass die Betroffenen sich bei einer erneuten Kontaktaufnahme durch den Finanzberater zu weiteren Investitionen bewegen lassen. Tatsächliche Auszahlungen der vermeintlichen Gewinne erfolgen in der Regel nicht.

Rückzahlung von Kleinbeträgen möglich

In meiner Beratungspraxis erlebe ich hier allerdings viele Ausnahmefälle. Teilweise werden Beträge von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro zurückgezahlt, je nach erstmaliger Investitionssumme. Damit soll bei den Opfern des Trading-Betruges Vertrauen geschaffen werden. Vielfach gelingt dies mit einer entsprechenden Auszahlung einer geringen Summe.

Nach den bisherigen kriminalpolizeilichen Erfahrungen zum Phänomen Cybertrading-Fraud ist davon auszugehen, dass Täter oder Täter-Gruppierungen ausschließlich aus dem europäischen Ausland oder auch außereuropäischem Ausland agieren. Die Tatbegehung erfolgt arbeitsteilig.

Die geleisteten Zahlungen werden in wenigen Fällen in Fiat-Währungen über verschiedene ausländische Konten weitergeleitet. In den allermeisten Fällen erfolgt die Umwandlung einer Fiat-Währung in eine Krypto-Währung im Schwerpunkt Bitcoins. Diese Krypto-Währung wird dann sofort über verschiedene Wallets weitergeleitet.

Aufgrund des Auslandsbezuges sind Ermittlungen nur mit einem erheblichen Aufwand möglich.

Trading-Betrug Verschleierung der Identität

Die Täter oder Tätergruppierungen nutzen verschiedene Verschleierungsmöglichkeiten, die nachfolgende Ermittlungen erschweren sollen. Beispielsweise werden gefälschte E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder auch Angaben zu Internetseiten verwendet.

Aus den Ermittlungsverfahren ist mir bekannt, dass die Täter die Möglichkeit eines sog. VPN-Tunnels nutzen und sowohl den tatsächlichen Standort als auch die tatsächlichen Personendaten hierdurch verschleiern.

E-Mail-Adressen können Ermittlungsansätze enthalten. Aus dem sog. E-Mail-Header können gegebenenfalls Informationen ermittelt werden, die auf die Spuren der Täter führen.

Die meisten Telefonnummern, die Betroffene auf ihrem Handy oder dem Festnetz-Display sehen, sind manipuliert. Dazu nutzen die Täter ein sog. Anruf-Spoofing (Call-ID Spoofing). Ermittlungen zu den tatsächlichen Rufnummern und deren Nutzern verlaufen daher zumeist ergebnislos. Die genutzten Rufnummern stellen somit keinen Ansatz zur Erlangung von Echtpersonalien dar.

Die Fernwartesoftware, die von den Tätern zur Unterstützung der Betrugsopfer genutzt wird, kann Hinweise auf IP-Adressen enthalten. Hieraus ergeben sich weitere Ermittlungsansätze.

Fazit Trading-Betrug

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sachverhalte zum Trading-Betrug oder Cybertrading-Fraud komplex sind und umfangreiche Ermittlungen benötigen.

Ich habe mir aufgrund meiner langjährigen Erfahrung angewöhnt, diesbezüglich die Ermittlungsbehörden und die Polizei zu unterstützen. So wird vermieden, dass Ermittlungen beispielsweise aus Kapazitätsgründen oder aus Zeitgründen nicht mit der notwendigen Intensität geführt werden.

Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

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