Google textlose 1-Sterne-Bewertungen ☝

Google Bewertung

Bei Google eine textlose 1-Sterne-Bewertung zu erhalten, die negativ ist und sonst keine weiteren Angaben enthält, ist ein besonderes Ärgernis für viele Unternehmer.

Dass sich letztlich Google selbst hierdurch aber keinen Gefallen tut, wissen die wenigsten.

Ich zeige auf, was generell und aus juristischer Perspektive zu textlosen Sternebewertungen bei Google zu beachten ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Art von negativen Bewertungen auf Dauer bestehen bleiben wird. Denn das Löschen von Google Bewertungen ist sehr oft möglich.


Schlechte, textlose Sternebewertung bei Google = kein Aussagegehalt?

Wer ohne weiteren Kommentar auf Google eine Ein-Stern-Bewertung erhalten hat, ist zwar schlecht bewertet worden, aber die Frage ist, wem ein solcher Eintrag eigentlich weiterhelfen soll?

Google versucht, den eigenen Suchmaschinennutzern möglichst viele Bewertungen zur Verfügung zu stellen. Internetnutzer sollen auf dieser Grundlage eine fundierte Entscheidung treffen können (etwa, ob ein Lokal besucht wird oder nicht).

Ohne Textinhalt ist oft ärgerlich!

Nur ist eine Sternebewertung ohne Textinhalt im Grunde gar keine Bewertung, sondern ein fast aussageloses Ereignis. Weshalb wurde nur ein Stern vergeben?

Kein Kommentar hierzu. Genau dies würden die Suchmaschinennutzer von Google aber liebend gern erfahren.

Dass das Unternehmen mit nur einem Stern bewertet worden ist, bietet also gar keine Hilfe bei einer Entscheidung, wenn nicht zumindest ansatzweise auch textlich nachvollziehbar erklärt wird, was genau schlecht an der Lokalität sein soll.

Viele andere und ich können in textlosen textlose 1-Sterne-Bewertungen keinen Aussagengehalt erblicken, wohl aber einen enormen Rufschaden für das bewertete Unternehmen.

Aus juristischer Perspektive eine gute Angriffsmöglichkeit!

Für Juristen bedeutet die Tatsache, dass Google textlose textlose 1-Sterne-Bewertungen überhaupt zulässt, eine Menge Arbeit. Denn meine Mandanten sehen nicht ein, sich dergestalt, besser gesagt „plump“ diffamieren zu lassen und wehren sich hiergegen.

Ich werde also damit beauftragt, juristisch gegen diese Art von Einträgen vorzugehen. Und juristisch gesehen sind diese Einträge ein „gefundenes Fressen“, da die deutsche Rechtsprechung hierzu bereits ein maßgebendes Urteil gefällt hat.

Textlose 1-Sterne-Bewertungen angreifen!

Bei negativen textlosen Sternebewertungen sieht die Rechtsprechung vor, dass seitens der Onlineportale wie Google auf Nachfrage der bewertenden Unternehmen sichergestellt werden muss, dass die textlose Sternebewertung zumindest auf irgendeiner realen Erfahrung beruhen muss.

Sprich: die bewertende Person muss tatsächlich Kontakt zum bewerteten Unternehmen gehabt habe, und sei es nur durch eine Anfrage per Mail oder Telefon.

Google kann dies, weder außergerichtlich noch gerichtlich nachweisen. Vor Gericht stehen die Chancen für Google in diesen Fällen sogar noch schlechter.

Ich rate daher meinen Mandanten offen dazu, sich gegen jede schlechte textlose 1-Sterne-Bewertungen zur Wehr zu setzen, da die Löschungschancen hier sehr gut stehen.

Warum sich Google auf Dauer damit in eine schwierige Situation begibt!

Wie wird Google damit auf Dauer umgehen? Ich gehe davon aus, dass Google die Möglichkeit, textlose textlose 1-Sterne-Bewertungen abzugeben, irgendwann deaktivieren wird.

Und zwar einerseits, weil die juristischen Angriffe diesbezüglich seitens der bewerteten Unternehmen zunehmen werden und Kapazitäten bei Google benötigt werden würden, diese Rechtsersuche qualifiziert bearbeiten zu können.

