Eintrag bei HIS löschen lassen

HIS-Eintrag

Ein interessanter Rechtsfall über die Löschung von Daten aus einem HIS-System wurde kürzlich vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt. Im Zentrum stand ein KFZ-Sachverständiger, der die Löschung seiner personenbezogenen Daten forderte, die im Rahmen eines Fahrzeugschadens erfasst wurden. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte jedoch die Löschung, was zu einem Gerichtsverfahren führte.

Ausgangssituation: Fahrzeugreparatur und Datenweitergabe

Nach einem Verkehrsunfall, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führte, wickelte der damalige Fahrzeugbesitzer die Schadensabrechnung fiktiv ab. Die zuständige Versicherung übermittelte infolgedessen Details über das Fahrzeug und den Totalschaden an eine Firma, die ein HIS-System zur Datenspeicherung und -abgleichung nutzt.

Als der Beschwerdeführer, ein öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Sachverständiger, das Fahrzeug kaufte und reparieren ließ, erstellte er einen Reparaturnachweis und forderte von der Versicherung die Löschung seiner persönlichen Daten. Trotz anwaltlicher Aufforderung blieb die Versicherung bei ihrer Ablehnung.

Vor Gericht: Datenschutz gegen berechtigte Interessen

Der Kläger strebte die gerichtliche Löschung seiner Daten und die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro an. Der Rechtsstreit drehte sich hauptsächlich um datenschutzrechtliche Ansprüche und die berechtigten Interessen der beklagten Partei.

Urteil des AG Düsseldorf: Klage abgewiesen

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az: 40 C 226/22). Als Begründung führte das Gericht an, dass die personenbezogenen Daten weiterhin notwendig seien, um vertragliche Abwicklungen zu erfüllen oder Rechtsansprüche der Versicherung geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen. Daher wurde kein Anspruch auf Datenlöschung oder Kostenerstattung anerkannt.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Löschung von Daten aus dem HIS-System nicht immer durchsetzbar ist, wenn die Interessen der Versicherung oder anderer beteiligter Parteien dem entgegenstehen. Trotzdem bleibt der Datenschutz ein zentrales Thema in der Rechtsprechung und im Umgang mit persönlichen Daten.

Relevante rechtliche Aspekte dieses Urteils sind:

  1. Datenschutzrecht: Kern des Urteils ist der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 17 DSGVO, der das Recht auf Vergessenwerden regelt. Der Kläger berief sich auf diesen Anspruch, der jedoch abgelehnt wurde, da die Daten für die Versicherung weiterhin von Bedeutung sind.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht spielt eine Rolle, da es um die Schadensabwicklung durch eine Haftpflichtversicherung geht. Die beklagte Versicherung hatte den Schadensfall bearbeitet und reguliert. Der Streitpunkt lag bei der Datenlöschung, die mit der Schadensregulierung zusammenhängt.
  3. Vertragsrecht: Das Gericht begründete die Entscheidung zur Verneinung des Löschungsanspruchs damit, dass die personenbezogenen Daten zur Erfüllung der vertraglichen Abwicklung benötigt werden. Es betrifft den zwischen Kläger und Versicherung geschlossenen Vertrag sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.
  4. Prozessrecht: Prozessrechtliche Aspekte sind insbesondere in Bezug auf die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils relevant, geregelt durch die Zivilprozessordnung (ZPO), vor allem §§ 91 und 708 ff. ZPO.

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