Haben Sie eine Zahlungsaufforderung wegen Social‑Media‑Bildern der Kanzlei KSP für die dpa Picture Alliance erhalten?
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung: Aus einem Post wird ein Verfahren – und was jetzt zählt
- Der konkrete Fall: Aufbau und Ton der Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
- Eskalationsstufen erkennen: Mahnung, Androhung, Ratenmodell – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
- Rechtlicher Rahmen: Lizenzanalogie, MFM und die Besonderheiten von Social Media
- Nutzung ist nicht gleich Nutzung: Upload, Teilen und Einbettung
- Zinsen im Blick: Verzugsbeginn, Rechtshängigkeit und Verhandlungschancen
- Dokumentationskosten und Anwaltsgebühren: Erforderlichkeit und Angemessenheit
- Verjährung und Kenntnis: Ein starkes, aber detailabhängiges Verteidigungsinstrument
- Fakten sichern, Risiken senken: So geht die erste Stunde – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
- Kommunikation mit Plan: Souverän erwidern statt vorschnell zahlen
- Vorsicht bei Ratenzahlungsangeboten: Warum Bequemlichkeit teuer werden kann
- Häufige Irrtümer: Pressefreiheit, Zitatrecht und „überall im Netz“ – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
- Prävention als Prozess: Rechteverwaltung, Schulung und Audit
- Meine Vorgehensweise: Schnell, fundiert und auf Abschluss ausgerichtet
- Was das Beispiel lehrt: Zahlen mit Plan statt Reflex – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
- Schlusswort und Einladung zur Erstberatung – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
- Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern? Ich helfe bundesweit!
Einleitung: Aus einem Post wird ein Verfahren – und was jetzt zählt
Es beginnt nicht mit einem lauten Knall, sondern mit nüchternen Zeilen. Eine E‑Mail der KSP Kanzlei, ein Aktenzeichen, Summen mit zwei Nachkommastellen, Fristen, die plötzlich sehr nah wirken. Wer beruflich in sozialen Medien unterwegs ist, Inhalte kuratiert oder Facebook‑Profile seit Jahren betreibt, kennt die Situation: Ein Bild, das irgendwann zu einem Beitrag passte, wird zur juristischen Baustelle. Genau dieses Szenario spiegelt das vorliegende Dokumentenset wider, das die dpa Picture‑Alliance GmbH über die KSP Kanzlei geltend macht. Anhand des Schriftverkehrs lässt sich eindrucksvoll zeigen, wie solche Forderungen aufgebaut sind, welche rechtlichen Grundlagen eine Rolle spielen, wo typische Ansatzpunkte für eine Reduktion liegen und welche Strategie sich in der Praxis bewährt. Dieser Beitrag führt Sie systematisch durch die Elemente der Schreiben, ordnet sie rechtlich ein und zeigt zugleich auf, wie Sie schnell, überlegt und lösungsorientiert handeln.

Der konkrete Fall: Aufbau und Ton der Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
Das erste Schreiben aus Juli 2025 trägt die Überschrift „Urheberrechtsverletzung in den sozialen Medien“ und legt auf Seite 1 dar, dass die dpa Picture‑Alliance exklusive Nutzungsrechte an zwei Lichtbildern hält; eine Zustimmung zur Nutzung sei nicht erteilt worden. Als Rechtsgrundlage wird § 97 Abs. 2 UrhG herangezogen, der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen vorsieht. Auf Seite 2 werden die Forderungspositionen beziffert: 4.000,00 Euro Schadensersatz, basierend auf Lizenzanalogie und MFM‑Empfehlungen für Social Media, 170,00 Euro Dokumentationskosten für Beweissicherung, 383,50 Euro Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und 20,00 Euro Auslagen. Besonders ins Auge fallen die Zinsen ab 2018 und 2019, die mit 2.473,36 Euro einen erheblichen Teil der Gesamtsumme ausmachen; der Gesamtsaldo beträgt 7.046,86 Euro, zahlbar bis zum 17.07.2025. Auf Seite 3 benennt die Kanzlei die Fundstellen konkret mit zwei Facebook‑Links und gibt die IPTC‑Headlines „Premier Malu Dreyer speaks to the troups“ sowie „Denis Lebedev, Don King“ an. Die Struktur wirkt routiniert: Sachverhalt, Rechtsgrundlage, Berechnung, Fristsetzung, Fundstellen. Für Empfängerinnen und Empfänger bedeutet das vor allem eines: Es gibt genug Anhaltspunkte, um zügig und zielgerichtet zu prüfen.
