Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook: KSP fordert 2.136,64 € – was tun?

Abmahnung

📌 Forderung von 2.136,64 €: Die Kanzlei KSP (Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) mahnt im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH die unerlaubte Nutzung eines dpa-Bildes ab und verlangt Schadensersatz, Zinsen, Dokumentations- und Anwaltskosten. Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook erhalten?

⚖️ Rechtsgrundlage: Grundlage der Abmahnung ist § 97 UrhG. Durch die Veröffentlichung des Fotos ohne Lizenz wurden Urheberrechte verletzt, was Unterlassung und Schadenersatzansprüche auslöst. Die Lizenzanalogie kommt zur Anwendung – gefordert wird der Betrag, der als Lizenzgebühr angefallen wäre.

💡 MFM-Tarife & Zuschläge: Der Schadenersatz bemisst sich oft nach der MFM-Tabelle (branchenübliche Bildhonorare). Fehlt der Urheberhinweis, wird häufig ein Zuschlag erhoben. Gerichte prüfen die Angemessenheit kritisch – entscheidend ist die tatsächliche Lizenzpraxis und Nutzungsart.

⚠️ Nicht vorschnell zahlen: Zahlen Sie nicht übereilt den geforderten Betrag! Viele Abmahnforderungen sind überhöht. Prüfen Sie zunächst die Vorwürfe und lassen Sie sich beraten. Unbedachtes Unterschreiben der Unterlassungserklärung oder Schnellzahlen kann langfristig nachteilig sein.

🤝 Richtiger Umgang & Hilfe: Bewahren Sie Ruhe, entfernen Sie das Bild umgehend und reagieren Sie fristgerecht. Holen Sie fachkundigen Rat ein – ein IT-Rechtsanwalt kann oft Forderungen senken oder abwehren. Mit professioneller Unterstützung lässt sich eine Strategie entwickeln, um die Ansprüche abzuwehren oder einen Vergleich zu erzielen.

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es? Unerlaubte Nutzung eines dpa-Bildes auf Facebook

Stellen Sie sich vor, Sie teilen oder posten ein Foto auf Facebook – und kurz darauf erhalten Sie Post von einer Anwaltskanzlei. Genau dieses Szenario erleben derzeit viele Betroffene: Die Kanzlei KSP Rechtsanwälte aus Hamburg verschickt Abmahnschreiben im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH, weil ein dpa-Bild ohne gültige Lizenz auf Social Media (hier Facebook) verwendet wurde.

Im Abmahnschreiben wird dem Empfänger vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Foto öffentlich zugänglich gemacht zu haben, ohne dafür eine erforderliche Lizenz zu besitzen. Das kann etwa passieren, wenn man ein Pressefoto oder Agenturbild in einem eigenen Facebook-Beitrag nutzt, ohne mit der Agentur eine Lizenzvereinbarung getroffen zu haben. Dadurch – so der Vorwurf – entgehen der Agentur und dem Fotografen Einnahmen, und es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Für Betroffene ist ein solches Schreiben zunächst ein Schock. Eine Forderung über 2.136,64 € steht im Raum. Doch es ist wichtig, jetzt einen kühlen Kopf zu bewahren. Im Folgenden erklären wir, wer hinter der Abmahnung steckt, wie sich die geforderte Summe zusammensetzt, welche Rechtsgrundlagen dahinterstehen und vor allem, wie Sie strategisch klug reagieren können, um Ihre Interessen zu schützen.

Wer stecken dahinter? dpa Picture-Alliance und KSP Rechtsanwälte

dpa Picture-Alliance GmbH ist eine der führenden Bildagenturen Deutschlands und eine Tochtergesellschaft der Deutschen Presse-Agentur (dpa. Sie vermarktet Millionen von professionellen Fotos, Grafiken und Videos weltweit. Das Geschäftsmodell: Medien, Unternehmen oder auch Privatpersonen erwerben Lizenzen, um diese Bilder rechtmäßig nutzen zu dürfen. Wird ein Bild ohne entsprechende Lizenz verwendet, sieht die dpa Picture-Alliance darin eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte – und damit einen Anlass, rechtliche Schritte einzuleiten.

KSP Rechtsanwälte ist eine auf solche Fälle spezialisierte Kanzlei in Hamburg. Sie ist bekannt dafür, im Auftrag von Verlagen und Bildagenturen massenhaft urheberrechtliche Abmahnungen zu versenden. Im konkreten Fall tritt KSP im Namen der dpa Picture-Alliance auf. Das typische Vorgehen: KSP verschickt ein Schreiben, in dem die Unterlassung der weiteren Nutzung des betreffenden Bildes gefordert wird, ebenso wie Schadenersatz und die Übernahme der Anwaltskosten. KSP hat jahrelange Erfahrung mit der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen und schreckt auch nicht vor gerichtlichen Schritten zurück, falls der Abgemahnte nicht reagiert. Es handelt sich also um einen professionellen Akteur – das Abmahnschreiben ist ernst zu nehmen, aber kein Grund zur Panik, wenn man richtig darauf reagiert.

Was steht in der Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook? Forderungsposten von 2.136,64 € im Überblick

Schauen wir uns die Forderung in Höhe von 2.136,64 € genauer an. Wie kommt diese Summe zustande? Üblicherweise setzen sich die Zahlungsaufforderungen in solchen Abmahnungen aus mehreren Posten zusammen:

