Abmahnung von Microsoft

Microsoft Abmahnung

Immer wieder gehen von der Firma Microsoft in den letzten Jahren Abmahnungen wegen Urheberrechts- und Markenverletzungen aus. Die Abgemahnten sind fast immer Händler von Microsoft Produkten wie Office und Windows, teilweise ist es den Betroffenen dabei nicht einmal bewusst, dass ihre Handlungen nicht rechtmäßig sind. Oft sind die Sachlagen klar, wie etwa in den meisten Plagiatsfällen, vereinzelt ist man sich jedoch selbst in Fachkreisen nicht einig, ob die ausgesprochenen Abmahnungen nun berechtigt sind oder nicht. Die Abmahnungen werden von FPS, einer wirtschaftsrechtlich orientierten Großkanzlei mit Schwerpunkt, unter anderem, auf dem geistigen Eigentum im IT Bereich (genannt „Intellectual Property / IT“), verschickt. Microsoft ist bei den Spezialisten also in besten Händen, was jedoch nicht bedeutet, dass jede Abmahnung wegen Office oder Windows richtigerweise ergeht. Eine genaue Überprüfung der Abmahnung kann, bei richtigem Vorgehen im Einzelfall, anfallende Kosten erheblich senken oder sogar abwenden.

Das Unternehmen Microsoft Corporation

Die Microsoft Corporation (dt. „Aktiengesellschaft“) ist der weltweit größte Softwarehersteller mit Sitz in Redmond, Washington, USA. 1975 wurde das Unternehmen unter anderem von Bill Gates gegründet, dem heute reichsten Mann der Welt. In Deutschland wurde die Microsoft Deutschland GmbH 1983 gegründet, welche zur zweitgrößten Tochtergesellschaft der amerikanischen Firma wurde. Mittlerweile gibt es weltweit über 100 Microsoft Niederlassungen, in welchen mehr als 120.000 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die amerikanische Aktiengesellschaft ist eines der teuersten Unternehmen weltweit.

Der Softwarehersteller hat unzählige weltbekannte Produkte auf den Markt gebracht. Grob unterteilen lassen sich die in drei Kategorien: Betriebssysteme, Anwendungsprogramme und Hardware. Das wohl bekannteste Microsoft Produkt ist das Betriebssystem Microsoft Windows, auf unzähligen Computern ist dieses Betriebssystem schon beim Kauf vorinstalliert. Als prominentestes Beispiel von Anwendungsprogrammen lassen sich die Microsoft Office Programme wie Word, Excel, Outlook, Power Point etc. aufführen. Aber auch der Windows Internet Explorer, Skype und der Windows live Messenger sind Anwendungsprogramme von Microsoft.

An Hardware hat Microsoft Produkte wie Mäuse, Tastaturen und vieles mehr entwickelt.

Mittlerweile hat Microsoft auch Spielkonsolen (Xbox) auf den Markt gebracht, sowie eine Betriebssoftware für Mobiltelefone (Windows Phone) entwickelt. Die Bandbreite der Produkte von Microsoft ist riesig, was dem Unternehmen eine gewisse Monopolstellung auf vielen Weltmärkten verschafft. Oft wird Microsoft für das Ausnutzen dieser Monopolstellung kritisiert, und dem Unternehmen wettbewerbsfeindliche Geschäftspraktiken unterstellt. Für so manche wettbewerbsrechtliche Sünden musste Microsoft auch schon einiges einstecken, dazu aber später mehr. Festzuhalten bleibt: Microsoft ist ein Gigant der Computerindustrie und bestimmt ganz erheblich den Weltmarkt der Branche durch unzählige Produkte mit.

Warum werden Abmahnungen von Microsoft verschickt?

Microsoft ist natürlich, wie alle wirtschaftlich denkenden Unternehmen, sehr daran interessiert die eigenen Produkte zu schützen und ihre illegale Weitergabe weitestgehend zu verhindern. Der Grund für eine Abmahnung von Microsoft ist daher, dass durch eine nicht erlaubte Tätigkeit, das Recht von Microsoft an den eigenen Produkten verletzt wurde. Dies geschieht insbesondere durch den Verkauf von gefälschten Microsoft Produkten aber auch durch Handel mit Zugangscodes für Programme die frei heruntergeladen werden können, durch den unerlaubten Handel mit echten Microsoft Produkten oder durch unbefugte Nutzung der von Microsoft eingetragenen Markenzeichen (insbes. dem Schriftzug „Microsoft“ und der viergeteilten Flagge).

