Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Bewertungen im Internet spielen eine immer größer werdende Rolle, egal ob es sich dabei um die Bewertung eines Produktes oder um die Bewertung eines Unternehmens handelt. Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Bewertungen im Internet bieten die Möglichkeit der Informationsbeschaffung und des Meinungsaustausches.

So sind in den letzten Jahren in den verschiedensten Bereichen des alltäglichen Lebens Bewertungsportale entstanden, angefangen bei der Bewertung des eigenen Arbeitgebers, bis hin zu Reisebewertungen.

Unternehmen verstehen Bewertungen im Internet als Gefahr und Vorteil zugleich

Unlängst haben auch Unternehmen realisiert, dass sie hieraus einen Nutzen ziehen können und präsentieren sich aktiv auf Bewertungsportalen aller Art.

Geholfen ist Unternehmen jedoch nur, wenn es sich auch um tatsächliche Erfahrungswerte und ehrliche Meinungen handelt und nicht etwa um ausgedachte oder negative Bewertungen.

Doch ein Blick in eines der einschlägigen Bewertungsportale genügt, um festzustellen, dass auch eine Vielzahl eher fragwürdiger Bewertungen angegeben wird.

Negative Bewertung im Internet kann enorme Schäden verursachen

Der einzelne Nutzer ist sich oftmals nicht im Klaren darüber, was eine von ihm verfasste ungerechtfertigte Bewertung anrichten kann. Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Auch fühlen sich Verfasser häufig von der vermeintlichen Anonymität geschützt und schrecken daher auch vor Beleidigungen mehr zurück.

Eine Bewertung dieser Art kann einen enormen Schaden für ein Unternehmen bedeuten.

Angefangen bei der Schädigung des eigenen Rufes, kann es im schlimmsten Fall sogar zu Umsatzeinbußen kommen, weil sich potentielle Kunden aufgrund der Bewertungen lieber für ein anderes Produkt entscheiden.

Im folgenden Beitrag möchten wir die rechtliche Seite von Bewertungen im Internet beleuchten und auf die Möglichkeiten hinsichtlich einer Löschung von negativen Bewertungen eingehen.

Was für verschiedene Äußerungen gibt es? Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Grundsätzlich wird zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. Doch worin liegt der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung?

Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich, wenn eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit vorhanden ist und diese dem Beweise zugänglich ist.

Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung muss daher strikt zwischen bewiesenen und unbewiesenen Tatsachen unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung ist bei Meinungsäußerungen jedoch nicht möglich.

Meinungsäußerungen sind durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt. Von der Meinungsfreiheit werden Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen gleichermaßen geschützt.

Eine Tatsachenbehauptung unterliegt jedoch nur dann dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Auch werden unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst.

Bewertung im Internet meist Meinungsäußerung, teilweise aber nicht!

Bei Bewertungen handelt es sich hauptsächlich um Meinungsäußerungen in Form von Werturteilen, die von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden.

Internetseiten, auf denen es möglich ist, Produkte oder Unternehmen zu bewerten, lassen oftmals eine Bewertung in Form eines Freitextes oder aber in Form einer Punktebewertung zu.

Sowohl die Bewertung durch einen Freitext, als auch die Bewertung durch die Abgabe von Punkten stellt ein Werturteil, also eine Meinungsäußerung dar.

Besonderheiten können sich jedoch bei der Vergabe von Punkten ergeben. Oftmals ist es Nutzern möglich eine Bewertung in Form von Punkten oder Sternen abzugeben, ohne diese durch einen Freitext begründen zu müssen.

Grundsätzlich kann auch eine solche Meinungsäußerung ohne eine Beziehung zu dem Kunden vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst werden, diese darf aber keine Aussage bezüglich der Leistung des Bewerteten enthalten.

Wann ist eine Äußerung unzulässig?

Ob eine Bewertung zulässig ist oder nicht, wird durch einen Vergleich der sich gegenüberstehender Interessen entschieden.

Bei Bewertungen im Internet stehen sich in der Regel die Rechte des Nutzer, also die der Meinungsfreiheit und die Rechte des Betroffenen, sprich der Schutz der Persönlichkeit und die Achtung des Privatlebens gegenüber.

„Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt“ (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15“

Es muss daher eine Abwägung stattfinden, um feststellen zu können, welche Interessen im Einzelfall stärker wiegen.

Leichter ist dies jedoch, wenn es sich um eine Äußerung handelt, die einen Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder aber eine Formalbeleidigung darstellt, denn dann ist diese grundsätzlich unzulässig.

Tatsachenbehauptungen hingegen sind unzulässig, wenn sie unwahr sind. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich zulässig, wenn diese keinen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person darstellen.