  1. Schadensersatz (Lizenzschaden): Dies ist meist der größte Anteil. Gefordert wird ein Betrag X als fiktive Lizenzgebühr – also das Geld, das man bei ordnungsgemäßem Lizenzerwerb für das Bild hätte zahlen müssen. Die Berechnung erfolgt nach Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs.2 UrhG: Man tut so, als würde nachträglich eine Lizenz gekauft. Orientierung bietet dabei häufig die MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) mit branchenüblichen Tarifen für Bildnutzungen. In vielen KSP-Fällen werden pauschal rund 1.000–2.000 € pro Bild als Schaden angesetzt. Im vorliegenden Schreiben dürfte der Schadensersatz etwa im vierstelligen Bereich liegen. Möglicherweise enthält dieser Betrag schon einen Aufschlag – etwa weil der Fotograf nicht genannt wurde (fehlende Urhebernennung kann einen Zuschlag von 100 % rechtfertigen, um den Verletzer nicht besser zu stellen als einen Lizenznehmer).
  2. Dokumentationskosten: KSP berechnet oft eine Pauschale für die Beweissicherung. Das sind Kosten für die Recherche und Dokumentation der Bildnutzung – zum Beispiel für einen externen Dienstleister, der Screenshots anfertigt oder die Urheberrechtsverletzung technisch protokolliert. In vielen Abmahnungen wird hierfür ein Betrag um 85 € pro Bild angesetzt. Diese Summe soll den Aufwand abdecken, den die Rechteinhaber hatten, um die Verletzung nachzuweisen. Im Gesamtbetrag von 2.136,64 € sind also vermutlich rund 85 € (plus ggf. MwSt.) als Dokumentationskosten enthalten.
  3. Zinsen: Darüber hinaus verlangt KSP Verzugszinsen auf den Lizenzschaden
  4. . Oft rechnen sie ab dem Beginn der unberechtigten Nutzung Zinsen in Höhe von 5 bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Schadensersatzbetrag. Bei Unternehmen werden 9 %-Punkte über Basiszins angesetzt (Verzugszins im unternehmerischen Geschäftsverkehr), bei Privatpersonen 5 %-Punkte. Diese Zinsen sollen den Zeitraum kompensieren, in dem die dpa Picture-Alliance das Geld quasi „vorgestreckt“ hat, weil das Bild ohne Bezahlung genutzt wurde. In unserem Fall – Nutzung eines dpa-Bildes auf Facebook – könnten die Zinsen abhängig von der Nutzungsdauer nur geringfügig sein oder aber sich über mehrere Jahre summiert haben. Zum Beispiel: Wurde das Foto schon vor einigen Jahren veröffentlicht, kommen rückwirkend pro Jahr einige Prozente zusammen. In bekannten Fällen summierten sich Zinsen über mehrere Jahre sogar auf Tausende Euro. Im aktuellen Schreiben dürften die Zinsen allerdings einen kleineren Teil der 2.136,64 € ausmachen (vielleicht zweistellig bis niedriger dreistellig).
  5. Rechtsanwaltskosten: Schließlich verlangt KSP die Erstattung der Anwaltsgebühren für das Abmahnschreiben selbst. Diese Kosten der Rechtsverfolgung hat der Verletzer nach § 97a UrhG zu tragen, sofern die Abmahnung berechtigt ist. Die Gebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, basierend auf einem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert. Häufig setzt KSP pro Bild einen Streitwert von 6.000 € oder höher an. Daraus ergibt sich nach RVG eine 1,3-Geschäftsgebühr, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Typischerweise liegen die Anwaltskosten pro Abmahnung in solchen Fällen im mittleren dreistelligen Bereich. Zum Beispiel könnte hier etwa 600–800 € an Anwaltskosten in der Gesamtsumme stecken (der genaue Wert variiert je nach Streitwertannahme). In einem uns bekannten Fall mit geringem Streitwert betrugen die Anwaltsgebühren 234,40 €rechtsanwalt.net; in größeren Fällen mit hohem Streitwert können sie auch 1.000 € übersteigen. Im vorliegenden Betrag von 2.136,64 € sind die Rechtsanwaltskosten also ein wesentlicher Posten – möglicherweise um die 700 € (brutto).

Prüfen und verhandeln

Zusammengerechnet ergeben diese Positionen den Gesamtbetrag. Im konkreten Abmahnschreiben werden die Forderungen wahrscheinlich ähnlich aufgeschlüsselt sein: z.B. “Schadensersatz: 1.200,00 €; Dokumentationskosten: 85,00 €; Zinsen: 50,00 €; Rechtsanwaltsvergütung: 801,64 €; Gesamt: 2.136,64 €.” – (Diese Aufschlüsselung dient der Veranschaulichung; die genauen Zahlen können variieren.) Entscheidend ist: Alle genannten Posten sind verhandelbar und überprüfbar.

Ein Blick in vergleichbare Abmahnschreiben zeigt, wie solche Summen zustande kommen. Beispiel: In einem KSP-Schreiben (Dez. 2024) für neun dpa-Bilder, die über Jahre auf Facebook verwendet wurden, wurden 18.000 € Schadensersatz verlangt (9 Bilder × ca. 2.000 €), dazu 765 € Dokumentationskosten (9 × 85 €) und satte 14.057,05 € Zinsen für die lange Nutzungsdauer. Die Anwaltsgebühr nach RVG (berechnet aus 18.000 € Streitwert) lag netto bei etwa 1.021 €. Insgesamt forderte KSP hier rund 33.843 €. Dieses Beispiel zeigt, dass die Summen schnell astronomisch werden können, je mehr Bilder und je länger die Nutzung. Im Vergleich dazu wirkt die Forderung von 2.136,64 € für ein einzelnes dpa-Foto fast „moderat“, liegt aber immer noch im üblichen Rahmen von ca. 2.000–2.500 €, den KSP selbst für ein einzelnes Bild ansetzt.

Wichtig: Im aktuellen Schreiben wurde offenbar (noch) keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, sondern „nur“ die Zahlung der genannten Summe (dies war zumindest in einem ähnlich gelagerten Fall so berichtet). Dennoch weist die Kanzlei darauf hin, dass das Bild umgehend entfernt werden muss. In vielen Abmahnungen wird allerdings üblicherweise auch eine Unterlassungserklärung gefordert, um zukünftige Verstöße auszuschließen. Fehlt sie hier, sollte man das nicht als Entwarnung verstehen – es bedeutet lediglich, dass KSP zunächst den Schwerpunkt auf die finanziellen Forderungen legt. Es liegt aber in der Natur einer Abmahnung, dass weitere Schritte (Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung) drohen können, wenn die unlizenzierte Nutzung nicht beendet wird oder keine Einigung erfolgtit-recht-web.de. Gehen wir deshalb nun auf die rechtlichen Hintergründe und die weiteren Optionen ein.

Rechtliche Grundlagen: Warum die Abmahnung gerechtfertigt sein kann – Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook

Die Abmahnung stützt sich auf das deutsche Urheberrecht, insbesondere auf § 97 UrhG. Doch was bedeutet das im Klartext für Sie?

Schutz des Fotos:

Bei dem „dpa-Bild“ handelt es sich um ein Foto, genauer gesagt ein Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, das vom Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Jede Fotografie genießt rechtlichen Schutz, egal ob professionelles Pressefoto oder Schnappschuss – bei Presseagenturbildern liegt aber meist ein Lichtbildwerk vor, das einen vollen Urheberrechtsschutz hat (bis 70 Jahre nach Tod des Fotografen). Sobald Sie ein solches Foto ohne Erlaubnis online stellen, verletzen Sie die Urheberrechte des Rechteinhabers. Hier wurden vermutlich gleich zwei ausschließliche Rechte verletzt: das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) durch das Kopieren/Uploaden des Bildes und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) durch das Posten auf Facebook. Das Gesetz sieht vor, dass der Rechteinhaber dagegen vorgehen kann.

Ansprüche des Rechteinhabers (§ 97 UrhG):

Der Rechteinhaber – hier die dpa Picture-Alliance GmbH, die angibt, alle Rechte an dem Bild zu haben – kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Unterlassung bedeutet, dass der Abgemahnte verpflichtet werden soll, das Bild nicht weiter ohne Lizenz zu nutzen (und eine Erklärung abzugeben, dies zukünftig zu unterlassen). Schadensersatz bedeutet, dass er für die vergangene unlizenzierte Nutzung zahlen muss. Voraussetzung für Schadensersatz ist zumindest Fahrlässigkeit, d.h. man hätte wissen können, dass das Bild urheberrechtlich geschützt ist – was bei Agenturfotos regelmäßig der Fall ist.

