Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

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Bewertungen im Internet spielen eine immer größer werdende Rolle, egal ob es sich dabei um die Bewertung eines Produktes oder um die Bewertung eines Unternehmens handelt. Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Bewertungen im Internet bieten die Möglichkeit der Informationsbeschaffung und des Meinungsaustausches.

So sind in den letzten Jahren in den verschiedensten Bereichen des alltäglichen Lebens Bewertungsportale entstanden, angefangen bei der Bewertung des eigenen Arbeitgebers, bis hin zu Reisebewertungen.

Unternehmen verstehen Bewertungen im Internet als Gefahr und Vorteil zugleich

Unlängst haben auch Unternehmen realisiert, dass sie hieraus einen Nutzen ziehen können und präsentieren sich aktiv auf Bewertungsportalen aller Art.

Geholfen ist Unternehmen jedoch nur, wenn es sich auch um tatsächliche Erfahrungswerte und ehrliche Meinungen handelt und nicht etwa um ausgedachte oder negative Bewertungen.

Doch ein Blick in eines der einschlägigen Bewertungsportale genügt, um festzustellen, dass auch eine Vielzahl eher fragwürdiger Bewertungen angegeben wird.

Negative Bewertung im Internet kann enorme Schäden verursachen

Der einzelne Nutzer ist sich oftmals nicht im Klaren darüber, was eine von ihm verfasste ungerechtfertigte Bewertung anrichten kann. Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Auch fühlen sich Verfasser häufig von der vermeintlichen Anonymität geschützt und schrecken daher auch vor Beleidigungen mehr zurück.

Eine Bewertung dieser Art kann einen enormen Schaden für ein Unternehmen bedeuten.

Angefangen bei der Schädigung des eigenen Rufes, kann es im schlimmsten Fall sogar zu Umsatzeinbußen kommen, weil sich potentielle Kunden aufgrund der Bewertungen lieber für ein anderes Produkt entscheiden.

Im folgenden Beitrag möchten wir die rechtliche Seite von Bewertungen im Internet beleuchten und auf die Möglichkeiten hinsichtlich einer Löschung von negativen Bewertungen eingehen.

Was für verschiedene Äußerungen gibt es? Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Grundsätzlich wird zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. Doch worin liegt der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung?

Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich, wenn eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit vorhanden ist und diese dem Beweise zugänglich ist.

Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung muss daher strikt zwischen bewiesenen und unbewiesenen Tatsachen unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung ist bei Meinungsäußerungen jedoch nicht möglich.

Meinungsäußerungen sind durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt. Von der Meinungsfreiheit werden Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen gleichermaßen geschützt.

Eine Tatsachenbehauptung unterliegt jedoch nur dann dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Auch werden unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst.

Bewertung im Internet meist Meinungsäußerung, teilweise aber nicht!

Bei Bewertungen handelt es sich hauptsächlich um Meinungsäußerungen in Form von Werturteilen, die von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden.

Internetseiten, auf denen es möglich ist, Produkte oder Unternehmen zu bewerten, lassen oftmals eine Bewertung in Form eines Freitextes oder aber in Form einer Punktebewertung zu.

Sowohl die Bewertung durch einen Freitext, als auch die Bewertung durch die Abgabe von Punkten stellt ein Werturteil, also eine Meinungsäußerung dar.

Besonderheiten können sich jedoch bei der Vergabe von Punkten ergeben. Oftmals ist es Nutzern möglich eine Bewertung in Form von Punkten oder Sternen abzugeben, ohne diese durch einen Freitext begründen zu müssen.

Grundsätzlich kann auch eine solche Meinungsäußerung ohne eine Beziehung zu dem Kunden vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst werden, diese darf aber keine Aussage bezüglich der Leistung des Bewerteten enthalten.

Wann ist eine Äußerung unzulässig?

Ob eine Bewertung zulässig ist oder nicht, wird durch einen Vergleich der sich gegenüberstehender Interessen entschieden.