Andererseits ist der Nutzen für Googlenutzer durch die textlosen Bewertungen einfach zu gering, um diese Mühen auf sich zu nehmen. Keinem ist dadurch geholfen, dass textlose Bewertungen existieren, da sie im Grunde nichts aussagen.

Google steht vor einer Entscheidung bei textlosen Bewertungen!

Google textlose 1-Sterne-Bewertungen: Google wird sich auf Dauer daher entscheiden müssen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Rechtsabteilung mit dem Bearbeiten von Rechtsanfragen zu solchen Bewertungen zu beschäftigen, während der Vorteil, der aus diesen Bewertungen erwächst, gleich null sein dürfte.

Ich jedenfalls werde nicht locker lassen und meinen Teil dazu beisteuern, dass es für Onlineportale zumindest schwierig ist, diese mehr oder weniger sinnlose Bewertungsmöglichkeit aufrecht zu erhalten.

Google textlose 1-Sterne-Bewertungen: Spezialisierten Fachanwalt für IT-Recht einschalten

Wenn ein Unternehmen eine textlose 1-Sterne-Bewertung auf Google erhalten hat, empfehle ich die Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts für IT-Recht. Dieser Anwalt kann die rechtliche Lage prüfen und bei Rechtsverstößen zielstrebig handeln. Eine Google 1-Sterne-Bewertungen ohne Text kann gelöscht werden, sofern sie gegen geltendes deutsches Recht oder die Google-Richtlinien verstoßen.

Rechtliche Grundlage: LG Hamburg Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17

Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 12.01.2018 (Az. 324 O 63/17, rechtskräftig) entschieden, dass Google eine 1-Sterne-Bewertung ohne Text löschen muss, wenn es hierfür keine sachliche Grundlage gibt. In dem betreffenden Fall hatte ein Internetnutzer unseren Mandanten mit 1 Stern ohne Text bewertet. Google hatte sich außergerichtlich geweigert, die Bewertung auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Praktische Bedeutung für Gewerbetreibende und Selbständige

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie nahezu alle Gewerbetreibenden und Selbständigen betrifft. Dem Urteil zufolge darf ein Unternehmen nur bewertet werden, wenn der Bewerter auch eine ausreichende Erfahrung mit dem Unternehmen nachweisen kann. Dies gilt auch für bloße Meinungsäußerungen in Form einer 1-Stern-Bewertung ohne Text. Auf eine entsprechende Beanstandung hin ist der Portalbetreiber Google verpflichtet, die Bewertung zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen.

Schritt 1 Prüfung der Rechtmäßigkeit

Bevor man sich an Google wendet und die Löschung einer 1-Stern-Bewertung ohne Text beantragt, sollte man prüfen lassen, ob diese gegen geltendes deutsches Recht oder gegen die Richtlinien von Google verstößt. Hierbei empfiehlt es sich einen spezialisierten Fachanwalt für IT-Recht einzuschalten.

Schritt 2 Antrag auf Löschung stellen

Sollte die Prüfung ergeben haben, dass eine Löschung möglich ist, kann man nun einen Antrag auf Löschung bei Google stellen. Hierbei muss man genau angeben um welche Bewertung es sich handelt und warum diese gelöscht werden soll.

Schritt 3 Geduld haben

Die Löschung einer Bewertung bei Google kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte man Geduld haben und sich nicht entmutigen lassen.

Bewertung mit einem Stern und der Bemerkung „nicht zu empfehlen“ – Urteil des OLG Stuttgart am 31.08.2022, Aktenzeichen 4 U 17/22

In der heutigen digitalen Ära spielen Online-Bewertungen eine entscheidende Rolle für das Image von Unternehmen, Marken oder Einzelpersonen, insbesondere für Rechtsanwälte, deren Ansehen oft auf solchen Bewertungen fußt. In diesem Kontext hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart) vom 31. August 2022 (Aktenzeichen 4 U 17/22) wesentliche juristische Konsequenzen aufgezeigt.

Urteil des OLG Stuttgart vom 31.08.2022: Die Kernpunkte

Dieses Verfahren drehte sich um die Frage, ob ein Anwalt die Entfernung einer negativen Google-Bewertung, abgegeben von einer gegnerischen Partei, fordern kann. Ein Nutzer, der in einem Rechtsstreit mit dem bewerteten Anwalt verwickelt war, hatte die besagte Bewertung verfasst. Der Anwalt verlangte daraufhin die Löschung dieser Bewertung.

