Wettbewerbsverstoß durch AGB Klausel – Irrtümer vorbehalten

Nicht selten führen unwirksame AGB-Klauseln auch zu Wettbewerbsverstößen und damit zu kostspieligen Abmahnungen durch Mitbewerber. Wir zeigen auf, welche gängigen Klauseln von Gerichten als unwirksam und wettbewerbswidrig bezeichnet worden sind.

“Alle Angebote sind für uns freibleibend. Irrtümer sind uns vorbehalten“

Eine derartige Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Diese Klausel ist mit § 305c BGB unvereinbar (Beschl. v. 31.05.2007, Az: 52 O 254/07); so auch LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07) und LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).

„Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen.“

Mit dieser Klausel verstoßen Sie gegen § 308 Nr. 4 BGB, wonach eine Änderung der versprochenen Leistung nur zulässig ist, wenn die Vereinbarung für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist.

„Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen. Es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.“

Diese Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (BGH, NJW 1986, 3132); so auch LG Berlin, Beschl. v. 31.05.2007 (Az: 52 O 254/07).

„Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.“

Dieser Änderungsvorbehalt widerspricht nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 4 BGB, da darin das gesetzlich geforderte Zumutbarkeitskriterium nicht enthalten ist (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, § 308 Rn. 23).

„Unser Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung freibleibend“

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat diese Klausel für unzulässig angesehen.

„Ich behalte mir das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentliche” Merkmale an den jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikeln, jederzeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalte ich mir das Recht der Berichtigung vor. “

Diese Klausel wurde vom LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) als wettbewerbswidrig angesehen.

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