Mit den Abmahnungen verfolgt Microsoft grundsätzlich folgende Ziele. Zum einen soll stets eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese vorbeugende Maßnahme soll Microsoft vor weiteren Rechtsverletzungen schützen, da in der Regel die Strafe bei erneutem Verstoß extrem hoch ist. Da zukünftige strafbewehrte Verstöße aber oft durch Unachtsamkeit und Versehen begangen werden, sollte eine solche Unterlassungserklärung jedoch nicht leichtfertig abgegeben werden, selbst wenn ein weiterer Verstoß nicht „geplant“ ist. Weiterhin wird vom Microsoft natürlich die Zahlung der Abmahnkosten gefordert. Der Betrag bemisst sich dabei an dem Streitwert, dessen meist immense Höhe in vielen Abmahnungen ein streitiger Punkt ist. Schließlich fordert Microsoft in der Regel aber auch die Erteilung von Auskunft. Dies kann mitunter der interessanteste Punkt für das Unternehmen sein, da so Informationen über weitere Verstöße und die unrechtmäßigen Handelswege gesammelt und verwertet werden können.

Statt Abmahnung Berechtigungsanfrage

Besteht nicht völlige Sicherheit über einen Rechtsverstoß, wird oft statt einer Abmahnung zunächst eine Berechtigungsanfrage versandt. Diese ist die Vorstufe zur Abmahnung und ein bei weitem milderes Mittel, da in ihr noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden kann. Natürlich können auch noch keine Abmahnkosten erhoben werden, sodass die Kosten bei diesem Vorgehen der Versender trägt. In einer solchen Berechtigungsanfrage wird, wie das Wort schon sagt, der Nachweis einer Berechtigung zu der Handlung gefordert, die in Verdacht steht die Rechte des Versenders zu verletzen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, folgt im nächsten Schritt die Abmahnung. Teilweise wird jedoch auch zunächst eine Berechtigungsanfrage verschickt, wenn noch Informationen für eine Abmahnung fehlen, welche der Empfänger dann selbst liefern soll. Wird auf eine solche Berechtigungsanfrage richtig reagiert, können schon im Vorfeld zukünftig aufkommende Kosten verhindert oder erheblich beschränkt werden. Eine anwaltliche Beratung ist daher bereits bei Erhalt einer Berechtigungsanfrage sehr empfehlenswert und oftmals die kostengünstigere Wahl, wenn eine Abmahnung dadurch abgewendet werden kann.

Auch Microsoft verschickte in der Vergangenheit schon Berechtigungsanfragen. Dabei ging es beispielsweise gerade erst in diesem Jahr um Rechte an „Microsoft Office 2013 Standard“. Die Berechtigungsanfragen wurden laut Microsoft aufgrund von Testkäufen auf EBay an die Verkäufer versandt. Die dort erstandenen Produkte wurden als gebrauchte Originalprodukte deklariert, stellten sich jedoch als Fälschungen heraus.

Inhalte der Abmahnung von Microsoft

Abmahnungen rügen Verletzungen an dem Urheberrecht, dem Markenrecht oder dem Wettbewerbsrecht. Im Falle von Microsoft werden in aller Regel Verstöße gegen das Urheberrecht und das Markenrecht geltend gemacht. Wettbewerbsrecht spielt bei den klassischen Abmahnungen weniger eine Rolle. Dies wird weitaus relevanter, wenn das Augenmerk von den Verstößen gegen die Rechte von Microsoft, auf das Verhalten ausgehend von Microsoft gerichtet wird.

Urheberrecht betroffen?

Um zu verstehen was genau von Microsoft abgemahnt wird, ist zunächst kurz zu beleuchten was das Urheberrecht eigentlich ist, und wie es verletzt werden kann. Das Urheberrecht ist das ausschließliche Recht des Schöpfers eines Werkes an eben diesem. Das ausschließliche Recht erstreckt sich auf die Nutzung und Verwertung des Werkes, sowie auf die Befugnis anderen die Nutzung und Verwertung zu gestatten. Weiterhin ist vom Urheberrecht das Namensnennungsrecht erfasst, sodass die Urheberschaft stets erkennbar bleiben muss, wenn er dies denn will. Somit kann jegliche Verwendung eines Werkes, welche ohne Zustimmung des Urhebers geschieht, eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Ebenso ist die Nutzung eines Werkes unter eigenem Namen, Plagiat, eine Verletzung des Urheberrechts. Der wohl häufigste Fall der Urheberrechtsverletzung ist das unerlaubte Verbreiten eines Werkes ohne Erlaubnis des Urhebers und somit auch ohne Zahlung an diesen, welche bei legaler Nutzung hätte erfolgen müssen.