Bei Bewertungen im Internet stehen sich in der Regel die Rechte des Nutzer, also die der Meinungsfreiheit und die Rechte des Betroffenen, sprich der Schutz der Persönlichkeit und die Achtung des Privatlebens gegenüber.

„Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt“ (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15“

Es muss daher eine Abwägung stattfinden, um feststellen zu können, welche Interessen im Einzelfall stärker wiegen.

Leichter ist dies jedoch, wenn es sich um eine Äußerung handelt, die einen Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder aber eine Formalbeleidigung darstellt, denn dann ist diese grundsätzlich unzulässig.

Tatsachenbehauptungen hingegen sind unzulässig, wenn sie unwahr sind. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich zulässig, wenn diese keinen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person darstellen.

In einem solchen Fall gilt es auch hier wieder zwischen den Rechten und Interessen der Betroffenen abzuwägen. Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen? Abwägung und rechtliche Bewertung

Um eine Abwägung zwischen den Rechten der Betroffenen treffen zu können, muss zunächst die in Frage stehende Bewertung rechtlich eingeordnet werden.

Zum Tragen kommen dabei auch die Gesamtumstände, weshalb von einer isolierten Betrachtung der Bewertung hinsichtlich einer rechtlichen Einordnung abzusehen ist.

„Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an.

Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.

Anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise.

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.“ (1 BvR 2732/15)

Zusammengefasst bedeutet dies, dass sämtliche Umstände heranzuziehen sind, um eine Äußerung rechtlich beurteilen zu können.

Es spielt sowohl der genau und vollständige Wortlaut, als auch die Begleitumstände eine Rolle. Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines objektiven Publikums und wie dieses die Äußerung verstehen würde.

Wer kann von einer unzulässigen Bewertung betroffen sein?

Um feststellen zu können, wer von einer unzulässigen Bewertung betroffen sein kann, gilt es sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht näher vor Augen zu führen.

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zunächst Jedermann.

Das bedeutet, dass alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes vom Schutzbereich umfasst werden.

Laut Art. 19 III GG gilt, dass die Grundrechte ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen Anwendung finden müssen.

Ein Wirtschaftsunternehmen stellt beispielsweise eine inländische juristische Person dar, welches sich auf den Schutzbereich berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht auch ein sozialer Geltungsanspruch, wenn es sich um eine Äußerung handelt, die das Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit beeinträchtigen kann.

Was für rechtliche Möglichkeiten haben Betroffene?

Konnte festgestellt werden, dass die in Frage stehende Bewertung unzulässig ist, können sich für den Betroffenen Ansprüche gegen den Verfasser, oder aber gegen den Portalbetreiber ergeben.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei auf einen Anspruch auf Beseitigung der entsprechenden Bewertung, sowie um einen Anspruch auf Unterlassung.

Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen? Anspruch auf Löschung

Ein Anspruch auf Löschung kann sich entweder durch einen Verstoß gegen die Richtlinien des jeweiligen Portals oder aber aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

Dieser Anspruch besteht, wenn durch unwahre Tatsachenbehauptung eine Situation geschaffen wird, in der es zu fortdauernder Rufbeeinträchtigungen kommt.

Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass es dem Betroffenen möglich ist, eine Stellungnahme zu verfassen.

Denn durch die Möglichkeit einer Stellungnahme entfällt das Bedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutz per einstweilige Verfügung. Besteht diese Möglichkeit jedoch nicht, besteht der Anspruch auf Löschung gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Bewertung kann man löschen, Profil nicht

Gelöscht werden kann dabei jedoch grundsätzlich nur die jeweilige Bewertung, nicht aber das ganze Profil.

Denn die sonstigen Informationen, die in einem Profil enthalten sind, bestehen in der Regel aus dem Namen und der Adresse sowie aus weiteren Kontaktdaten.

