Klage gegen Google Bewertung?

Google Bewertung

Klage gegen Google Bewertung: Ein gangbarer Weg? Eine schlechte Kritik auf Google kann einem Unternehmen spürbar schaden – kein Wunder, dass das Bewusstsein für die Möglichkeiten des Löschens negativer Einträge zunimmt.

Allerdings gelingt das Entfernen einer Bewertung auf Google nicht immer im außergerichtlichen Weg, also im „normalen Schriftwechsel“ mit Google, sondern Bedarf oft rechtsanwaltlichen Beistand, sowie mitunter sogar gerichtliche Schritte.

Klage gegen Google oder Klage gegen die bewertende Person?

Wenn Sie gerichtlich gegen eine Google Bewertung vorgehen möchten, stellt sich die Frage, gegen wen die Klage eigentlich zu richten ist. Hierbei kommt einerseits Google als Bewertungsplattform in Betracht, oder aber die bewertende Person selbst.

Bei Letzterer stellt sich zunächst das Problem, dass in den allermeisten Fällen eine ladungsfähige Anschrift nicht vorliegt, da Bewertungen sehr oft anonym erstellt werden. Selbst Google liegen die Daten nicht immer vor, und Google würde diese auch nicht ohne Weiteres herausgeben.

Sollten die Daten jedoch vorliegen, kann eine Klage gegen den Ersteller der Bewertung angedacht werden – hier bestünde ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich unwahrer Tatsachenbehauptungen oder anderer rechtswidriger Inhalte in der Bewertung.

Besondere Fallkonstellation beachten!

Allerdings kann es sein, dass die bewertende Person selbst gar keinen Einfluss mehr auf das Löschen der Bewertung hat, so z.B., wenn der Zugang zum Google-Account unwiderruflich verloren gegangen ist.

Sinnvoller ist es daher, gegen Google selbst die Klage zu richten – immerhin ist es auch Google, auf dessen Plattform die Bewertung zu sehen ist.

Auch hier ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, wenn rechtswidrige Inhalte in der Bewertung zu finden sind.

Gegenstandswert einer Klage wegen negativer Bewertung auf Google?

Wichtig für Sie könnte es sein, zu erfahren, wie hoch der Gegenstandswert einer solchen Klage zu bemessen ist.

Anhand des Gegenstandswerts werden die Gerichtskosten, sowie die Anwaltskosten der eigenen, sowie der Gegenseite bestimmt. Insofern ist dies deshalb relevant, da anhand dieser Größenordnung das prozessuale Risiko finanziell abgeschätzt werden kann.

Grundsätzlich gibt es keinen „pauschalen Gegenstandswert“, da dies stets vom Einzelfall abhängt. Allerdings kann als grobe Richtung hier 5000 Euro veranschlagt werden – mit diesem Gegenstandswert wurden bereits Klagen bemessen, die das Löschen einer negativen Bewertung auf einschlägigen Bewertungsportalen zum Gegenstand hatten.

Es kann aber auch deutlich mehr sein, wenn beispielsweise erhebliche Einbußen aufgrund der Bewertung zu befürchten sind.

Beweislage bei einer Klage – für Sie in vielen Fällen vorteilhaft!

Vor Gericht gelten andere Regeln als im außergerichtlichen Verfahren. Wer außergerichtlich gegen eine Google Bewertung vorgeht, muss sich auf einen zunächst nicht formalen Schriftwechsel mit Google einstellen.

Beweise zählen hier im Grunde nicht, da letztlich Google entscheidet, ob eine Bewertung gelöscht wird oder nicht – zumindest außergerichtlich.

Vor Gericht sieht das alles gänzlich anders aus.

Wer hat was zu beweisen vor Gericht?

Haben Sie eine Klage gegen eine Bewertung aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen erhoben, muss vor Gericht nämlich Google darlegen, dass die Aussagen, welche in der Bewertung veröffentlicht sind, den Tatsachen entsprechen.

Dieser Beweis kann Google in den allermeisten Fällen gar nicht gelingen.

Beispiel: Ihr Unternehmen wurde mit „Hunde haben zum Laden keinen Zutritt – Frechheit!“ bewertet, obwohl Sie sehr wohl Hunde zulassen.