Recht an der Marke verletzt?

Neben Urheberrechtsverletzungen werden oft gleichzeitig Verletzungen von einer Marke abgemahnt. Eine Marke ist ein rechtlich geschütztes Zeichen das vor allem der Abgrenzung zu anderen Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen dient. Das Markenzeichen kann dabei in jeglicher Form, z.B. in Form eines Bildes, Schriftzuges auftreten.

Bei Microsoft geht es bei Markenverletzungen also um die eingetragenen Markenzeichen wie z.B. der Schriftzug „Microsoft“ und die viergeteilte Flagge. Das Recht an einer Marke ist verletzt wenn ein Handeln mit der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen wurde, dazu keine Zustimmung des Markeninhabers vorlag und eine markenmäßige Benutzung erfolgte.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht soll den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen gewährleisten und unlauteren Handel bekämpfen. Da es sich bei Händlern die (illegal) Microsoft Produkte veräußern jedoch nicht um Wettbewerber im klassischen Sinne zu Microsoft handelt, sind Abmahnungen gegen diese Händler nicht wettbewerbsrechtlicher Natur. Das Wettbewerbsrecht kommt jedoch im Verhältnis von Microsoft zu anderen großen Softwareherstellern zum Tragen.

Einzelne Abmahnungen

Exemplarisch sollen nun einige der Abmahnfälle durch Microsoft aus den letzten Jahren aufgeführt werden.

Vertrieb von Produktschlüsseln (Product Key Cards):

Die aktuellste Abmahnwelle von Microsoft ist noch nicht lange her. 2014 häuften sich immer wieder die Meldungen über Abmahnungen von Microsoft durch die FPS Rechtsanwälte wegen des Vertriebs von Product Key Cards. Product Key Cards enthalten Freischaltungscodes für solche Computerprogramme, die frei heruntergeladen werden können. Will man also ein Microsoft Programm nutzen, etwa ein Office Programm, muss dieses entweder als vollständiges Paket mit CD-ROM gekauft werden, oder aber man lädt sich die frei verfügbare Version aus dem Internet herunter. Diese muss jedoch erst durch Eingabe eines sogenannten Product Keys freigeschaltet werden. Einen solchen Produktschlüssel kann man online in Form einer Product Key Card erwerben. Diese Variante ist sehr beliebt, da sie gegenüber dem Vollpaket etwas günstiger ist.

Anfang 2014 ging es in den Abmahnungen um Product Key Cards für das Programm Microsoft Office, welche durch Testkäufer von Microsoft erstanden wurden. Die anschließende Überprüfung durch den Produktidentifikationsservice ergab, dass die Produktschlüssel gefälscht waren. Die Cards waren nicht von Microsoft hergestellt worden, und wurden ohne Zustimmung seitens Microsoft vertrieben. Die betroffenen Händler sollen so das ausschließliche Recht des Urhebers an der Vervielfältigung und der Verbreitung seines Produkts nach §§ 15 Abs. 116 Abs. 117 Abs. 1 UrhG, sowie Markenrechte verletzt haben.

In den Abmahnungen forderte Microsoft die Erteilung von Auskunft, die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Herausgabe des Restbestandes zur Vernichtung und die Übernahme der Abmahnkosten.

Windows Product Keys

In jüngsten Fällen von Abmahnungen wegen des Verkaufs von Produktschlüsseln im Herbst diesen Jahres, wurden die Abmahnungen abgeändert. Dieses Mal berief sich Microsoft auf ein Urteil des OLG Frankfurt von Januar 2014 (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. 11 W 34/12) und erklärt, dass jeglicher Verkauf von Product Key Cards gegen ihr Urheberrecht aus § 69 c UrhG verstoße. Die Begründung dazu lautet, dass Product Keys keine Lizenzen, und somit kein weitergehendes Nutzungsrecht darstellten. Das zitierte Urteil gibt Microsoft zwar in einem ähnlichen Fall Recht, jedoch ist es in Fachkreisen höchst streitig ob die Entscheidung auch grundsätzlich auf die Veräußerung aller Product Key Cards angewendet werden kann. Dazu werden auch immer wieder Stimmen laut die meinen, dass in dem Urteil gängige EU-Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt werde. Nach der aktuellen Ansicht des EuGH ist der Weiterverkauf von gebrauchter Software und auch gebrauchten Lizenzen legal. Da Microsoft aber auf dem Standpunkt ist, dass es sich bei Product Keys um keine Lizenzen handelt, hilft dies natürlich nur mäßig weiter. Die Ansicht von Microsoft bezüglich eines generellen Verbots des Verkaufs von Product Key Cards wird daher auch in Zukunft noch für viel Diskussionsbedarf und Gegenwind bei Abmahnungen sorgen.

