Musterschreiben Finanzamt Trading-Betrug

Musterschreiben

Nachfolgend finden Sie ein Musterschreiben an das Finanzamt, mit dem Sie die Verluste aus dem Trading-Betrug geltend machen können.

Dieses Musterschreiben können Sie zusammen mit Ihrer Einkommenssteuererklärung einreichen. Dem Schreiben sollte sowohl die Korrespondenz mit der auszahlenden Bank zu den Überweisungsrückrufen als auch die Unterlagen zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beigefügt werden (z.B. auch einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft).

Bitte beachten Sie, dass dieses Musterschreiben nicht Ihre individuelle steuerliche Situation beachtet, sondern eine Idee und Hilfestellung für die steuerliche Betrachtung der Verluste ist.

Finanzamt Broker Betrug Musterschreiben
Finanzamt Broker Betrug Musterschreiben

Musterschreiben Finanzamt Trading-Betrug

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen finanziellen Verlust aufgrund einer Kapitalanlage in Höhe von … Euro erlitten. Diese Summe will ich im Rahmen meiner diesjährigen Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Von mir wurde bei dem Online-Broker … die Summe in Höhe von … Euro investiert. Erst nach den Investitionen stellte sich heraus, dass ich einem komplexen Betrug zum Opfer gefallen ist.

Ich habe verschiedene Überweisungsrückrufe getätigt. In der Anlage überreichen wir den entsprechenden Schriftverkehr und die Bestätigung der Banken, dass ein Überweisungsrückruf nicht erfolgreich war.

Im zweiten Schritt habe ich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und strafrechtliche Ermittlungen initiiert. In der Anlage überreichen wir Kopien der Strafanzeige und den aktuellen Stand der Ermittlungen.

In Parallelfällen bescheinigt die Staatsanwaltschaft, dass nach kriminalistischer Erfahrung aufgrund der Bearbeitung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle davon auszugehen ist, dass die Täter im Rahmen des Kontakts mit mir keine authentischen Personalien angegeben haben, sondern diese frei erfunden haben. Es handelt sich um einen besonders schweren Fall des Betruges, der für mich nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Die eingetretenen Verluste sollen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da es sich um zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes handelt.

Es wird ein entsprechender Antrag auf Ermäßigung der Einkommensteuer gestellt. Die außergewöhnliche Belastung war für mich unabwendbar und besonders ungewöhnlich, auch wenn ich die Zahlungen freiwillig geleistet hat. In Anbetracht der perfiden Betrugsmethodik, die für Außenstehende nicht sofort erkennbar war, ist nicht von einer Straftat auszugehen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Es ist nicht ein allgemeines Lebensrisiko, dass Personen Opfer einer solchen Betrugsmethodik werden.

Hilfsweise wird beantragt, die Verluste aus der Kapitalanlage als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass keine Trading-Aktivitäten durch die Täter in dem vorliegenden Betrugsfall stattgefunden haben. Insoweit liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG in Verbindung mit § 20 EStG vor.

Bezüglich der Werbungskosten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einzahlungen keinen Vermögensgegenstand in Form einer Forderung gegenüber dem Online-Broker darstellen. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Forderungen nicht durchsetzbar sind bzw. aufgrund des Betrugsfalles nicht existieren. Nach meiner Auffassung muss daher der Verlust im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden.

In anderen Fällen wurde uns Seiten des Finanzamtes folgendes mitgeteilt:

Es wird hinsichtlich der beantragten, steuerlichen Berücksichtigung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Thomas Feil – Recht-freundlich.de
Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

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