In einem solchen Fall gilt es auch hier wieder zwischen den Rechten und Interessen der Betroffenen abzuwägen. Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen? Abwägung und rechtliche Bewertung

Um eine Abwägung zwischen den Rechten der Betroffenen treffen zu können, muss zunächst die in Frage stehende Bewertung rechtlich eingeordnet werden.

Zum Tragen kommen dabei auch die Gesamtumstände, weshalb von einer isolierten Betrachtung der Bewertung hinsichtlich einer rechtlichen Einordnung abzusehen ist.

„Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an.

Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.

Anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise.

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.“ (1 BvR 2732/15)

Zusammengefasst bedeutet dies, dass sämtliche Umstände heranzuziehen sind, um eine Äußerung rechtlich beurteilen zu können.

Es spielt sowohl der genau und vollständige Wortlaut, als auch die Begleitumstände eine Rolle. Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines objektiven Publikums und wie dieses die Äußerung verstehen würde.

Wer kann von einer unzulässigen Bewertung betroffen sein?

Um feststellen zu können, wer von einer unzulässigen Bewertung betroffen sein kann, gilt es sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht näher vor Augen zu führen.

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zunächst Jedermann.

Das bedeutet, dass alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes vom Schutzbereich umfasst werden.

Laut Art. 19 III GG gilt, dass die Grundrechte ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen Anwendung finden müssen.

Ein Wirtschaftsunternehmen stellt beispielsweise eine inländische juristische Person dar, welches sich auf den Schutzbereich berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht auch ein sozialer Geltungsanspruch, wenn es sich um eine Äußerung handelt, die das Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit beeinträchtigen kann.

Was für rechtliche Möglichkeiten haben Betroffene?

Wenn Sie eine negative Bewertung erhalten haben, sei es in einem beruflichen Kontext, auf einer Online-Plattform oder in einem anderen Szenario, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die in Betracht gezogen werden können. Diese hängen jedoch stark von der Rechtsprechung des jeweiligen Landes ab. Hier sind einige allgemeine Optionen:

  1. Überprüfung der Bewertung: Zunächst sollte geprüft werden, ob die Bewertung gegen die Richtlinien der Plattform verstößt, auf der sie veröffentlicht wurde. Viele Plattformen haben Regeln gegen beleidigende, diskriminierende oder unwahre Inhalte.
  2. Kontaktaufnahme mit dem Bewertenden: Manchmal kann eine direkte Kommunikation mit der Person, die die Bewertung abgegeben hat, helfen, Missverständnisse zu klären oder eine Lösung zu finden.
  3. Widerspruch bei der Plattform: Wenn die Bewertung gegen die Richtlinien verstößt, kann ein Widerspruch bei der Plattform eingereicht werden, um die Entfernung oder Überprüfung der Bewertung zu beantragen.
  4. Rechtliche Schritte bei Verleumdung oder Rufschädigung: Wenn die Bewertung falsche Behauptungen enthält, die den Ruf einer Person oder eines Unternehmens schädigen, kann eine Klage wegen Verleumdung oder Rufschädigung in Betracht gezogen werden.
  5. Datenschutzrechtliche Bedenken: Falls persönliche Daten ohne Einwilligung veröffentlicht wurden, könnten Datenschutzgesetze verletzt worden sein.
  6. Beratung durch einen Anwalt: Um die spezifischen Umstände und rechtlichen Optionen zu bewerten, ist es ratsam, einen qualifizierten Anwalt zu konsultieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass Meinungsfreiheit in vielen Rechtsordnungen geschützt ist. Negative Bewertungen, die auf wahren Tatsachen beruhen oder die als Meinungsäußerung gelten, sind oft rechtlich zulässig. Daher ist es entscheidend, den Unterschied zwischen einer rechtlich zulässigen negativen Bewertung und einer rechtswidrigen Verleumdung oder Rufschädigung zu verstehen.

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Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen? Anspruch auf Löschung

Ein Anspruch auf Löschung kann sich entweder durch einen Verstoß gegen die Richtlinien des jeweiligen Portals oder aber aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

Dieser Anspruch besteht, wenn durch unwahre Tatsachenbehauptung eine Situation geschaffen wird, in der es zu fortdauernder Rufbeeinträchtigungen kommt.

Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass es dem Betroffenen möglich ist, eine Stellungnahme zu verfassen.