Dabei handelt es sich um allgemein zugängliche Informationen, deren Erhebung daher auch grundsätzlich zulässig ist.

Es stünden sich bei einer Löschung des ganzen Profils die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der Betreiber der Plattform auf Kommunikationsfreiheit gegenüber.

Letzteres überwiegt bei einer Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen, weshalb Unternehmen für gewöhnlich ein Profil nicht löschen lassen können.

Damit einhergehen auch die Bewertungen, die auf dem jeweiligen Profil getätigt werden und durch das Unternehmen geduldet werden müssen, so lange diese zulässig sind.

Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen? Anspruch auf Unterlassung

Neben der Löschung der unzulässigen Bewertung besteht für Betroffene auch die Möglichkeit, gegen weitere Störungen vorzugehen.

Aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen.

Durch diesen soll der Verfasser daran gehindert werden, weitere Verletzungshandlungen zu begehen. Ein Unterlassungsanspruch kommt bei unwahren Tatsachenbehauptungen und auch bei Schmähkritik in Frage.

Vorliegen muss dabei stets die Gefahr eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht.

Betroffene können hier den Portalbetreiber in Anspruch nehmen, ohne befürchten zu müssen, dass sich dieser auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit nach § 10 TMG beruft. Denn dieser findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.

Welche Pflichten haben Portalbetreiber?

Es wird täglich eine Vielzahl an Bewertungen veröffentlicht, was zu der Frage der Kontrollverpflichtung der Portalbetreiber führt.

Grundsätzlich sind diese nicht verpflichtet Beiträge vor deren Veröffentlichung zu überprüfen.

Etwas anderes ergibt sich, wenn der Portalbetreiber über eine mögliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird. In einem solchen Fall muss die entsprechende Bewertung durch den Portalbetreiber überprüft werden.

Ob ein Unterlassungsanspruch tatsächlich entsteht, hängt vom Handeln des Portalbetreibers ab.

Denn wenn dieser eine unzulässige Bewertung rechtzeitig entfernt und es zu keiner Verletzung einer Handlungspflicht kommt, besteht auch kein Unterlassungsanspruch.

Wie lässt sich ein Anspruch durchsetzen

Konnte festgestellt werden, dass es sich um eine unzulässige Bewertung handelt und dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung zusteht, stellt sich die Frage, wie ein solcher Anspruch durchzusetzen ist.

Zunächst einmal sollten sich Betroffene mit dem Portalbetreiber in Verbindung setzen und diesen darüber in Kenntnis setzen. Eine Kontaktaufnahme mit dem bewertenden Nutzer ist in der Regel schwierig, da Bewertungen zumeist anonym ablaufen.

Auch haben Betroffene keinen Anspruch auf die Herausgabe der Kontaktdaten des jeweiligen Nutzers gegen den Portalbetreiber. Lediglich durch eine Strafanzeige können Betroffene an die Kontaktdaten des jeweiligen Nutzers gelangen.

Sinnvoll ist es daher sich direkt an den Betreiber zu wenden, um die unzulässige Bewertung schnellstmöglich entfernen zu lassen.

Wie sollte eine Kontaktaufnahme aussehen?

Eine Kontaktaufnahme ist in der Regel per Telefon oder per E-Mail möglich. Betroffene können hier bereits nach einem gesonderten Kontaktformular Ausschau halten, welches für solche Beschwerden konzipiert wurde.

Die Kontaktinformationen lassen sich im Impressum finden und weisen zum Teil bereits hier verschiede E-Mail Adressen, verschiedenen Belägen zu.

In der Mitteilung an den Portalbetreiber sollten einige Angaben unbedingt aufgeführt werden.

Zunächst einmal muss dieser wissen, um welche Bewertung es sich handelt. Betroffene sollten daher als erster klar stellen, um welche Bewertung es sich handelt.