Google hat keinerlei Kenntnisse über Ihren Laden und kann daher auch nicht substantiiert vortragen, ob die Bewertung den Tatsachen entspricht oder nicht.

In einer Klage haben daher Sie in vielen Fällen die „besseren Karten“. Nicht zuletzt deshalb gelingen viele außergerichtliche Löschungen, da bei einer Klage das Bewertungsportal keine guten Beweise vorbringen könnte.

Wer hilft Ihnen bei einer Klage gegen Google?

Grundsätzlich können Sie jede Anwaltskanzlei mit der Klage gegen eine Internetbewertung beauftragen.

Allerdings empfiehlt es sich, hier auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die über Erfahrungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Umgang mit reputationsschädigenden Inhalten auf Bewertungsplattformen verfügen.

Somit ist sichergestellt, dass Sie einerseits rechtlich, aber auch tatsächlich die besten Möglichkeiten für eine erfolgreiche Klage ausschöpfen.

Meine Kanzlei hilft Ihnen gern dabei, sich im Internet gegen rechtswidrige Inhalte, auch per Klage, zur Wehr zu setzen. Gern höre ich mir Ihren Fall an und teile Ihnen meine kostenfreie Ersteinschätzung mit.

Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

6 Gedanken zu „Klage gegen Google Bewertung?“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    während meiner Studienzeit habe ich einen Fitnessvertrag abgeschlossen. Aufgrund einer Studienortverlagerung war ich jedoch nicht mehr in der Lage, mein Studium in der betreffenden Stadt fortzusetzen. Diese Stadt liegt ca. 300 km von meinem Wohnort entfernt. Aus diesem Grund habe ich das Fitnessstudio gebeten, mich vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

    Leider wurde mein Anliegen abgelehnt, sodass ich gezwungen war, die vertraglich vereinbarten Beiträge bis zum Ende der Laufzeit (2 Jahre) weiterhin zu zahlen.

    Infolgedessen habe ich eine Google-Bewertung verfasst, in der ich den Sachverhalt aus meiner Sicht dargelegt und das Verhalten des Fitnessstudios als „Abzocke“ bezeichnet habe. Nun, etwa ca 2,5 jahre später, habe ich jetzt 08/2024 vor zwei Wochen eine E-Mail von einem Anwalt erhalten, der von mir 800 Euro Schadensersatz verlangt und andernfalls gerichtliche Schritte ankündigt.

    Ich bitte Sie um eine rechtliche Einschätzung zu dieser Angelegenheit. Insbesondere interessiert mich, ob die Forderung gerechtfertigt ist und ob ich diese tatsächlich bezahlen muss.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Guten Morgen,

      das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Dazu müsste die Bewertung Satz für Satz analysiert werden. Der Begriff „Abzocke“ wird von einigen Gerichten als Meinungsäußerung angesehen und wäre dann juristisch nicht angreifbar.

      Aus kaufmännischer Sicht müssen Sie überlegen, ob Sie in eine weitergehende rechtliche Auseinandersetzung gehen wollen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Feil

  2. Guten Tag,

    ich bin auf der Suche nach besonderen Fallkonstellationen und Gerichtsurteilen, wie ich sie interessanterweise hier gelesen habe. Es ist geschrieben: „Allerdings kann es sein, dass die bewertende Person selbst gar keinen Einfluss mehr auf das Löschen der Bewertung hat, so z.B., wenn der Zugang zum Google-Account unwiderruflich verloren gegangen ist. Sinnvoller ist es daher, gegen Google selbst die Klage zu richten – immerhin ist es auch Google, auf dessen Plattform die Bewertung zu sehen ist.“ Gibt es hier schon ein richtungsweisendes Urteil für den Fall, dass ein Rezensent, der sich in seinen Account nicht mehr einloggen kann und die Rezension nicht mehr selbst löschen kann und dies demjenigen gegen den die Rezension geschrieben wurde mitteilt, und weiterhin dass der letztgenannte dann als Kläger trotz dieser Info eine Privatklage/Zivilprozess einleitet? Herzlichen Dank für Ihre Anwort im Voraus!

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