Verkauf von OEM-Versionen

Ein anderes seit vielen Jahren streitiges und immer noch hochaktuelles Thema bei Microsoft ist der Verkauf von OEM Versionen. Bezüglich der Weiterveräußerung dieser Produkte werden immer wieder Abmahnungen von Microsoft versandt. Zunächst zur Begriffserläuterung: Die für die Microsoft Abmahnungen relevanten OEM-Versionen sind Versionen eines Betriebssystems (z.B. Windows 7). Beim Kauf eines neuen Computers ist in aller Regel ein Betriebssystem vorinstalliert. Um den Computer jedoch völlig bereinigen und wiederherstellen zu können, liegt oft eine OEM-Version des Systems auf einer Recovery-DVD, welche eine Vollversionen des Betriebssystems darstellt, dem Computerpaket bei. Diese OEM-Versionen werden jedoch auch rege im Internet gehandelt. Bereits im Jahr 2000 ging Microsoft gegen diese Übung vor, jedoch erfolglos. In einem BGH Urteil (BGH, 06.07.2000, Az. I ZR 244/97) wurde entschieden, dass OEM-Versionen verkauft werden dürfen. Ein weiteres Urteil vom LG Köln (LG Köln, 31.07.2013, Az. 31 O 314/13) bestimmt allerdings, dass diese Versionen nicht als „Original“ bezeichnet werden dürfen, da der Kunde unter einer solchen Bezeichnung keine bloße Recovery CD, sondern eben eine ursprüngliche Originalversion erwarten würde. Ein jüngeres BGH Urteil aus 2011 (BGH, 06.10.2011, Az. I ZR 6/10) schränkt den OEM Verkauf jedoch nun erheblich ein. Danach ist der Verkauf zwar legal, kann jedoch Markenrechte verletzen. Dies geschieht durch die Zusammenführung eines OEM Datenträgers mit einem Echtheitszertifikat (COA) auf welchen auch der nötige Product Key enthalten ist, wenn diese ursprünglich getrennt waren. Dies geschieht etwa durch die Ablösung eines COA Aufklebers von dem Computer und anschließendem Anbringen auf dem Recovery Datenträger. Im realen Verkaufsalltag scheint dieses markenrechtliche Problem versucht dadurch umgangen zu werden, dass die Echtheitszertifikate nun nicht mehr auf den Datenträgern angebracht, sondern ihnen nur noch beigelegt werden. Gerade über diese markenrechtliche Argumentation, die auf das Urteil von 2011 gestützt wird, ergehen jedoch immer wieder Abmahnungen von Microsoft gegen entsprechende Händler. Dies bietet jedoch auch in der Abmahnungserwiderung viel Angriffsfläche und Argumentationsspielraum, sodass dieses Thema noch lange Zeit relevant bleiben wird.

Verkauf einzelner COAs für das Betriebssystem “Microsoft Windows XP Professional”

Auch bezüglich des Verkaufs von einzelnen COAs gab es schon einige Streitigkeiten zwischen Microsoft und Händlern. In einem Urteil des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, 12.05.2009, Az.11 W 15/09) wurde klargestellt, dass originale einzelne COAs nicht ohne Einwilligung von Microsoft weiter verkauft werden dürfen.

Abmahnung Office und Windows

In den Microsoft Abmahnungen geht es oft um die Computerprogramme Office und Windows. Windows läuft auf den allermeisten Computern weltweit und wird als Standardbetriebssystem verwendet. Allerdings hält Microsoft an Windows die Rechte inne und verschickt Abmahnungen, sobald Windows illegal zum Download angeboten wird oder sonst wie Rechte dahingehend verletzt werden. Aber auch Abmahnungen wegen Office sind denkbar, denn Office ist eine äußerst nützliche Anwendung, die nicht für alle Nutzer und Unternehmen erschwinglich ist. Daher auch die Wege, sich Office illegal zu beschaffen – dies kann zu einer “Office Abmahnung” führen.

Abmahnung wegen Fälschung von Windows 7 Professional

In 2013 ergingen Abmahnungen von den FPS Rechtsanwälten, in denen die Veräußerung von gefälschten „Microsoft Windows 7 Professional“ Datenträgern belangt wurden. Auch hier wurden die üblichen Forderungen erhoben. Diese und ähnliche Abmahnungen gehen als „Standards“ häufig von Microsoft aus, um die Verbreitung von Plagiaten zu bekämpfen. Auch Ende 2014 wurden wieder Abmahnungen ausgesandt, mit der Forderung, den Verkauft von gefälschten COAs für Windows 7 zu unterlassen.