Darüber hinaus erwähnt KSP in ihren Schreiben oft, dass sie im Namen der dpa Picture-Alliance handeln, die die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild innehat. Exklusivrecht heißt: Nur die dpa (bzw. deren Kunden mit Lizenz) darf das Foto nutzen, alle anderen nicht. In der Abmahnung wird wahrscheinlich nicht im Detail erklärt, wie die dpa zu diesen Rechten kam (z.B. Vertrag mit dem Fotografen). Da KSP aber auftritt, können wir davon ausgehen, dass dpa behauptet, berechtigt zu sein, diesen Anspruch durchzusetzen. In der Praxis kann man hier ansetzen und Aktivlegitimation hinterfragen: Hat die dpa wirklich die Rechte? (Hierzu gleich mehr unter “Verteidigungsstrategien”.)

Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 13 UrhG):

Ein weiterer rechtlicher Aspekt ist die Urhebernennung. Jeder Fotograf hat das Recht, als Urheber genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird ein Foto veröffentlicht, ohne den Urheber (und ggf. die Agentur) zu nennen, stellt das einen Verstoß gegen § 13 UrhG dar. In Abmahnungen wird das oft mit aufgeführt, wenn kein Bildnachweis beim veröffentlichten Foto stand. Die Folge kann ein zusätzlicher Schadensersatz sein – häufig fordern Rechteinhaber dann einen 100 %-Zuschlag auf die Lizenzgebühr als Ausgleich dafür, dass der Urheber nicht genannt wurde. Auch wenn das im Gesetz so nicht explizit steht, hat sich dieser “Verletzerzuschlag” in der Praxis etabliert (Stichwort “Hamburger Brauch”). Ob er im konkreten Fall gefordert wurde, wissen wir nicht; jedoch ist es üblich, dass KSP solche Zuschläge zumindest erwähnt oder einkalkuliert, um die Forderung zu erhöhen.

Abmahnverfahren:

Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Instrument. Das Ziel ist, den Streit ohne Gericht beizulegen. Der Abmahner fordert den Verletzer auf, innerhalb einer kurzen Frist bestimmte Dinge zu tun: das Material zu entfernen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Schadenersatz sowie die Kosten zu zahlen. Kommt der Abgemahnte dem fristgerecht nach, ist die Sache meistens erledigt – es kommt nicht zu einer Klage. Ignoriert man die Abmahnung hingegen oder weigert sich ohne Gegenangebot zu reagieren, können gerichtliche Schritte folgen. Dazu zählen z.B. eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage (um die künftige Nutzung sofort zu verbieten) und/oder eine Schadensersatzklage vor Gericht, sowie ein gerichtlicher Mahnverfahren (ein automatisierter Mahnbescheid über die Geldforderung). All das wäre natürlich mit weiteren Kosten verbunden, die man im Falle des Unterliegens ebenfalls tragen müsste Kurz gesagt: Die Abmahnung soll Ihnen die Chance geben, den Konflikt günstiger beizulegen, als es ein Gerichtsverfahren wäre. Dieses Angebot ist allerdings oft mit sehr hoch angesetzten Forderungen verbunden – daher sollte man es nicht unbesehen akzeptieren.

Warum 2.136,64 €?

Aus rechtlicher Sicht versucht die Gegenseite hier, alle entstandenen Schäden und Kosten abzudecken: den eigentlichen Schaden (entgangene Lizenzgebühr) und sämtliche Aufwendungen zur Rechtsverfolgung (Ermittlung + Anwalt). Das Urheberrechtsgesetz erlaubt dem Rechteinhaber, jeden Cent ersetzt zu verlangen, der durch die Verletzung entstanden ist – zumindest in der Theorie. In der Praxis streiten sich Juristen oft darüber, was wirklich “erforderlich” und “angemessen” ist. Genau da liegen Ihre Chancen, die Forderung zu drücken – doch dazu gleich mehr.

Lizenzanalogie und MFM-Tabelle – Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Der zentrale Bestandteil der Forderung ist der Schadensersatz nach Lizenzanalogie. Aber was bedeutet das genau, und wie kommen solch hohe Beträge zustande?

Lizenzanalogie:

Wenn jemand Ihr urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt nutzt, haben Sie nach § 97 UrhG das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Dabei gibt es drei anerkannte Berechnungsweisen: Sie können entweder Ihren konkreten Vermögensschaden darlegen (was bei entgangenen Lizenzeinnahmen oft schwer zu beziffern ist), oder den Gewinn des Verletzers abschöpfen (hier kaum anwendbar, weil der Facebook-Poster ja keinen direkten Gewinn erzielt hat), oder – und das ist der häufigste Weg – eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. Letzteres nennt man Lizenzanalogie: Man tut so, als hätte der Verletzer eine Lizenz erworben, und verlangt von ihm die Gebühr, die vernünftigerweise dafür angefallen wäre. Kurz: “Was hätte es gekostet, das Bild ordentlich zu lizenzieren?”

MFM-Tarife:

Da natürlich nicht für jedes Bild eine konkrete Preisliste öffentlich ist, bedienen sich Gerichte und Anwälte oft der sogenannten MFM-Tabelle. Diese wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herausgegeben und enthält Durchschnittswerte für Bildhonorare in Deutschland. Dort ist z.B. aufgeführt, was ein Foto in einer Zeitung kostet, was die Nutzung auf einer Webseite für ein Jahr kostet, wie viel für Social-Media-Nutzung zu veranschlagen ist, etc., jeweils nach Bildgröße, Platzierung, Auflage/Reichweite usw. KSP orientiert sich in ihren Schreiben eigenen Angaben zufolge stets an der MFM-Tabelle. Häufig wird dabei – wie bereits erwähnt – pauschal ein Wert um 1.500–2.000 € pro Bild aufgerufen, wenn es um eine Online-Nutzung geht. Warum so viel? Presseagenturbilder sind teuer, und es kann sein, dass dpa Picture-Alliance ihren Kunden solche Beträge tatsächlich in Rechnung stellt, vor allem bei umfassender Nutzung.

Allerdings ist MFM nicht gleich Gesetz. Die Tabelle ist eine Empfehlung, kein verbindlicher Tarif. Gerichte akzeptieren diese Berechnung nicht unkritisch. Maßgeblich ist nämlich primär die eigene Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers – so hat es der Bundesgerichtshof entschieden. Heißt: Wenn die dpa Picture-Alliance bestimmte Fotos realistisch z.B. für 500 € lizenziert hätte, dann kann man nicht einfach 2.000 € verlangen, nur weil es in der Tabelle steht. In vielen Fällen sind die MFM-Werte eher auf professionelle Werbe- oder Verlagsnutzung zugeschnitten. Für eine einmalige Verwendung in einem Facebook-Post mit geringer Reichweite wären sie möglicherweise überhöht.