Denn durch die Möglichkeit einer Stellungnahme entfällt das Bedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutz per einstweilige Verfügung. Besteht diese Möglichkeit jedoch nicht, besteht der Anspruch auf Löschung gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Bewertung kann man löschen, Profil nicht

Gelöscht werden kann dabei jedoch grundsätzlich nur die jeweilige Bewertung, nicht aber das ganze Profil.

Denn die sonstigen Informationen, die in einem Profil enthalten sind, bestehen in der Regel aus dem Namen und der Adresse sowie aus weiteren Kontaktdaten.

Dabei handelt es sich um allgemein zugängliche Informationen, deren Erhebung daher auch grundsätzlich zulässig ist.

Es stünden sich bei einer Löschung des ganzen Profils die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der Betreiber der Plattform auf Kommunikationsfreiheit gegenüber.

Letzteres überwiegt bei einer Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen, weshalb Unternehmen für gewöhnlich ein Profil nicht löschen lassen können.

Damit einhergehen auch die Bewertungen, die auf dem jeweiligen Profil getätigt werden und durch das Unternehmen geduldet werden müssen, so lange diese zulässig sind.

Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen? Anspruch auf Unterlassung

Neben der Löschung der unzulässigen Bewertung besteht für Betroffene auch die Möglichkeit, gegen weitere Störungen vorzugehen.

Aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen.

Durch diesen soll der Verfasser daran gehindert werden, weitere Verletzungshandlungen zu begehen. Ein Unterlassungsanspruch kommt bei unwahren Tatsachenbehauptungen und auch bei Schmähkritik in Frage.

Vorliegen muss dabei stets die Gefahr eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht.

Betroffene können hier den Portalbetreiber in Anspruch nehmen, ohne befürchten zu müssen, dass sich dieser auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit nach § 10 TMG beruft. Denn dieser findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.

Welche Pflichten haben Portalbetreiber?

Es wird täglich eine Vielzahl an Bewertungen veröffentlicht, was zu der Frage der Kontrollverpflichtung der Portalbetreiber führt.

Grundsätzlich sind diese nicht verpflichtet Beiträge vor deren Veröffentlichung zu überprüfen.

Etwas anderes ergibt sich, wenn der Portalbetreiber über eine mögliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird. In einem solchen Fall muss die entsprechende Bewertung durch den Portalbetreiber überprüft werden.

Ob ein Unterlassungsanspruch tatsächlich entsteht, hängt vom Handeln des Portalbetreibers ab.

Denn wenn dieser eine unzulässige Bewertung rechtzeitig entfernt und es zu keiner Verletzung einer Handlungspflicht kommt, besteht auch kein Unterlassungsanspruch.

Vorgehensweise bei erfolgloser Löschaufforderung

Sollte Ihre Aufforderung zur Entfernung einer negativen Bewertung erfolglos bleiben, stehen Ihnen weitere rechtliche Maßnahmen zur Verfügung. Es besteht insbesondere die Option, eine formelle Abmahnung zu erteilen, beispielsweise gegen eine untätig gebliebene Plattform. Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz können in schwerwiegenderen Fällen auch gerichtlich eingeklagt werden. In dringenden Fällen ist es möglich, schnell eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Der Streitwert für eine Abmahnung aufgrund einer unzulässigen negativen Bewertung liegt in der Regel bei etwa 10.000 Euro (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2018, Az. 9 O 2616/17).

Einschränkung oder Verbot der Abgabe von Bewertungen durch AGB

Ein Unternehmen hatte versucht, seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzulegen, laut denen das Verfassen von Bewertungen nur im gegenseitigen Einvernehmen erlaubt sein sollte. Bei einem Verstoß sollte der Kunde die abgegebene Bewertung auf Aufforderung sofort entfernen. Dieser Ansatz, schlechte Bewertungen zu unterbinden, ist jedoch rechtlich nicht haltbar und kann abgemahnt werden (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.10.2021, Az. 2 U 279/21).

Die Regelung in § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die fordert, dass Nutzerbewertungen sachlich bleiben müssen und keine Schmähkritik enthalten dürfen, setzt keine vertraglichen Grenzen für die Zulässigkeit von Werturteilen in den Bewertungskommentaren der Nutzer, die über die gesetzlichen Grenzen wertender Äußerungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20).

Wie lässt sich ein Anspruch durchsetzen

Konnte festgestellt werden, dass es sich um eine unzulässige Bewertung handelt und dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung zusteht, stellt sich die Frage, wie ein solcher Anspruch durchzusetzen ist.

Zunächst einmal sollten sich Betroffene mit dem Portalbetreiber in Verbindung setzen und diesen darüber in Kenntnis setzen. Eine Kontaktaufnahme mit dem bewertenden Nutzer ist in der Regel schwierig, da Bewertungen zumeist anonym ablaufen.

