Welche Bewertung sollte man bei Google NICHT löschen lassen?

Google Bewertung

Eine schlechte Bewertung bei Google kann für Unternehmen ein echtes Problem werden, da bereits ein einziger Eintrag teilweise zu spürbaren Geschäftseinbußen führen kann.

Insofern verwundert es nicht, dass sich immer mehr Unternehmen dazu entscheiden, die Bewertung bei Google juristisch löschen zu lassen, soweit der Rechtsrahmen dies vorsieht und erlaubt.

Allerdings gibt es auch Bewertungen – selbst negative – die man nicht unbedingt löschen sollte, selbst wenn man es könnte. Ich zeige auf, welche Einträge bei Google vorteilhaft sein können, selbst wenn sie auf den ersten Blick wie eine schlechte Bewertung aussehen.

Welche schlechte Bewertung kann bei Google generell im Wege eines Löschens entfernt werden?

Grundsätzlich müssen Bewertungen, auch kritische Stimmen, bei Google und anderen Bewertungsplattformen hingenommen werden.

Die Meinungsfreiheit ist sehr weitgehend und nur in Ausnahmefällen können Unternehmen einen negativen Eintrag entfernen. Diese Ausnahmen sind unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik.

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind löschbar

Unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung sind immer unzulässig und sind einem Löschen daher juristisch zugänglich.

Wer also Falsches über Sie oder Ihr Unternehmen, über Ihre Produkte oder Dienstleistungen oder sonst irgendetwas behauptet, den können Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Dies wissen auch die Bewertungsportale, die im Zweifel die Tatsachen in der Bewertung nachweisen müssten. Insofern sind die Portale vorsichtig und entfernen einen negativen Eintrag, wenn Betroffene glaubhaft machen, dass dieser unwahre Tatsachen enthält.

Schmähkritik in Google Rezension löschen

Schmähkritik ist überzogene Diffamierung, die nur noch der Rufschädigung dient und keiner sachlichen Diskussion mehr dienlich ist. Bestes Beispiel hierfür sind bekannte Beleidigungen.

Wenn also in einer Bewertung nur noch eine Beleidigung zu erblicken ist, kann diese grundsätzlich gelöscht werden, da hier eine Schmähkritik vorliegt.

In diesen beiden Fällen können negative Einträge bei Google oder anderen Portalen also grundsätzlich juristisch angegriffen werden.

In welchen Fällen sollten Sie eine negative Bewertung bei Google nicht durch Löschen entfernen?

Doch selbst wenn eine Bewertung negativ ausfällt, müssen Unternehmen nicht unbedingt dnr Weg über das Löschen probieren. Es gibt Fälle, in denen Unternehmen eine schlechte Bewertung bei Google durchaus sinnvollerweise stehen lassen und beantworten.

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jeder schlechter Eintrag bei Google gelöscht werden kann. Falls keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthalten ist, kann Betroffene juristisch nur noch versuchen anzuzweifeln, ob die Bewertung „echt“ ist, d.h. tatsächlich von einem Kunden oder Mitarbeiter stammt.

Antworten als Option?

Ist die Bewertung jedoch juristisch angreifbar und negativ, könnte man sie in einigen Fällen dennoch bestehen lassen und sogar beantworten.

In einigen Fällen, in denen Mandant*innen mich mit dem Löschen beauftragten, habe ich gemeinsam mit meinen  Mandanten in einigen Ausnahmefällen den Weg des Beantwortens der Bewertung gewählt.

Konkret wurde einem meiner Mandanten in einer negativen Bewertung vorgeworfen, sein Produkt sei zu klein. Die Größe des Produkts war jedoch beabsichtigt und hatte einen entscheidenden Vorteil gegenüber anderen vergleichbaren Produkten.

Hier antwortet mein Mandant und stellte in seiner Antwort zur schlechten Bewertung auf Google die Marktvorteile gegenüber vergleichbaren Produkten anderer Hersteller heraus. So wurde die schlechte Bewertung als Werbefläche genutzt.

Die Bewertung enthielt überdies unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Plattform hätte sie löschen müssen, wovon mein Mandant in diesem Fall jedoch abgesehen hatte.

Meine Hilfe für Sie!

Falls Sie unter einer oder mehreren negativen Einträgen bei Google leiden und wissen möchten, ob diese im Wege eines Löschens entfernt werden könnten, freue ich mich auf Ihre Anfrage.

Gern schaue ich mir unverbindlich an, was die Bewertungen so hergeben und ob ich juristisch überhaupt realistische Löschungschancen erblicke.

Gemeinsam mit Ihnen überlege ich dann, welche Bewertung entfernt und welche beantwortet werden sollte.

4 Gedanken zu „Welche Bewertung sollte man bei Google NICHT löschen lassen?“

  1. Sehr geehrter Herr Feil,

    Vielen Dank für Ihre interessanten Ausführungen aus Unternehmenssicht

    Bei mir ist der Sachverhalt andersrum, vielleicht kann das Ihre Darstellung komplettieren.

    Ich bewerte ganz gerne die Unternehmen die bereits bei der Geschäftsanbahnung gegen das Wettbewerbsrecht und die guten Sitten verstoßen in dem Sie trotz des Hinweises, dass keine Werbung gewünscht wird, Werbung einwerfen (Lassen) und dadurch tonnenweise unnötig Rohstoffe verbrauchen.
    S.a. AG München Az. 142 C 12408/21.

    Vermutlich nach Beschwerden der rechtswidrig Werbenden hat Google meine Rezessionen / deren Sichtbarkeit eingeschränkt.
    Eine detaillierte Begründung habe ich von Google bisher nicht bekommen können.

    Hier geht Google sicher den einfachen /kostengünstigen Weg, die kritischen Rezession zu löschen bzw. die Sichtbarkeit der Rezensionen zu verhindern. Das Google damit zum Wettbewerbsnachteil der rechtschaffenden Unternehmen beiträgt, ist anscheinend nicht von Belang, da diese sich mangels Wissen nicht beschweren können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Fabian

    Antworten
    • Hallo,

      ja leider ist Google in seinen Aktionen nicht transparent. Auch andere Mandanten berichten mir, dass es nach negativen Bewertungen zu Einschränkungen bei den Veröffentlichungen von Rezensionen kommt.

      Dies zeigt deutlich, dass veröffentlichte Bewertungen selten ein vollständiges Bild über ein Unternehmen geben.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

  2. Guten Tag Herr Feil,
    wir haben nun das Phänomen, dass man uns 5 Sterne gibt, aber die Texte grauenhaft formuliert und rufschädigend sind. Also positive Sternebewertung, aber katastrophale Texte. Was ist bei so einem Fall zu tun?
    G. K.

    Antworten
    • Guten Tag,

      das ist „clever“ von den bewertenden Personen, dennoch lässt sich so etwas juristisch auch in den Griff bekommen. Auch Google hat an solchen offensichtlich rufschädigenden Bewertungen kein Interesse. Ich schreibe Ihnen eine Mail.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

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