Nutzungsart und -dauer:

Bei der Berechnung spielen auch Faktoren wie die Dauer der Nutzung und die Reichweite eine Rolle. War das Foto über Jahre online? Wurde es tausendfach gesehen und vielleicht sogar kommerziell eingesetzt? Oder war es ein kleiner Post in einem vereinzelten Vereins-Account mit 50 Followern? Diese Unterschiede müssen berücksichtigt werden. Oft setzen Abmahner erstmal einen hohen Wert an, als wäre die Nutzung sehr umfangreich, obwohl das im individuellen Fall gar nicht zutrifft. So konnte in einem Fall der geforderte Lizenzschaden pro Bild von 2.000 € auf 450 € gedrückt werden, nachdem nachgewiesen wurde, dass der Facebook-Beitrag nur eine sehr begrenzte Reichweite hatte und keine kommerzielle Absicht dahinterstand. Es lohnt sich also genau hinzuschauen, wie und wie lange das Bild genutzt wurde.

Surcharge bei fehlender Urhebernennung:

Wie erwähnt, wird bei fehlendem Fotonachweis häufig ein Zuschlag verlangt. Die Idee dahinter: Hätte der Verletzer eine Lizenz gekauft, hätte er gemäß Lizenzvertrag vermutlich den Urheber nennen müssen. Unterlässt er das (was ja oft passiert, wenn jemand unbewusst einfach ein Bild teilt), dann habe er neben der eigentlichen Nutzung auch gegen das Namensnennungsrecht verstoßen. Einige Gerichte gewähren dafür einen pauschalen Aufschlag (oft 100 % des Lizenzwertes), andere beurteilen es differenzierter. KSP ist dafür bekannt, diesen Punkt ins Feld zu führen. Es kann also sein, dass der geforderte Schadensersatzbetrag in unserem Fall schon einen solchen Aufschlag enthält oder jedenfalls damit begründet wird. Man sollte wissen: automatisch “verdoppeln” müssen Gerichte den Schaden nicht – das ist Verhandlungssache, und 100 % Zuschlag werden nicht in jedem Fall als gerechtfertigt angesehen. Dennoch steht diese Forderung natürlich erstmal im Raum, und man muss ihr entgegen treten, wenn man sie für übersetzt hält.

Zusammengefasst:

Der Schadensersatz wird nach einer hypothetischen Lizenz bemessen. KSP greift dabei auf Standardtarife (MFM) zurück, die oft an der oberen Grenze liegen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Reichweite, Nutzungsdauer, Art der Nutzung (privat vs. kommerziell), Qualität des Fotos – all das kann den angemessenen Lizenzwert beeinflussen. Als Laie ist es schwer zu beurteilen, ob die geforderten ~2.000 € hier “angemessen” oder völlig überzogen sind. Genau an diesem Punkt setzen jedoch Anwälte an, um die Forderung zu drücken: Sie argumentieren z.B., dass das Foto vielleicht nur kleine Abmessungen hatte, kaum Beachtung fand oder der Übeltäter gar kein Unternehmer ist, sodass die MFM-Sätze unverhältnismäßig sind. Mit fundierten Argumenten lässt sich der Lizenzschaden häufig deutlich reduzieren.

Der Ablauf einer Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook: Von der Entdeckung bis zur Zahlung

Wie kommt es überhaupt dazu, dass dpa bzw. KSP herausfinden, dass Sie ein bestimmtes dpa-Bild genutzt haben? Der Ablauf solcher Fälle folgt meist einem bestimmten Schema:

1. Rechteinhaber spürt die Nutzung auf:

Große Bildagenturen wie dpa Picture-Alliance überwachen das Internet gezielt nach ihren Bildern. Sie nutzen dazu spezialisierte Bildrecherche-Dienste und Tools (eine Art “Reverse Image Search” auf Steroiden). Diese Dienste können z.B. mithilfe von Bilddatei-Fingerprints oder rückwärts gerichteter Bildsuche (ähnlich Google Images) das Web crawlen und finden Übereinstimmungen. So wird ein dpa-Foto, das auf Facebook oder einer Website auftaucht, relativ zuverlässig entdeckt. Oft sind Fotografen auch selbst wachsam und melden ihren Agenturen Verstöße.

2. Beweissicherung:

Hat der Rechteinhaber eine unerlaubte Nutzung entdeckt, wird als nächstes der Beweis gesichert. Das heißt, es werden Screenshots angefertigt, URLs und Zeitstempel dokumentiert, ggf. Inhalte von Webseiten archiviert, um festzuhalten: Zu einem bestimmten Zeitpunkt war das Bild ohne Lizenz öffentlich abrufbar. Manche Kanzleien lassen diese Beweissicherung auch durch externe Dienstleister durchführen, was dann als “Dokumentationskosten” in Rechnung gestellt wird (z.B. jene 85 €, die wir oben erläutert haben. Wichtig ist dieser Schritt, falls es später zu einem Prozess kommt – man muss dann nachweisen können, dass tatsächlich und wann die Urheberrechtsverletzung stattfand.

3. Abmahnschreiben durch KSP:

Mit den Beweisen in der Hand beauftragt dpa die Kanzlei KSP, ein Abmahnschreiben zu formulieren. Dieses wird dann an den mutmaßlichen Verletzer versandt. Bei einer Website ist die verantwortliche Person meist über das Impressum ermittelbar. In sozialen Netzwerken wie Facebook ist das manchmal schwieriger – hier könnte KSP im Zweifel zunächst Facebook selbst zur Auskunft auffordern oder über den Namen des Profils, registrierte E-Mail etc. gehen. Angenommen, es handelt sich um einen Facebook-Unternehmensseite oder einen privaten Account mit Klarnamen, dann ist der Verantwortliche identifizierbar. Plötzlich findet man das Schreiben im Briefkasten oder E-Mail-Postfach.

4. Inhalt und Fristen des Schreibens:

Das Abmahnschreiben von KSP enthält normalerweise folgende Kernelemente:

  • Eine Schilderung des Vorwurfs (hier: Nutzung eines bestimmten dpa-Fotos auf Facebook, ohne Lizenz).
  • Die Aufforderung, die Verletzung zu beseitigen – sprich: das Foto überall zu entfernen (falls nicht längst geschehen).
  • Die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das ist eine schriftliche Erklärung, in der man verspricht, dieses Bild (oder je nach Formulierung alle dpa-Bilder) künftig nicht mehr ohne Genehmigung zu nutzen, und für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. (Im aktuellen Fall scheint KSP darauf evtl. verzichtet zu haben, was ungewöhnlich aber nicht ausgeschlossen ist. Manchmal verzichten sie auf die UE, wenn die Nutzung bereits vorbei ist oder es sich um einen einfachen Fall handelt. Dennoch wird zumindest mündlich eingefordert, das Bild nicht weiter zu verwenden.)
  • Die Forderung, bis zu einer bestimmten Frist den geforderten Geldbetrag (Schadensersatz + Kosten) zu zahlen.
  • Die Androhung weiterer rechtlicher Schritte, falls die Frist fruchtlos verstreicht. Meist ist eine Frist von etwa 1–2 Wochen gesetzt, manchmal auch kürzer. KSP weiß, dass Zeitdruck den Stress beim Abgemahnten erhöht.