Auch haben Betroffene keinen Anspruch auf die Herausgabe der Kontaktdaten des jeweiligen Nutzers gegen den Portalbetreiber. Lediglich durch eine Strafanzeige können Betroffene an die Kontaktdaten des jeweiligen Nutzers gelangen.

Sinnvoll ist es daher sich direkt an den Betreiber zu wenden, um die unzulässige Bewertung schnellstmöglich entfernen zu lassen.

Wie sollte eine Kontaktaufnahme aussehen?

Eine Kontaktaufnahme ist in der Regel per Telefon oder per E-Mail möglich. Betroffene können hier bereits nach einem gesonderten Kontaktformular Ausschau halten, welches für solche Beschwerden konzipiert wurde.

Die Kontaktinformationen lassen sich im Impressum finden und weisen zum Teil bereits hier verschiede E-Mail Adressen, verschiedenen Belägen zu.

In der Mitteilung an den Portalbetreiber sollten einige Angaben unbedingt aufgeführt werden.

Zunächst einmal muss dieser wissen, um welche Bewertung es sich handelt. Betroffene sollten daher als erster klar stellen, um welche Bewertung es sich handelt.

Tipps und Tricks: Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Am besten gelingt dies unter der Angabe der URL. Auch sollte der Grund für die Vermutung, dass es sich um einen unzulässigen Beitrag handelt, in dem Anschreiben aufgeführt werden.

Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um eine Begründung handeln, aus der die genaue Rechtsgrundlage für einen etwaigen Anspruch auf Löschung hervorgeht.

Es reicht hier zunächst eine Begründung, weshalb der entsprechende Beitrag als unzulässig erachtet wird. Besonders wichtig ist zudem das setzen einer angemessenen Frist.

Wird der Portalbetreiber zum Löschen einer Bewertung aufgefordert ist der Forderung grundsätzlich eine Frist beizufügen. Denn der Portalbetreiber muss zunächst die Möglichkeit haben seiner Pflicht nachzukommen und die entsprechende Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu löschen.

Dabei steht der Portalbetreiber in der Pflicht die Bewertung auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem die Kontaktaufnahme mit dem Nutzer, von dem die Bewertung stammt.

Dabei kommt es auf die Art der Bewertung und der darin aufgestellten Behauptung an.

Der Portalbetreiber hat hier die Pflicht, sich durch Beweise des Verfassers von der Richtigkeit der getätigten Behauptung zu überzeugen.

Zwar ist es nicht erforderlich, in dem ersten Anschreiben Beweise vorzulegen, Betroffene sollten jedoch von Anfang an sämtliche Beweise sichern.

Denn grundsätzlich ist der Anspruchssteller beweispflichtig und muss in der Lage sein das Vorliegen einer unzulässigen Bewertung beweisen zu können. Betroffene sichern am besten den Link zu der jeweiligen Bewertung, den Zeitpunkt und den Inhalt der Bewertung.

Rechtlicher Rahmen bei Online-Bewertungen

Rechtliche Einschätzung von Äußerungen Die rechtliche Bewertung einer Äußerung beruht auf einer umfassenden Betrachtung verschiedener Faktoren, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Entscheidend sind unter anderem (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. 3 StR 197/14; BGH, Beschluss vom 07.02.2002, Az. 3 StR 446/01):

  • Der exakte Wortlaut der Äußerung
  • Der sprachliche Zusammenhang
  • Die Umstände der Äußerung
  • Die Interpretation durch ein objektives Publikum

Unterscheidung geschützter Äußerungsarten Es ist von grundlegender Bedeutung, zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen zu differenzieren, da sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Grundsätze zur rechtlichen Abgrenzung von Äußerungen:

  1. Tatsachenbehauptungen sind Ereignisse oder Zustände, die theoretisch beweisbar sind und somit als wahr oder falsch verifiziert werden können. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88; BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94; st. Rspr). und müssen bis auf wenige Ausnahmen (z.B. intime Details) toleriert werden. Falsche Tatsachenbehauptungen hingegen genießen keinen Schutz nach Art. 5 GG (vgl. AG München zu Verkäuferbewertung bei eBay; BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, Az. 1 BvR 797/78). Gegen falsche Tatsachenbehauptungen kann rechtlich einfacher vorgegangen werden, da der Bewertende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen muss.
  2. Meinungsäußerungen sind subjektive Ansichten oder Auffassungen, die durch eine persönliche Stellungnahme gekennzeichnet sind und sich einer Beweisführung entziehen. Das Grundgesetz schützt Meinungsäußerungen selbst dann, wenn sie scharf formuliert oder polemisch sind. Die Grenzen bilden jedoch Formalbeleidigungen, Schmähkritik und Angriffe auf die Menschenwürde, die nicht geduldet werden müssen.
  3. Für die korrekte Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung muss der gesamte Kontext einer Aussage analysiert werden. Entscheidend ist nicht die subjektive Intention des Bewertenden oder das Verständnis des Bewerteten, sondern wie die Äußerung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser objektiv aufgefasst wird.