Einstweilige Verfügungen von Microsoft

Manchmal belassen es die Anwälte von Microsoft nicht bei Abmahnungen oder greifen gleich zu härteren Mitteln. Erst vor wenigen Wochen erging eine einstweilige Verfügung aufgrund von Markenrechtsverletzungen. Dabei untersagte Microsoft dem Abmahnungsadressaten den Vertrieb des Programms „Windows 7 Professional“ sowie den Verkauf von Computerprogrammen mit den Zeichen von „Windows“ oder „Microsoft“.

Dies ist aber nicht völlig neu. Bereits 2011 erwirkten die FPS Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung gegen einen eBay Verkäufer. Hierbei wurden Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch die Veräußerung von gefälschten Produkten, unter anderem Microsoft Windows Servern und Office Programmen, sowie entsprechenden Echtheitszertifikaten vorgeworfen. Der Adressat hatte die Produkte online aus dem Ausland gekauft und war von ihrer Echtheit ausgegangen, sodass die einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung für ihn völlig überraschend kam. Aufgrund der Verfügung wurde dem Händler verboten weiteren Handel mit den Produkten zu treiben, sowie alle noch in seinem Besitz befindlichen Produkte herauszugeben und Auskunft über die Handelswege der Produkte zu erteilen.

Abmahnungen gegen Microsoft

Die Microsoft Corporation teilt aber nicht nur aus, sie musste auch schon oft etwas einstecken. Einer der aktuellsten Fälle aus 2014 war wohl eine Abmahnung gegen Microsoft, weil das Unternehmen sich irreführend über den Verkauf von gebrauchter Software geäußert hatte. Einer der größten Händler von gebrauchter Software, Usedsoft, mahnte Microsoft ab, da er in den Äußerungen eine Verunsicherung seiner Kunden über die Legalität des Kaufs von gebrauchter Software befürchtete. Die dabei geforderte Unterlassungserklärung wurde seitens Microsoft unterschrieben und die Abmahnkosten gezahlt.

Immer wieder beschäftigt sich auch die europäische Kommission mit Microsoft. Tatsächlich wurden in dem letzten Jahrzehnt immer wieder neue „Rekordstrafen“ gegen Microsoft verhängt, die sich mittlerweile schon der 1 Milliarde Euro Grenze annähern.

In einem der jüngsten Fälle aus 2012 wurde Microsoft abgestraft, weil bei dem Betriebssystem Windows 7 dem Nutzer keine Browserwahl ermöglicht wurde, sondern nur den hauseigene Internetexplorer als Browser vorinstalliert war.

Auch 2004 erhielt Microsoft von der EU-Kommission eine saftige Strafe in Höhe von mehreren Hundertmillionen Euro wegen Marktmissbrauches, weil das Unternehmen technische Angaben nicht preisgab und somit der Konkurrenz versagte, ihre Produkte mit den weitverbreiteten Microsoftprodukten kompatibel zu gestalten. Im Jahre 2008 wurde eine erneute horrende Bußgeldzahlung veranschlagt, weil Microsoft nun diese Informationen zwar preisgab, dafür aber völlig überhöhte Zahlungen forderte.

Fazit

Eine gewisse Monopolstellung Microsofts kann also nicht geleugnet werden und kommt auch nicht von ungefähr. Das Unternehmen fährt eine harte Schiene gegen Missbrauch mit den Rechten an seinen Produkten wie Office und Windows. Die absurd hohen Strafzahlungen wegen Wettbewerbsverstößen werden eher in Kauf genommen, als dass zu früh, zu viele Informationen ausgegeben werden. Abschließend lässt sich also sagen, dass dieses Unternehmen alles dafür tut um seine Produkte zu schützen und seine Rechte zu wahren. In der immer noch jungen Materie der Computerprogramme, Software etc. sind jedoch nach wie vor viele rechtliche Fragen ungeklärt oder hoch streitig. Bei Abmahnungen, Berechtigungsanfragen oder einstweiligen Verfügungen von Microsoft wegen Product Keys (Office, Windows) gibt es daher keinen Grund den Kopf in den Sand zu stecken. Mit einem auf IT-Recht spezialisiertem Rechtsanwalt an der Seite, kann es sich in zahlreichen Fällen lohnen, dem Giganten entgegenzutreten.

1 Gedanke zu „Abmahnung von Microsoft“

Schreiben Sie einen Kommentar

20 − 14 =

Consent Management Platform von Real Cookie Banner