5. Reaktion des Abgemahnten:

Jetzt sind Sie am Zug. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Man könnte gar nichts tun (sehr riskant, dazu gleich mehr).
  • Man könnte die Forderungen einfach erfüllen – also zahlen, unterschreiben, Bild entfernen (dazu raten wir nicht vorschnell, siehe unten).
  • Oder man reagiert besonnen und überlegt, holt ggf. rechtlichen Rat ein, und versucht eine Lösung zu finden (empfohlen).

6. Weitere Schritte bei Nichtreaktion:

Ignoriert man die Abmahnung, wird KSP ziemlich sicher den Druck erhöhen. Nach Fristablauf könnte zunächst eine Erinnerung oder Mahnung von KSP kommen, vielleicht mit neuer (noch kürzerer) Frist. Oft aber gehen Kanzleien wie KSP rasch den nächsten Schritt: Sie können ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, um die Geldforderung durchzusetzen. Das bedeutet, man erhält einen Mahnbescheid vom Amtsgericht, auf den man innerhalb von 2 Wochen reagieren müsste, um nicht einen Vollstreckungsbescheid (vergleichbar einem Urteil) zu kassieren. Parallel oder alternativ könnte KSP auch eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben, um die Unterlassung zu erreichenthomas-feil.de. Spätestens dann wird es ernst und auch teuer, weil Gerichts- und Anwaltskosten explodieren. Fazit: Nicht zu reagieren ist die schlechteste Option – das führt fast immer zu einer Eskalation mit deutlich höheren Kosten.

7. Vergleichsverhandlungen:

Wenn man – selbst oder durch den Anwalt – fristgerecht reagiert, kann man mit KSP in Verhandlungen treten. Typischerweise schreibt der beauftragte Anwalt von Ihrer Seite an KSP, weist vielleicht überzogene Aspekte der Forderung zurück und macht einen Gegenangebot. Zum Beispiel: Er bietet eine modifizierte Unterlassungserklärung an (wenn geboten) und vielleicht einen geringeren Geldbetrag als pauschale Vergleichssumme. In vielen Fällen sind die Gegner zu einem Vergleich bereit, weil sie so ohne Prozess zu Geld kommen. Für dpa/KSP ist das Tagesgeschäft; sie werden nicht überrascht sein, wenn jemand nicht sofort zahlt, sondern verhandelt. Oft lassen sich so einige hundert Euro oder mehr einsparen.

8. Abschluss:

Im besten Fall einigt man sich außergerichtlich: Der Abgemahnte zahlt z.B. eine reduzierte Summe und gibt (falls erforderlich) eine Unterlassungserklärung ab, und dafür ist die Sache erledigt. Manchmal wird dies in einem schriftlichen Vergleich festgehalten, manchmal einfach formlos, indem Zahlung und UE eingehen und KSP dann bestätigt, keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Kommt keine Einigung zustande, muss man abwägen, ob man es auf einen Gerichtsprozess ankommen lässt. Aber die überwiegende Mehrheit solcher Fälle wird außergerichtlich erledigt, weil ein Prozess für beide Seiten riskant und teuer ist.

Zusammengefasst: Von der Entdeckung der Bildnutzung bis zur Forderung über 2.136,64 € ist es oft ein automatisierter Ablauf. Doch als Abgemahnter hat man in diesem Ablauf mehrere Punkte, an denen man aktiv gestalten kann – besonders in Schritt 5 (Reaktion) und 7 (Verhandlung). Im nächsten Abschnitt beleuchten wir, wie Sie strategisch am besten vorgehen und welche Optionen zur Verteidigung Sie haben.

Richtig reagieren: Strategisch sinnvolle Verhaltensweisen für Betroffene – Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines dpa-Bildes erhalten haben, heißt es: Ruhe bewahren, aber ernst nehmen. Hier sind konkrete Tipps, wie Sie klug vorgehen können:

1. Fristen einhalten, aber nicht übereilt handeln:

Notieren Sie sich die in der Abmahnung gesetzte Frist. Meist bleiben nur wenige Tage bis ein, zwei Wochen Zeit. Diese Frist sollten Sie ernst nehmen – lassen Sie sie nicht einfach verstreichen. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie in Panik sofort alles unterschreiben und zahlen müssen. Oft kann ein Anwalt die Frist auch verlängern lassen. Wichtig ist: nicht untätig bleiben, aber auch nichts Unüberlegtes übers Knie brechen.

2. Beweis sichern, Inhalte entfernen:

Fertigen Sie für sich einen Screenshot des beanstandeten Beitrags/Bildes (falls der nicht bereits in der Abmahnung enthalten ist). Das dient Ihrer Dokumentation. Entfernen Sie dann umgehend das betroffene Bild von Facebook und allen anderen Orten, wo es veröffentlicht wurde. Zeigen Sie dadurch, dass Sie zur Beseitigung bereit sind. Dies ist wichtig, um ggf. eine Einstweilige Verfügung wegen weiterer Veröffentlichung abzuwenden. Selbst wenn Sie glauben, im Recht zu sein – lassen Sie das Bild offline, bis die Sache geklärt ist, um nicht neue Angriffsflächen zu bieten.

3. Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen:

So verlockend es sein mag, den Kopf in den Sand zu stecken oder “damit es weg ist” einfach die Forderung zu begleichen – tun Sie das nicht unbedacht! Eine spontane Zahlung von 2.136,64 € ohne Prüfung wäre möglicherweise eine Überzahlung. Sie sollten zumindest herausfinden, ob die Forderung in dieser Höhe berechtigt ist. Ebenso bei der Unterlassungserklärung: Unterschreiben Sie niemals blind das beigefügte Muster, denn das könnte Sie für Jahre binden (oft gelten diese Erklärungen 30 Jahre lang) und eine hohe Vertragsstrafe (z.B. 5.000 € und mehr bei Verstoß) auslösen. Eine vom Gegner formulierte Erklärung ist fast immer zu Ihrem Nachteil formuliert.