Negative Bewertungen mit einem Minuszeichen gelten als Werturteile (vgl. OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14). Dies trifft ebenfalls auf Bewertungen mit Sternen oder Schulnoten zu (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08; LG München: Arztbewertung mit Schulnoten von Meinungsfreiheit gedeckt).

Ein-Sterne-Bewertung

Eine Ein-Sterne-Bewertung zusammen mit einem Kommentar (hier: „nicht empfehlenswert“ und „kritisch: Professionalität“ bezüglich der Leistung eines Rechtsanwalts) auf einer Internetplattform wird als Werturteil angesehen, das gemäß objektivem Verständnis einen Tatsachenkern enthält, da die Bewertung auf Erfahrungen aus einem mandatsbezogenen geschäftlichen Kontakt beruht (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022, Az. 4 U 17/22).

Die Zulässigkeit von Sternebewertungen ohne Begründungstext ist umstritten, insbesondere wenn unklar bleibt, ob der Bewertende tatsächlich Kunde des Unternehmens war (LG Augsburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 022 O 560/17 bezüglich einer 1-Sterne-Bewertung bei Google Maps). Im Gegensatz dazu hat das Landgericht Hamburg aus einer unkommentierten 1-Sterne-Bewertung abgeleitet, dass der Bewertende kein Kunde des bewerteten Unternehmens war und auf dieser Basis die Bewertungsplattform Google verurteilt, die Bewertung zu entfernen, da Google auf eine Beanstandung des Unternehmens nicht angemessen reagiert hatte (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17). Ähnliche Fälle wurden vor dem Landgericht Lübeck und dem Landgericht Frankfurt verhandelt, wobei Google jeweils zur Löschung der Bewertungen verpflichtet wurde, da die Identität der Bewertenden unklar blieb und kein nachweisbarer Kontakt zu den bewerteten Einrichtungen bestand (LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az. 9 O 59/17; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 123/17).

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine Lehrerbewertungs-App mit Sternebewertungen grundsätzlich zulässig ist, da die Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit von Schülern auch anonym abgegebene Bewertungen schützen, einschließlich der Veröffentlichung des Namens und der Durchschnittsbewertungen eines Lehrers (Oberster Gerichtshof Österreich, Urteil vom 02.02.2022, Az. 6 Ob 129/21w).

Unbegrenzte Äußerungsrechte?

Nein, Äußerungsrechte sind nicht unbegrenzt. Andernfalls könnte jeder beliebige Behauptungen im Internet veröffentlichen, ohne dass sich die betroffene Person wehren könnte. Daher ist immer zu prüfen, ob das Schutzinteresse der betroffenen Person die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 – jameda.de II).

In Fragen von Internetbewertungen stehen sich typischerweise zwei Rechtspositionen gegenüber, die gegeneinander abzuwägen sind:

  • Das Recht des von der Äußerung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, ggf. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK).
  • Das Recht des Nutzers und des Plattformbetreibers auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK).

Kann eine Firma von einer negativen Rezension „verletzt“ werden?

Ja, wenn es sich um eine juristische Person handelt, kann diese sich auf den Schutzanspruch berufen, der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ableitet, sofern die Äußerung geeignet ist, das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu schädigen (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14). Falsche Bewertungen können auch eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, wenn sie das wirtschaftliche Ansehen des Unternehmens durch inhaltlich unrichtige Informationen oder herabsetzende Formulierungen beeinträchtigen und andere Marktteilnehmer von Geschäften mit diesem Unternehmen abhalten (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – Unternehmenskritik).

Können Mitarbeiter verlangen, dass ihr Name aus Bewertungen gelöscht wird?

In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, hatte eine Mitarbeiterin eines Cafés von Google die Löschung ihres Namens aus einer Onlinebewertung gefordert. Die Klage der Mitarbeiterin war jedoch nicht erfolgreich, da die Bewertung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt war. Je nach Einzelfall kann sich jedoch ein unterschiedliches Urteil ergeben.