Tipps und Tricks: Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Am besten gelingt dies unter der Angabe der URL. Auch sollte der Grund für die Vermutung, dass es sich um einen unzulässigen Beitrag handelt, in dem Anschreiben aufgeführt werden.

Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um eine Begründung handeln, aus der die genaue Rechtsgrundlage für einen etwaigen Anspruch auf Löschung hervorgeht.

Es reicht hier zunächst eine Begründung, weshalb der entsprechende Beitrag als unzulässig erachtet wird. Besonders wichtig ist zudem das setzen einer angemessenen Frist.

Wird der Portalbetreiber zum Löschen einer Bewertung aufgefordert ist der Forderung grundsätzlich eine Frist beizufügen. Denn der Portalbetreiber muss zunächst die Möglichkeit haben seiner Pflicht nachzukommen und die entsprechende Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu löschen.

Dabei steht der Portalbetreiber in der Pflicht die Bewertung auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem die Kontaktaufnahme mit dem Nutzer, von dem die Bewertung stammt.

Dabei kommt es auf die Art der Bewertung und der darin aufgestellten Behauptung an.

Der Portalbetreiber hat hier die Pflicht, sich durch Beweise des Verfassers von der Richtigkeit der getätigten Behauptung zu überzeugen.

Zwar ist es nicht erforderlich, in dem ersten Anschreiben Beweise vorzulegen, Betroffene sollten jedoch von Anfang an sämtliche Beweise sichern.

Denn grundsätzlich ist der Anspruchssteller beweispflichtig und muss in der Lage sein das Vorliegen einer unzulässigen Bewertung beweisen zu können. Betroffene sichern am besten den Link zu der jeweiligen Bewertung, den Zeitpunkt und den Inhalt der Bewertung.

FAQ Wie lassen sich negative Bewertungen im Internet löschen?

Können negative Google Bewertungen löschen?

Wenn eine Rezension die Richtlinien von Google verletzt oder illegal ist, kann Google sie löschen. Wenn Unternehmer Google um Entfernung bitten, dauert es normalerweise zwischen zwei und vier Wochen, bis die negative Bewertung verschwindet.

Was kann man gegen negative Bewertungen im Internet tun?

Es wird empfohlen, jede negative Bewertung mithilfe eines auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts genau zu prüfen. Erfahrungsgemäß können viele Bewertungsempfänger nicht einschätzen, ob die Bewertungen angemessen sind oder Rechte verletzen.

Wer kann Bewertungen löschen?

Der Autor einer Google-Bewertung kann sein Feedback jederzeit entfernen. Einzelpersonen oder Organisationen, die eine Rezension erhalten haben, können nur unzulässige Äußerungen oder Bewertungen aus dem Netzwerk entfernen lassen, die gegen die Bestimmungen von Google verstoßen.

Sind negative Rezensionen strafbar?

Es ist möglich, strafrechtlich belangt zu werden, wenn man eine schlechte Bewertung auf Google abgibt. Sollte das betroffene Unternehmen oder die betroffene Person sich durch die Rezension belästigt fühlen, kann eine Beschwerde gegen Sie eingereicht werden. Seien Sie also vorsichtig!

Kann man wegen einer schlechten Bewertung angezeigt werden?

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Vergehen wegen einer negativen Bewertung angezeigt wird. Grundsätzlich kann durch eine solche Bewertung ein Vorgang gesetzwidrig sein und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie lange dauert es bis eine Google Bewertung gelöscht wird?

Sollte ein Kommentar gegen die Regeln von Google verstoßen oder illegal sein, kann man Google die Bewertung melden und es dauert in der Regel zwischen zwei bis vier Wochen, bis die nicht akzeptable Bewertung gelöscht wird.

Ist ein Stern als Bewertung strafbar?

Eine Bewertung, die bloß mit einem Stern bewertet wurde und keinen Inhalt hat, ist ein Ausdruck der Meinungsfreiheit und somit nicht strafbar.

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