4. Rechtliche Beratung einholen:

Ziehen Sie möglichst einen Fachanwalt für Urheber- oder IT-Recht hinzu. Warum? Ein spezialisierter Anwalt kennt die typischen KSP-Forderungen und weiß, wo er den Hebel ansetzen kann, um diese zu reduzieren oder zurückzuweisen. Oft amortisieren sich die Anwaltskosten dadurch, dass am Ende deutlich weniger gezahlt werden muss als ursprünglich gefordert war. Gerade bei einer Summe von über 2.000 € lohnt sich die Beratung in der Regel. Scheuen Sie sich nicht, zumindest eine Ersteinschätzung einzuholen – viele Anwälte (uns eingeschlossen) bieten diese oft kostenlos oder gegen geringes Entgelt an. Mit professioneller Unterstützung navigieren Sie sicherer durch die Situation.

5. Anspruchsgrundlage prüfen:

Gemeinsam mit dem Anwalt oder auch selbst können Sie einige Kontrollfragen durchgehen:

  • Haben Sie das Bild wirklich verwendet? Könnte es ein Missverständnis geben (z.B. Verwechslung mit einem ähnlichen Bild)? Falls Sie sicher sind, das vorgeworfene Bild nie veröffentlicht zu haben, könnten Sie die Abmahnung vollumfänglich zurückweisen. Meistens aber weiß man ja, ob man das Bild gepostet hat.
  • Hatte dpa Picture-Alliance tatsächlich die Rechte? In seltenen Fällen liegen Abmahnungen falsch – etwa wenn das Foto aus einer anderen Quelle kam oder der Fotograf es unter freier Lizenz veröffentlicht hatte. Überlegen Sie, wo Sie das Bild her hatten. War es “einfach im Internet gefunden”? Dann ist die Annahme einer Urheberrechtsverletzung naheliegend. War es von einer angeblich freien Bildplattform? Dann prüfen Sie die Lizenzbedingungen dort. Wenn es tatsächlich ein dpa-Bild war, können Sie von KSP einen Nachweis verlangen, dass dpa vom Fotografen die ausschließlichen Rechte übertragen bekommen hat. Manchmal fehlen in KSP-Schreiben Angaben zur Rechtekette. Ein Hinterfragen der Aktivlegitimation kann Druck ausüben – zumindest muss KSP dann möglicherweise Nachweise liefern.
  • War die Nutzung vielleicht doch erlaubt? (Z.B. weil es ein Zitatrecht sein könnte – in der Regel bei Fotos eher unwahrscheinlich, oder weil man selbst Urheber ist – hier wohl nicht der Fall.)
  • Wie hoch war die Reichweite? War der Facebook-Post öffentlich und viral oder in einem kleinen privaten Rahmen? Gab es einen kommerziellen Kontext (z.B. Firmen-Fanpage) oder war es rein privat? Diese Faktoren können argumentativ genutzt werden, um den Schadensersatz zu reduzieren.
  • Sind alle Posten nachvollziehbar? Verlangt KSP z.B. Zinsen ab einem Zeitpunkt, zu dem Sie noch gar keine Kenntnis von alledem hatten? Theoretisch kann Verzug erst ab Abmahndatum bestehen, vorher allenfalls “Nutzungsentschädigung”. Hier gibt es juristische Spitzfindigkeiten: KSP berechnet oft Zinsen ab erstem Nutzungstag, was man infrage stellen kann, zumindest wenn man kein Gewerbetreibender ist, der vorsätzlich gehandelt hat.
  • Dokumentationskosten belegt? Fordert man 85 € Dokumentationskosten, muss dpa darlegen können, dass diese wirklich so angefallen sind. Vielleicht hat aber ein automatisches Tool die Recherche gemacht und gar keine echten Kosten verursacht – dann wären 85 € eher ein “Aufschlag”, den man nicht akzeptieren muss.
  • Verjährung prüfen: Ist die Nutzung schon sehr lange her (über 3 Jahre)? Normalerweise verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren ab Kenntnis bzw. spätestens zehn Jahre nach der Verletzung. Wenn Sie z.B. das Foto 2015 gepostet haben und bis 2025 nichts kam, könnte ein Teil des Anspruchs verjährt sein. In der Praxis kommen Abmahnungen aber meist innerhalb von 1–2 Jahren nach Entdeckung.

Diese Punkte zeigen: Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, um die Forderung abzuwehren oder zumindest zu verringern. Sie müssen das Rad nicht neu erfinden – Anwälte haben hier erprobte Strategien.

6. Modifizierte Unterlassungserklärung (UE):

Falls eine Unterlassungserklärung gefordert wird (oder im Raum steht), unterschreiben Sie nicht die vorgefertigte Erklärung von KSP. Diese ist oft zu weit gefasst – z.B. manchmal so, dass Sie für jedes dpa-Bild haften sollen, nicht nur das eine konkret benannte. Stattdessen kann man eine modifizierte UE abgeben: Darin verpflichten Sie sich ausreichend, aber eben nur im notwendigen Umfang. In der Regel formuliert ein Anwalt das so, dass Sie versprechen, das konkret beanstandete Foto zukünftig nicht mehr zu nutzen (und eventuell Kopien davon löschen), bei Zuwiderhandlung eine angemessene (nicht überzogene) Vertragsstrafe zahlen, und dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird (um kein Schuldeingeständnis zu formulieren). Eine solche modifizierte UE schützt Sie vor weiteren Verfolgungen in Bezug auf dieses Bild, schränkt aber Ihre Rechte nicht unnötig ein. Wenn KSP im aktuellen Fall keine UE wollte, umso besser – dann müssen Sie auch keine abgeben. Trotzdem schadet es nicht, KSP schriftlich zu bestätigen, dass das Bild entfernt wurde und nicht wieder auftauchen wird (so nimmt man den Wind aus den Segeln für Unterlassungsforderungen).

7. Verhandeln Sie die Summe:

Den geforderten Geldbetrag von 2.136,64 € sollte man als Verhandlungsbasis verstehen, nicht als in Stein gemeißelt. Häufig lassen sich solche Forderungen durch einen gut begründeten Gegenangriff deutlich reduzieren. Beispielsweise könnte Ihr Anwalt darlegen, dass die pauschalen 2.000 € Schadenersatz völlig übersetzt sind und lediglich, sagen wir, 400 € angemessen wären, basierend auf der tatsächlichen Nutzung. KSP wird dem nicht sofort zustimmen, aber möglicherweise zu einem Vergleich bereit sein, z.B. indem man sich irgendwo in der Mitte trifft. Auch die Anwaltskosten kann man infrage stellen, etwa wenn aus Ihrer Sicht die Abmahnung unberechtigt oder zumindest teilweise unbegründet war (dann müssten Sie diese Kosten gar nicht oder nur anteilig tragen). Es kommt vor, dass Kanzleien bei gut vorgetragenen Zweifeln an ihrer Forderung lieber einen Vergleich schließen – etwa “Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von 1.000 € und die Sache ist erledigt” – anstatt ein langwieriges Gerichtsverfahren zu riskieren, bei dem sie möglicherweise leer ausgehen oder ein Präzedenzfall gesetzt wird. Wichtig ist, selbstbewusst aber sachlich aufzutreten – am besten über den Rechtsbeistand.