Typen unzulässiger und zulässiger Äußerungen

Im Laufe unserer Praxis haben wir zahlreiche unberechtigte Bewertungen für unsere Mandanten entfernt. Diese fallen häufig in eine der folgenden Kategorien:

Generell unzulässige Äußerungen

Äußerungen, die ohne sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema entweder eine Formalbeleidigung, unsachliche Schmähkritik oder einen Angriff auf die Menschenwürde enthalten, sind generell unzulässig und somit angreifbar (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05 – Terroristentochter). Bei diesen Äußerungen ist keine Interessenabwägung erforderlich, da kein Sachbezug vorliegt und die bloße Ehrverletzung im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15).

Generell zulässige Äußerungen

Alle anderen Äußerungen, die innerhalb der Grenzen der Sozialsphäre bleiben, sind grundsätzlich zulässig. Sie können nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn sie z.B. durch Stigmatisierung oder Prangerwirkung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen und der zu erwartende Schaden „außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht“ (BVerfG, Urteil vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 3487/14). Dies gilt besonders für Äußerungen, die die berufliche Tätigkeit betreffen, da diese öffentlichkeitswirksam sind. Jeder Teilnehmer am Wirtschaftsleben muss sich zwangsläufig der Kritik an seinen Leistungen stellen (für Lehrerbewertungen: BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08). Es muss ein öffentliches Informationsinteresse für die Meinungsbildung potenzieller Kunden und Geschäftspartner vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05). Eine Namensnennung ist dabei essenziell, da die Information ohne Identifikation wertlos wäre.

Das öffentliche Interesse verliert auch nicht an Gewicht, wenn die Bewertung erst Jahre später verfasst oder veröffentlicht wird, solange die geschilderten Ereignisse zeitlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 3487/14).

Vermischung von Tatsachenbehauptung und Werturteil

Ein Werturteil, das auf einer falschen Tatsachenbehauptung basiert, sollte angegriffen werden. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Bewertende z.B. nie Patient des kritisierten Arztes war und somit kein Behandlungskontakt bestand (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15). Wenn ein Werturteil und eine unwahre Tatsachenbehauptung untrennbar miteinander verbunden sind, wie z.B. bei der Vergabe von Sternen und einem begleitenden Kommentar, sind sowohl Tatsachenbehauptung als auch Werturteil gemeinsam angreifbar (vgl. OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14).

Unrichtige Tatsachenbehauptungen sind für die öffentliche Meinungsbildung unbrauchbar und entziehen einer darauf basierenden Meinungsäußerung jegliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15; OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14 unter Bezug auf BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79). Sie müssen daher nicht hingenommen werden. Die beanstandete Tatsache darf nicht vollständig unbedeutend sein und muss den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch berühren (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005, Az. VI ZR 274/04).

Kontrollfragen zur Beurteilung einer solchen Behauptung beinhalten: 1. Ist die falsche Tatsachenbehauptung schwerwiegender als eine wahre Behauptung? 2. Verdreht oder verfälscht sich dadurch der Aussagegehalt?

In Streitfällen trägt derjenige, der eine Tatsache behauptet, die Beweislast (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.11.2014, Az. 27 O 423/13). Dies bietet oft Ansatzpunkte für eine rechtliche Auseinandersetzung.

Praktische Implikationen

Diese Unterscheidung zwischen generell zulässigen und unzulässigen Äußerungen ist entscheidend, um effektiv auf negative Bewertungen zu reagieren. Geschäftsleute und Einzelpersonen sollten daher verstehen, dass nicht jede kritische oder negative Äußerung rechtlich angreifbar ist. Die Herausforderung besteht darin, sachlich unangemessene oder rechtlich unzulässige Inhalte zu identifizieren und entsprechend zu handeln.

Unternehmen sollten proaktive Strategien entwickeln, um ihre Online-Reputation zu schützen, einschließlich der Überwachung von Bewertungen und der schnellen Reaktion auf potenziell schädliche Inhalte. Es ist auch ratsam, professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, wenn es um komplexe Fälle von Rufschädigung oder falschen Tatsachenbehauptungen geht.

Das Vorgehen: Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Für eine effiziente Reaktion ist es ratsam, regelmäßig relevante Plattformen auf negative Bewertungen hin zu überprüfen.

Dokumentation der Bewertung

Bei Auffinden einer unzulässigen Bewertung ist es zunächst wichtig, Beweise zu sichern. Dies ist entscheidend, um den Beitrag sowohl gegenüber Dritten präsentieren als auch möglicherweise vor Gericht verwenden zu können. Empfehlenswert ist daher:

  • Die Erstellung eines Screenshots oder Ausdrucks der Bewertung mit Datumsangabe und vollständigem Text (Tipp: Nutzen Sie die atomshot Extension für den Chrome Browser für Screenshots),
  • Das Kopieren des genauen Links der Bewertung aus der Adresszeile,
  • Das Notieren des Namens des Bewertenden und des Datums der Veröffentlichung, sofern verfügbar.