Eskalationsstufen erkennen: Mahnung, Androhung, Ratenmodell – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
Es folgt ein weiteres Schreiben, das auf Seite 1 den „vollständigen Zahlungsausgleich“ vermisst, die Forderung nunmehr auf 7.070,83 Euro beziffert und eine erneute Frist zur Zahlung setzt. Auf Seite 2 findet sich eine tabellarische Forderungsaufstellung, in der insbesondere die Zinsen auf 2.497,33 Euro angewachsen sind. Dass die Zinsen weiterlaufen und damit der Gesamtbetrag binnen kurzer Zeit steigt, ist juristisch ein wichtiger Hebel für Verhandlungen. In einem weiteren Schreiben wird der Ton erneut variiert: Das Schreiben bietet ein „einmaliges Ratenzahlungsangebot“, setzt eine erste Rate von 601,00 Euro bis zum 18.08.2025 an und verknüpft die Ratenabrede mit einer zusätzlichen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 123,20 Euro. Auf Seite 2 wird klargestellt, dass die Zahlung die Annahme der Ratenzahlungsabrede bestätigt und bei Zahlungsverzug die Gesamtforderung sofort fällig wird. Hier zeigt sich eine typische Dramaturgie: Nach der Erstforderung folgt die Mahnstufe mit gerichtlicher Androhung, anschließend ein vermeintlich entlastendes Ratenmodell, das die rechtliche Position der Gegenseite festigt und die Kostenbasis erweitert. Für die Praxis bedeutet das: Mit jeder Stufe wächst der Handlungsdruck – und damit zugleich die Notwendigkeit, strukturiert statt reflexhaft zu reagieren.
Rechtlicher Rahmen: Lizenzanalogie, MFM und die Besonderheiten von Social Media
Der geltend gemachte Schadensersatz knüpft an die Lizenzanalogie an. Die Frage lautet nicht, wie sehr eine unberechtigte Nutzung „bestraft“ werden soll, sondern welche Lizenzgebühr bei rechtzeitiger Lizenzierung vereinbart worden wäre. MFM‑Tabellen dienen hierfür häufig als Orientierung. Sie sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch von der Rechtsprechung regelmäßig als Anhaltspunkt herangezogen, sofern die konkrete Nutzungssituation vergleichbar ist. Genau dort liegt ein zentrales Einfallstor: Social‑Media‑Nutzung ist vielfältig. Entscheidend sind Plattform, Nutzungsdauer, Bildgröße, Reichweite, kommerzieller Kontext und die Frage, ob eine Urheberbenennung erfolgt ist. Zwei Bilder pauschal mit jeweils 2.000 Euro zu belegen, mag in Einzelfällen angemessen sein, ist jedoch nicht automatisch alternativlos. Wer die tatsächliche Nutzung differenziert dokumentiert, kann die MFM‑Orientierung plausibel unterlaufen, etwa durch Nachweis sehr geringer Reichweite, nicht‑werblicher Einbettung oder kurzer Sichtbarkeit.
Nutzung ist nicht gleich Nutzung: Upload, Teilen und Einbettung
Im Social‑Media‑Kontext kommt es auf die Form der Verwendung an. Ein reiner „Share“ des originären Beitrags über die Plattformfunktion bewegt sich in der Regel innerhalb der Nutzungsbedingungen und einer konkludenten Rechteeinräumung. Wer jedoch ein Bild als Datei hochlädt, nutzt dieses eigenständig. Die in den Schreiben verlinkten Facebook‑URLs auf Seite 3 des E‑Mailschreibens vom 03.07.2025 deuten auf eigenständige Uploads hin. Das ist relevant, weil Uploads regelmäßig eine eigene Lizenz erfordern. Wird ein Pressefoto in einen Unternehmenspost eingebunden, verlassen wir die Sphäre bloßen Zitierens. Es ist deshalb wichtig, für jeden Beitrag zu prüfen, ob tatsächlich hochgeladen oder lediglich geteilt wurde. Gerade bei älteren Posts geht dieses Detail in der Erinnerung leicht unter. Eine saubere Rekonstruktion des technischen Vorgangs hilft, den rechtlichen Rahmen korrekt zu bestimmen und die Berechnung der Gegenseite anzufechten, wenn die Annahmen zur Nutzung nicht tragen.