8. Nicht einschüchtern lassen, aber auch nicht provozieren:

KSP und dpa verfolgen legitime Interessen, aber die Höhe der Forderungen ist oftmals taktisch hoch angesetzt. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern: Eine hohe Forderung bedeutet nicht automatisch, dass Sie in voller Höhe zahlen müssen. Andererseits sollte man die Gegenseite auch nicht unnötig reizen, z.B. durch völlige Verweigerungshaltung oder ausfällige Kommunikation. Bleiben Sie stets höflich und professionell – oder überlassen Sie dies Ihrem Anwalt, der gewohnt ist, auf Augenhöhe mit KSP zu verhandeln.

9. Dokumentieren Sie alles:

Bewahren Sie das Abmahnschreiben, Ihre Antwortschreiben, E-Mails, Nachweise der Entfernung etc. gut geordnet auf. Falls es später doch noch Streit gibt, haben Sie so alle Informationen parat.

Durch dieses strategische Vorgehen erhöhen Sie Ihre Chancen erheblich, glimpflich davonzukommen. Viele, die unüberlegt handeln, zahlen am Ende zu viel oder verpflichten sich zu unnötig strengen Bedingungen. Mit kühlem Kopf und der richtigen Unterstützung können Sie das verhindern.

Professionelle Hilfe nutzen: Chancen auf Reduzierung der Forderung

Eine Abmahnung über 2.136,64 € ist kein “Knöllchen”, das man einfach zahlt und abhakt – zumal oft mehr dran hängt (Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafenrisiko etc.). Professionelle Verteidigung kann hier den Unterschied machen zwischen finanzieller Überlastung und einer tragbaren Lösung.

Wie bereits betont, ist ein Anwalt, der sich mit Urheberrecht und speziell mit Foto-Abmahnungen auskennt, Gold wert. Solche Abmahnungen sind täglich Brot für spezialisierte Kanzleien, und die Argumente wiederholen sich. Ein erfahrener Anwalt kennt die Schwachpunkte der KSP-Schreiben:

  • Er weiß, dass die Gegenseite die exklusive Rechteinhaberschaft oft einfach behauptet, ohne Belege– und kann genau da ansetzen, Beweise verlangen und im Zweifel Unklarheiten zu Ihren Gunsten nutzen.
  • Er erkennt, ob die geforderte Lizenzsumme realistisch ist oder ob KSP hier überzogen hat. Vielleicht kennt er sogar die üblichen dpa-Tarife und kann belegen, dass dpa vergleichbare Nutzungen in der Vergangenheit für deutlich weniger lizenziert hat.
  • Er wird prüfen, ob Verjährung eingetreten ist oder ob Formfehler in der Abmahnung stecken (z.B. unzureichende Vollmacht, falls relevant).
  • Auch bei den Dokumentations- und Anwaltskosten wird er den Finger in die Wunde legen: Wurden die geltend gemachten Kosten wirklich verursacht? Oft gibt es nämlich keinen Anspruch auf fiktive Anwaltskosten – sprich, wenn dpa beispielsweise eine Rechtsabteilung hat und KSP gar nicht extern zahlen musste, könnte man argumentieren, dass hier kein erstattungsfähiger Schaden vorliegt.

Abwehr oder Reduktion von Forderungen

Das Ziel einer professionellen Verteidigung ist in der Regel, die Forderung zu reduzieren oder komplett abzuwehren. Und die Chancen dafür stehen gar nicht schlecht:

  • Manche Abmahnungen entbehren in Teilen der Grundlage. Wenn sich herausstellt, dass dpa doch nicht alleinige Rechteinhaberin war oder das Bild aus einer Quelle stammt, die eine Nutzung erlaubte, kann die Forderung komplett entfallen.
  • Selbst wenn im Grundsatz Schadensersatz geschuldet ist, lässt sich fast immer über die Höhe diskutieren. Viele Gerichte urteilen am Ende deutlich geringere Summen als ursprünglich gefordert. Das weiß natürlich auch KSP – und ist deshalb oft zu einem Vergleich bereit.
  • Durch Verhandlung kann z.B. erreicht werden, dass auf die Anwaltskosten verzichtet wird, wenn zumindest der eigentliche Lizenzschaden gezahlt wird – oder umgekehrt.
  • Es kommt auch vor, dass Abmahner nach Gegenwehr das Interesse verlieren, vor allem wenn es um verhältnismäßig kleine Beträge geht. Sie haben so viele Fälle, dass sie sich auf die “lukrativeren” konzentrieren. Das heißt nicht, dass man einfach ignorieren sollte in der Hoffnung, sie vergessen einen – aber fundierte Gegenargumente können dazu führen, dass KSP den Fall zu den Akten legt (natürlich geben sie das nicht ausdrücklich zu; es passiert dann einfach nichts Weiteres).

Ein wichtiger Punkt: Lassen Sie sich nicht von den Kosten einer Verteidigung abschrecken. Viele denken, “Oh je, ein Anwalt kostet mich ja auch nochmal Geld, das kann ich mir nicht leisten”. Bedenken Sie aber: Wenn Sie ohne Gegenwehr 2.136,64 € zahlen, ist dieses Geld weg. Wenn Sie mit Anwalt verhandeln, zahlen Sie am Ende vielleicht – fiktives Beispiel – 800 € Vergleichssumme plus 500 € Anwaltsgebühr = 1.300 € gesamt. Dann haben Sie immer noch 800 € gespart. Zudem: In manchen Fällen muss sogar die Gegenseite die Anwaltskosten tragen, etwa wenn die Abmahnung unwirksam oder überhöht war und erst Ihre Verteidigung sie zurechtgestutzt hat (Stichwort: Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigter Abmahnung). Jeder Fall ist anders, aber zumindest sollte man die Option prüfen. Zumal eine kurze Ersteinschätzung oft gratis ist – dann wissen Sie, woran Sie sind.

Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung sind häufig gut. Es gibt zahlreiche Beispiele, wo aus einer horrenden Forderung von z.B. 10.000 € am Ende ein Vergleich über 1.500 € wurde, oder wo die Abmahnung nach Gegenwehr komplett zurückgezogen wurde. So drastisch muss es nicht immer sein, aber praktisch jeder Euro, den Sie nicht zahlen müssen, ist ein Gewinn. Und oft geht es um Hunderte oder Tausende Euro Differenz.

Zögern Sie also nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage ist komplex genug, und die Abmahner haben Profis auf ihrer Seite – sorgen Sie dafür, dass auch Sie einen Profi auf Ihrer Seite haben.