Diese Informationen ermöglichen es, die Bewertung präzise zu identifizieren, einfach wiederzufinden und ihren genauen Wortlaut festzuhalten, was für die rechtliche Bewertung essenziell ist.

Kontaktaufnahme mit dem Verfasser der Bewertung

  • Falls Ihnen der Name und die Adresse des Verfassers bekannt sind, können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt eine Abmahnung versenden.
  • Ist der Verfasser nicht bekannt, gestaltet sich die Durchsetzung von Ansprüchen direkt gegen den Bewertenden als schwierig. Bewertungsportale sind laut § 19 Abs. 2 TTDSG verpflichtet, anonyme oder pseudonyme Bewertungen zu ermöglichen, was besonders in sensiblen Branchen wie dem Gesundheitswesen wichtig ist, um Selbstzensur zu vermeiden. Häufig verwenden Nutzer im Internet keine Klarnamen, was es erschwert, direkt auf sie zuzugehen.

Kontaktaufnahme mit dem Betreiber des Bewertungsportals

Sind die Möglichkeiten, den bewertenden Nutzer zu identifizieren, eingeschränkt, sollte man nicht zögern, den Portalbetreiber mit den gesammelten Informationen zu kontaktieren und um Löschung der Bewertung zu bitten. Es ist nicht erforderlich, zuerst gegen den Verfasser der Bewertung vorzugehen.

Die meisten Portale haben Mechanismen, um Bewertungen zu melden, sei es über spezielle Schaltflächen oder Kontaktformulare. Alternativ kann man auch die Post- oder E-Mail-Adresse des Portalbetreibers aus dem Impressum verwenden, ohne auf das Meldesystem des Portals angewiesen zu sein.

Ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber zur Herausgabe von Nutzerdaten besteht generell nicht ohne Einwilligung des Nutzers, und es gibt keine gesetzliche Grundlage nach § 12 Abs. 2 TMG für die Weitergabe personenbezogener Daten. In Ausnahmefällen, wie bei der Veröffentlichung unwahrer, kreditschädigender Äußerungen, kann ein Online-Bewertungsportal jedoch gerichtlich verpflichtet werden, die Daten eines Nutzers preiszugeben (OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2020, Az. 13 W 80/20).

Wie muss eine gute Meldung an das Bewertungsportal aussehen?

Für eine schnelle und wirksame Reaktion auf negative Bewertungen ist es wichtig, genau zu wissen, wie man beim Melden an das jeweilige Portal vorgehen sollte.

  1. Präzise Beschreibung des Beitrags Geben Sie eine genaue Beschreibung des zu löschenden Beitrags an und fügen Sie die URL hinzu, um sicherzustellen, dass der Portalbetreiber die spezifische Bewertung leicht identifizieren und Verwechslungen vermeiden kann.
  2. Detaillierte Begründung Fügen Sie eine fundierte Erklärung bei, die es dem Portalbetreiber ermöglicht, auf Anhieb eine offensichtliche und leicht erkennbare Rechtsverletzung zu erkennen. Korrekte faktische und rechtliche Darlegungen sind hierbei von großer Bedeutung.
  3. Bestreiten der Kundenbeziehung Wenn der Bewertende nicht als Kunde in Ihren Unterlagen geführt wird oder es sich um eine anonyme Bewertung handelt, sollten Sie das Bestehen einer Kundenbeziehung in Frage stellen. Fordern Sie das Portal auf, die Plausibilität der Kundenbeziehung zu überprüfen und, falls diese nicht besteht, die Bewertung unverzüglich zu entfernen (OLG München, Hinweisbeschluss, Az. 18 U 2352/18 Pre; LG München II, Urteil vom 08.06.2018, Az. 10 O 3560/17).
  4. Fristsetzung Setzen Sie eine angemessene Frist für die Überprüfung und Löschung der Bewertung. Ein Gerichtsurteil hat festgestellt, dass eine Frist von vier Tagen ausreichend sein kann, wie im Fall gegen Google bei einer Onlinebewertung gezeigt wurde (LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2017, Az. 324 O 148/16).