Zinsen im Blick: Verzugsbeginn, Rechtshängigkeit und Verhandlungschancen
Die Zinsforderung springt im vorliegenden Fall besonders ins Auge. Auf Seite 2 der Forderungsaufstellung vom 24.07.2025 sind „9,00 %-Punkte über Basiszins“ ab dem jeweiligen Verletzungsdatum ausgewiesen. Diese Höhe entspricht dem gesetzlichen Verzugszins im unternehmerischen Verkehr, setzt jedoch grundsätzlich einen Verzugseintritt voraus, etwa durch Mahnung oder Fälligkeit nach Kalender. Eine Verzinsung ab dem Tag der Rechtsverletzung ist keineswegs selbstverständlich. In vielen Konstellationen knüpft die Verzinsung erst an die Inverzugsetzung oder an die Rechtshängigkeit an. Genau deshalb ist die Zinsposition häufig verhandlungsfähig. Wer Vorrang auf die Hauptsache legt, übersieht oft, dass eine Reduktion der Zinsen die Gesamtsumme spürbar senken kann. Zudem sind Rückwärtszinsen über mehrere Jahre – wie hier ab 2018 und 2019 – erklärungsbedürftig. Mit einem klaren Einwand zum Verzugsbeginn lässt sich die Forderung sachlich und überzeugend korrigieren.
Dokumentationskosten und Anwaltsgebühren: Erforderlichkeit und Angemessenheit
Neben dem Schadensersatz beansprucht die Gegenseite 170,00 Euro Dokumentationskosten für die Beweissicherung. Ob und in welchem Umfang solche Kosten erstattungsfähig sind, hängt von ihrer Erforderlichkeit und ihrer Nachweisbarkeit ab. Wurden externe Dienste genutzt? Liegen nachvollziehbare Belege vor? Handelt es sich um interne Aufwendungen, die ohnehin entstanden wären? Je nach Antwort verschiebt sich die Bewertung. Ähnliches gilt für die angesetzte Geschäftsgebühr von 383,50 Euro nach Nr. 2300 VV RVG auf Basis eines Gegenstandswerts von 4.000 Euro. In reinen Zahlungsfällen, in denen kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, ist dieser Ansatz durchaus üblich. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass auf Seite 2 des E‑Mailschreibens ausdrücklich betont wird, man mache „Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung derzeit nicht geltend“. Gerade diese Fokussierung auf die Vergangenheit eröffnet Raum, die Gebühren im Verhältnis zur Komplexität der Sache einzuordnen und gegebenenfalls auf eine pauschale, reduzierte Vergleichslösung hinzuarbeiten, die sämtliche Positionen abdeckt. Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern?
Verjährung und Kenntnis: Ein starkes, aber detailabhängiges Verteidigungsinstrument
Die Upload‑Daten sind mehrere Jahre alt. Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. In der Praxis ist die Kenntnisfrage heikel. Bildagenturen recherchieren systematisch, doch nicht jede Nutzung wird zeitnah entdeckt. Zudem kann eine fortdauernde Abrufbarkeit als wiederholte Nutzung gewertet werden, was die Verjährung für spätere Zeiträume neu starten lässt. Deshalb lohnt sich die genaue Rekonstruktion: Seit wann war der Beitrag online? Wurde er zwischenzeitlich gelöscht? Gibt es Belege für die Löschung? Wer sauber dokumentiert, kann Verjährungseinwände stützen, jedenfalls für Teilzeiträume. Die Verjährung ist kein Allheilmittel, aber sie ist oft das stärkste Argument, um Forderungen substantiell zu reduzieren und realistisch zu bepreisen.
Fakten sichern, Risiken senken: So geht die erste Stunde – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
Die erste Stunde nach Erhalt einer solchen Forderung entscheidet oft über den Verlauf. Es ist sinnvoll, die genannten Links – wie auf Seite 3 des E‑Mailschreibens vom 03.07.2025 und Seite 3 des postalischen Schreibens – aufzurufen und den Status zu dokumentieren. Wenn die Inhalte noch online sind, sollte die Depublikation priorisiert werden, um Unterlassungsrisiken zu minimieren. Zugleich ist eine beweissichere Dokumentation wichtig, etwa über qualifizierte Screenshots mit Datum und URL, gegebenenfalls ergänzt um Hash‑Werte, Archivlinks oder eidesstattliche Versicherungen von Verantwortlichen. Der nächste Schritt ist die Lizenzsuche. Viele Unternehmen finden in alten Agenturordnern, E‑Mail‑Postfächern oder Abrechnungen Hinweise auf frühere Lizenzen. Gerade Stock‑ oder Redaktionslizenzen wurden in der Vergangenheit nicht selten erworben, ohne dass sie sauber archiviert sind. Wer fündig wird, kann das Verfahren drehen: Eine belegte Lizenz – auch wenn sie den Social‑Media‑Teil nicht abdeckt – ist eine starke Basis, um eine rückwirkende, maßvolle Nachlizenzierung zu verhandeln.