„1-Stern-Bewertung“ mit vollständigem Namen

Der Autor der Bewertung veröffentlichte seine „1-Stern-Bewertung“ unter vollem Namen und fügte den Kommentar „nicht empfehlenswert“ hinzu, in dem er die Professionalität des Anwalts kritisch bewertete. Allerdings war der Bewertende nie ein Mandant des Anwalts, sondern stand ihm in einem Verfahren am Landgericht Stuttgart als Gegner gegenüber, in dem der Anwalt die klagende Partei vertrat.

Aufforderung zur Unterlassung und Abmahnung – Google textlose 1-Sterne-Bewertungen

Der Anwalt forderte den Verfasser der Bewertung zuvor erfolglos auf, die Rezension zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Anwalt argumentierte, dass die Bewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze und das öffentliche Bild negativ beeinflussen könne. Zudem bestehe keine geschäftliche Beziehung zwischen den Parteien, was die Grundlage für eine solche Beurteilung entbehre.

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz teilweise statt und urteilte, dass der Anwalt gemäß §§ 1004 Abs. 1 (analog), 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG einen Anspruch auf Löschung der Bewertung habe. Das Gericht stellte fest, dass die Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Anwalts verletze, da sie herabsetzend formuliert sei und somit rechtswidrig.

Urteilsbegründung des OLG Stuttgart vom 31.08.2022 – Google textlose 1-Sterne-Bewertungen

Das OLG Stuttgart stellte klar, dass der Anwalt gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Löschung der Bewertung hat. Die Bewertung stellt einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar und beeinträchtigt den sozialen Geltungsanspruch des Anwalts. Besonders betonte das Gericht, dass die Bewertung mit „nicht empfehlenswert“ und die Kritik an der Professionalität den Anwalt in seiner beruflichen Ausübung diskreditieren und potenzielle Geschäftspartner abschrecken könnten.

Meinungsäußerung mit Bezug zu Fakten

Das Gericht erklärte, dass Meinungsäußerungen, die einen Faktenbezug aufweisen, differenziert zu bewerten sind. Es kommt auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums an, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des Kontextes. Die Bewertung muss im Gesamtkontext betrachtet werden, wobei auch erkennbare Begleitumstände miteinbezogen werden müssen.

Das Gericht unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen, die objektiv überprüfbar sind, und Meinungsäußerungen, die eine subjektive Einschätzung darstellen. Das OLG Stuttgart präzisierte, dass die strittigen Äußerungen als reine Werturteile anzusehen sind, die jedoch einen sogenannten „Tatsachenkern“ enthalten. Dies bedeutet, dass die Äußerungen den Eindruck vermitteln, es habe eine leistungsbezogene bzw. mandatsbezogene geschäftliche Beziehung zwischen dem Anwalt und dem Bewertenden gegeben, was jedoch nicht der Fall war, da der Bewertende lediglich Gegner in einem Gerichtsverfahren und nicht Mandant des Anwalts war. Ein durchschnittlicher Leser könnte daher annehmen, dass die Bewertung auf einer solchen geschäftlichen Beziehung basiert, was nicht zutreffend ist.

Dem Bewertenden wurde daher untersagt, derartige negative Bewertungen zu veröffentlichen, da diese keine belastbare Aussage über die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit zulassen. Das Gericht stellte klar, dass der Bewertende aufgrund des fehlenden direkten Mandatsverhältnisses keine fundierte Aussage über die Professionalität des Anwalts treffen kann. Dies schützt den Anwalt vor ungerechtfertigten Bewertungen, die auf nicht vorhandenen geschäftlichen Beziehungen beruhen.

Das OLG Stuttgart betonte zudem, dass die Bewertung nicht als Schmähkritik einzustufen sei, die Äußerungen aber durch den Tatsachenkern insgesamt rechtswidrig seien. Dies stellt eine wichtige Differenzierung dar, da Schmähkritik eine besonders herabwürdigende Form der Kritik ist, die über bloße negative Bewertungen hinausgeht und in der Regel keinen rechtlichen Schutz genießt.