Weitere Anforderungen

  1. Anforderung von Nachweisen bei anonymen Bewertungen Es reicht nicht aus, dass das Bewertungsportal den Bewertenden lediglich bittet, den Behandlungskontakt in zwei Sätzen zu beschreiben. Das Portal sollte objektive Beweismittel wie Rechnungen, Terminkarten oder Rezepte verlangen, um die Behandlung nachzuweisen. In speziellen Fällen kann sogar die Vorlage einer Auskunft nach § 305 SGB V erforderlich sein, um die Behauptung, Patient gewesen zu sein, zu überprüfen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2019, Az. 4 U 47/19; LG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2018, Az. 9 O 2616/17 (369)).
  2. Weiterleitung von Unterlagen Wenn der anonyme Bewerter entsprechende Unterlagen vorlegt, muss das Bewertungsportal diese, ohne persönliche Daten zu offenbaren, an den Bewerteten weiterleiten. Dies verlagert die volle Beweislast zurück auf den Bewerteten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020, Az. 1 U 80/19).
  3. Keine Prüfpflicht bei widersprüchlichen Aussagen Legt ein Bewertungsportal unterschiedliche Darstellungen von Arzt und Patient vor, ohne objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer der Aussagen, ist das Portal nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter zu erforschen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022, Az. 5 U 117/21 – Kieferchirurgie).

Diese Schritte sollten Ihnen dabei helfen, effektiv gegen unerwünschte und möglicherweise schädigende Internetbewertungen vorzugehen.

Muss eine Frist zur Prüfung gesetzt werden?

Es ist essentiell, dem Betreiber des Bewertungsportals eine Frist zur Überprüfung der beanstandeten Bewertung zu setzen. Dies gibt dem Portalbetreiber ausreichend Zeit, den betreffenden Nutzer zu kontaktieren und von ihm weitere Beweise oder Dokumente anzufordern, die die Richtigkeit seiner Angaben belegen. Dies könnte je nach Fall unterschiedliche Dokumente umfassen, wie zum Beispiel einen Arbeitsvertrag oder ärztliche Verschreibungen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 – jameda.de II). Sollte es dem Nutzer nicht gelingen, die geforderten Belege vorzulegen, wird die Tatsachenbehauptung als unbewiesen angesehen. In einem solchen Fall ist der Portalbetreiber verpflichtet, die betreffende Bewertung zu entfernen.

FAQ Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Können negative Google Bewertungen löschen?

Wenn eine Rezension die Richtlinien von Google verletzt oder illegal ist, kann Google sie löschen. Wenn Unternehmer Google um Entfernung bitten, dauert es normalerweise zwischen zwei und vier Wochen, bis die negative Bewertung verschwindet.

Was kann man gegen negative Bewertungen im Internet tun?

Es wird empfohlen, jede negative Bewertung mithilfe eines auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts genau zu prüfen. Erfahrungsgemäß können viele Bewertungsempfänger nicht einschätzen, ob die Bewertungen angemessen sind oder Rechte verletzen.

Wer kann Bewertungen löschen?

Der Autor einer Google-Bewertung kann sein Feedback jederzeit entfernen. Einzelpersonen oder Organisationen, die eine Rezension erhalten haben, können nur unzulässige Äußerungen oder Bewertungen aus dem Netzwerk entfernen lassen, die gegen die Bestimmungen von Google verstoßen.

Sind negative Rezensionen strafbar?

Es ist möglich, strafrechtlich belangt zu werden, wenn man eine schlechte Bewertung auf Google abgibt. Sollte das betroffene Unternehmen oder die betroffene Person sich durch die Rezension belästigt fühlen, kann eine Beschwerde gegen Sie eingereicht werden. Seien Sie also vorsichtig!

Kann man wegen einer schlechten Bewertung angezeigt werden?

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Vergehen wegen einer negativen Bewertung angezeigt wird. Grundsätzlich kann durch eine solche Bewertung ein Vorgang gesetzwidrig sein und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie lange dauert es bis eine Google Bewertung gelöscht wird?

Sollte ein Kommentar gegen die Regeln von Google verstoßen oder illegal sein, kann man Google die Bewertung melden und es dauert in der Regel zwischen zwei bis vier Wochen, bis die nicht akzeptable Bewertung gelöscht wird.

Ist ein Stern als Bewertung strafbar?

Eine Bewertung, die bloß mit einem Stern bewertet wurde und keinen Inhalt hat, ist ein Ausdruck der Meinungsfreiheit und somit nicht strafbar.

Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Sollten Sie Probleme mit schlechten Bewertungen haben, kann ich Sie gern unterstützen. Ich berate seit Jahren Unternehmen im Umgang mit schlechten Bewertungen und Fake-Rezensionen.

Rechtsanwalt Thomas Feil – Recht-freundlich.de
Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung
Rechtsanwalt Thomas Feil
Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht
Spezialist: Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

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