Klare Handlungsempfehlung – so gehen Sie am besten vor bei einer Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook

Zum Abschluss fassen wir die wichtigsten Punkte als Handlungsleitfaden zusammen. Diese Schritte helfen Ihnen, im Falle einer Abmahnung wegen eines dpa-Bildes (oder allgemein einer urheberrechtlichen Abmahnung) besonnen und effektiv zu reagieren:

Schritt 1: Ruhe bewahren und Frist notieren – Lassen Sie sich von dem Ton der Abmahnung nicht einschüchtern. Notieren Sie die Antwortfrist und planen Sie Ihre Schritte innerhalb dieser Zeit. Keine Panik, aber auch nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Schritt 2: Abmahnschreiben prüfen – Lesen Sie das Schreiben sorgfältig durch. Was genau wird Ihnen vorgeworfen? Welches Bild, welche Nutzung, welcher Zeitraum? Welche Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz etc.) werden geltend gemacht? Notieren Sie alle Forderungsposten und vergleichen Sie mit unseren Erläuterungen oben, um sie einordnen zu können.

Schritt 3: Beweise sichern & Inhalt entfernen – Machen Sie einen Screenshot/Foto vom beanstandeten Post. Entfernen Sie dann das fragliche Bild unverzüglich von der Plattform (Facebook) und evtl. anderen Orten, wo es verwendet wurde. So zeigen Sie, dass Sie die Rechtsverletzung nicht fortsetzen. Das verringert das Risiko weiterer Schritte wie einstweilige Verfügungen.

Schritt 4: Nicht selbst unterschreiben oder zahlen (ohne Prüfung) – Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht, bevor Sie sie geprüft oder juristisch anpassen lassen haben. Zahlen Sie den geforderten Betrag nicht sofort komplett, nur um “Ruhe” zu haben. Übereiltes Zahlen kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und nimmt Ihnen Verhandlungsspielraum.

Schritt 5: Fachanwalt konsultieren – Suchen Sie so schnell wie möglich einen Anwalt mit Erfahrung im Urheberrecht/Abmahnungen auf. Schildern Sie den Fall und lassen Sie sich beraten. Viele Anwälte bieten eine erste Einschätzung kostenlos oder gegen geringes Entgelt an – nutzen Sie das. Der Anwalt kann oft eine Fristverlängerung erwirken, sodass in Ruhe geprüft werden kann.

Schritt 6: Ansprüche hinterfragen – Mit oder ohne Anwalt: Prüfen Sie kritisch die Forderungen. Ist die dpa wirklich Rechteinhaber? Passt die geforderte Summe zur tatsächlichen Nutzung? Sind evtl. Teile verjährt? Gibt es formelle Fehler? Jeder Zweifel kann später helfen, die Forderung zu mindern.

Schritt 7: Modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen (falls nötig) – Falls Sie zur Unterlassung aufgefordert wurden: Lassen Sie eine modifizierte UE formulieren, die nur das Nötige enthält. Meist sollte sie sich genau auf das betreffende Bild beziehen und keine übermäßigen Pflichten oder hohen Vertragsstrafen enthalten. Ihr Anwalt weiß, wie man das formuliert, damit Sie ausreichend verpflichtet sind (um eine Klage abzuwenden), aber nicht mehr als erforderlich.

Schritt 8: Verhandlungsstrategie entwickeln – Entscheiden Sie, was Ihr Ziel ist: Wollen Sie vor allem die Zahlung reduzieren? Oder ist Ihnen wichtiger, keine UE zu unterschreiben? Oder beides? Ihr Anwalt kann mit KSP in Kontakt treten und argumentieren, warum die Forderung so nicht akzeptiert wird. Legen Sie wenn möglich Fakten vor (z.B. geringe Reichweite, sofortige Entfernung erfolgt etc.), die Ihre Position stärken. Seien Sie verhandlungsbereit – vielleicht einigen Sie sich auf einen Vergleichsbetrag. Denken Sie daran: Schon ein paar hundert Euro weniger sind ein Erfolg, und oft sind sogar drastische Reduzierungen möglich.

Schritt 9: Keine Fristen versäumen – Achten Sie darauf, dass entweder eine Zahlung, eine (modifizierte) UE oder zumindest eine Antwort von Ihrer Seite innerhalb der Frist bei KSP eingeht. Sonst riskieren Sie, dass KSP sofort weitere Schritte einleitet. Wenn die Zeit knapp wird und Sie noch keine finale Lösung haben, lassen Sie Ihren Anwalt um Fristaufschub bitten – dem wird meist stattgegeben, wenn ernsthafte Verhandlungen laufen.

Schritt 10: Lektionen für die Zukunft ziehen – So hart es klingt: Jede Abmahnung ist auch eine Lehre. Überlegen Sie, wie es zu der Urheberrechtsverletzung kommen konnte. War man sich des Risikos nicht bewusst? Hat ein Mitarbeiter oder Bekannter das Bild eingebracht? Setzen Sie Maßnahmen, damit so etwas nicht wieder passiert. Z.B.: Nutzen Sie nur noch legale Bildquellen, kaufen Sie Lizenzen für wichtige Bilder, oder greifen Sie auf lizenzfreie Bilder (Creative Commons etc.) zurück – aber auch dort die Bedingungen lesen! Und immer den Urheber nennen, sofern erforderlich, um Zuschläge zu vermeiden. Diese Prävention ist der beste Schutz vor weiteren teuren Abmahnungen.

Zum Schluss möchten wir betonen: Sie sind nicht allein mit diesem Problem. Abmahnungen durch KSP im Auftrag von dpa Picture-Alliance kommen häufig vor, viele Webseitenbetreiber und Social-Media-Nutzer haben Ähnliches erlebt. Wichtig ist, richtig darauf zu reagieren und nicht in die gängigen Fallen (Ignorieren, Panikzahlen) zu tappen. Mit einem klaren Kopf, der richtigen Beratung und einer guten Strategie lassen sich die meisten dieser Fälle zu einem vernünftigen Ergebnis bringen. Nutzen Sie die Chance, Ihre Rechte zu wahren und die Forderung gegebenenfalls zu reduzieren – anstatt vorschnell 2.136,64 € oder mehr zu überweisen.

Fazit Abmahnung wegen dpa-Bild auf Facebook

Eine Abmahnung wegen eines dpa-Bildes auf Facebook mag einschüchternd wirken, aber Sie haben diverse Handlungsoptionen. Bleiben Sie souverän: Entfernen Sie das Bild, lassen Sie sich beraten und verhandeln Sie sachlich. Zahlen Sie nicht ungeprüft – in vielen Fällen sind die Forderungen überzogen und lassen sich mit kompetenter Hilfe drücken oder abwehren. So schützen Sie Ihre finanziellen Interessen, ohne gegen das Recht zu verstoßen. Und künftig gilt: Beim Verwenden von Bildern im Internet immer an die Lizenz denken, um solchen Ärger zu vermeiden.

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