Praktische Relevanz des Urteils des OLG Stuttgart vom 31.08.2022

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für den Umgang mit Online-Bewertungen. Es verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Äußerungen als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung eine sorgfältige Analyse des Gesamtkontexts erforderlich ist. Dies ist entscheidend, um festzustellen, ob eine Bewertung rechtswidrig ist. Die Unterscheidung zwischen Werturteilen mit Tatsachenkern und reinen Meinungsäußerungen kann in der juristischen Praxis herausfordernd sein und erfordert eine detaillierte Betrachtung jedes Einzelfalls.

Für Personen, die negative Bewertungen abgeben, ist es wichtig, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein und insbesondere darauf zu achten, dass die Bewertungen nicht auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhen oder den Anschein erwecken, es bestünde eine geschäftliche Beziehung, wenn dies nicht der Fall ist. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass unzutreffende negative Bewertungen rechtliche Schritte nach sich ziehen können, einschließlich der Verpflichtung zur Löschung der Bewertung und der Übernahme der damit verbundenen Kosten.

In diesem speziellen Fall musste der Bewertende die inkriminierte Bewertung entfernen und zudem die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 263,50 Euro tragen. Darüber hinaus fallen weitere Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung an. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Autoren von Bewertungen, die wirtschaftlichen Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzuwägen, bevor sie sich entscheiden, negative Bewertungen zu veröffentlichen, die rechtlich angreifbar sein könnten.

Fazit: Möglichkeiten zur Löschung von textlosen 1-Sterne-Bewertungen

Das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, dass Unternehmen nicht hilflos gegenüber textlosen 1-Sterne-Bewertungen stehen. Durch das Einschalten eines spezialisierten Fachanwalts für IT-Recht und das Geltend machen der eigenen Rechte gegenüber Google besteht die Möglichkeit, ungerechtfertigte Bewertungen löschen zu lassen. So können Unternehmen ihre Online-Reputation schützen und sicherstellen, dass potenzielle Kunden ein angemessenes Bild von ihrem Angebot erhalten.

Google textlose 1-Sterne-Bewertungen

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Rechtsanwalt
Thomas Feil

6 Gedanken zu „Google textlose 1-Sterne-Bewertungen ☝“

  1. Lieber Herr Feil,
    wir sind ein kleiner Tabakladen und haben bei Google mehrere negative Bewertungen mit nur einem Stern und ohne Text erhalten. Alle diese negativen Rezensionen wurden innerhalb von zwei Tagen veröffentlicht. Google lehnt eine Löschung ab. Wie sehen Sie die Chancen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Ferhat Arucuk

    Antworten
  2. Guten Tag Herr Feil,
    gibt es hier Neuigkeiten zu dem Thema? Also aus rechtlicher Sicht zu negativen Rezensionen auf Google ohne Text und ohne Kommentar? Wir haben ein paar davon bei uns und fragen uns, ob man hier effektiv rechtlich/anwaltlich dagegen vorgehen kann.
    Meine Mailadresse hinterlasse ich hier. Bin für jede Antwort dankbar.
    R. F.

    Antworten
    • Guten Tag,

      die juristische Situation diesbezüglich ist unverändert – Bewertungen ohne Text und ohne Kommentar, also die üblichen 1-Sternebewertungen ohne Text und ohne Kommentar, können juristisch sehr effektiv angegriffen werden. Ich melde mich gern bei Ihnen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

  3. Guten Tag Herr Rechtsanwalt Feil,

    wir haben bei Google binnen weniger Tage einen ganzen Schwall an Bewertungen ohne Text erhalten – natürlich alle negativ. Die Accountnamen sind auch „ausgedacht“, einer heißt „Hans Meiser“, der andere „Max Mustermann anonym“. Diese textlosen Bewertungen haben unseren Sternedurchschnitt bei Google kräftig nach unten gezogen. Bitte rufen Sie mich einmal an, um das Vorgehen zu besprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jan Schell

    Antworten
    • Guten Tag Herr Schell,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Google Bewertungen ohne Text sind ärgerlich, erst Recht, wenn diese durch Mehrfachaccounts erstellt werden. Das kriegen wir erfahrungsgemäß aber sehr gut in den Griff – ich melde mich gern bei Ihnen telefonisch.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

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