Kommunikation mit Plan: Souverän erwidern statt vorschnell zahlen
Auch wenn die Schreiben Serviceportale und Hotlines nennen, empfiehlt sich eine abgestimmte, anwaltliche Kommunikation. Eine unbedachte Kontaktaufnahme kann als Anerkenntnis gewertet werden, insbesondere wenn Ratenzahlungen akzeptiert oder Formulierungen verwendet werden, die den Rechtsverstoß einräumen. Eine strukturierte Erwiderung ordnet die Nutzung ein, adressiert die Lizenzlage, benennt die Einwände zur Höhe und skizziert einen Lösungsweg. In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine Vergleichssumme „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ anzubieten, die den wirtschaftlichen Rahmen der Nutzung abbildet. Dabei sollten Zinsen, Dokumentationskosten und Teile des MFM‑Ansatzes kritisch hinterfragt werden. Wer belastbare Argumente liefert und zügig handlungsfähig ist, verbessert die Chancen auf eine deutliche Reduktion. Das Ziel ist nicht, den Konflikt zu perpetuieren, sondern Rechtssicherheit zu vernünftigen Konditionen herzustellen.
Vorsicht bei Ratenzahlungsangeboten: Warum Bequemlichkeit teuer werden kann
Das Ratenangebot wirkt auf den ersten Blick pragmatisch. Eine moderate Einstiegsrate, fixe Folgeraten, ein scheinbar planbarer Weg. Doch die Klausel, wonach die Zahlung die Annahme der Ratenzahlungsabrede bestätigt, macht die Tücke sichtbar. Wer Raten zahlt, anerkennt regelmäßig die Forderung der Höhe nach. Zudem erhöht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG die Gesamtkosten. Gerät man in Verzug, wird die Restforderung sofort fällig. Eine bessere Lösung ist oft der klug ausgehandelte Vergleichsbetrag mit klarer Abgeltungswirkung für sämtliche Ansprüche aus der Vergangenheit. Er schafft Abschluss, senkt das Kostenrisiko und verhindert, dass zusätzliche Gebühren aus Ratenvereinbarungen auflaufen. Nur wenn die Forderung nach Prüfung dem Grunde und der Höhe nach tragfähig erscheint und die Liquiditätssituation eine Einmalzahlung nicht zulässt, kann eine Ratenabrede sinnvoll sein – dann aber mit sauberen, schriftlichen Parametern, die keine stillschweigende Ausweitung der Forderung zulassen.
Häufige Irrtümer: Pressefreiheit, Zitatrecht und „überall im Netz“ – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
Viele Betroffene gehen davon aus, dass Pressefotos „frei“ seien, sofern sie nicht kommerziell genutzt werden. Das ist falsch. Die Pressefreiheit schützt Berichterstattung, nicht die lizenzfreie Nutzung fremder Werke. Das Zitatrecht erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk selbst und die korrekte Quellenangabe; es dient nicht als Freifahrtschein für illustratives Bildmaterial. Auch die Panoramafreiheit greift nur bei bleibenden Werken an öffentlichen Plätzen und hilft bei Sport‑, Politik‑ oder Porträtfotos typischerweise nicht weiter. Und der verbreitete Satz, ein Foto sei „eh überall im Netz“, ist rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die eigene Nutzung. Wer freie Lizenzen wie Creative Commons nutzt, muss die Lizenzbedingungen exakt einhalten und die Nachweise archivieren. Schon die fehlende Urheberbenennung kann zu Zuschlägen auf den Lizenzschaden führen. Deshalb ist ein sauberer Rechte‑Workflow kein Luxus, sondern betriebliche Notwendigkeit.
Prävention als Prozess: Rechteverwaltung, Schulung und Audit
Die beste Verteidigung ist ein belastbarer Prozess. Ein zentrales Lizenzarchiv sorgt dafür, dass Belege nicht in Postfächern oder bei ehemaligen Mitarbeitenden verschwinden. Klare Verantwortlichkeiten im Social‑Media‑Team verhindern, dass Bilder „auf Zuruf“ eingestellt werden. Checklisten vor Veröffentlichung zwingen zur Prüfung von Lizenz, Urheberbenennung, Plattformrechten und eventuellen Sperrvermerken. Regelmäßige Audits der Social‑Media‑Kanäle identifizieren Altlasten. Gerade ältere Facebook‑Seiten enthalten oft Bilder aus Agenturen oder Tagesaktuelles, das damals „unkompliziert“ schien. Wer diese Inhalte proaktiv bereinigt oder nachlizenziert, reduziert das Risiko künftiger Forderungen erheblich. Ergänzend lohnt eine kurze, praxisnahe Schulung des Teams, in der typische Irrtümer adressiert, konkrete Handlungsschritte eingeübt und Notfallabläufe festgelegt werden. Prävention ist kein abstraktes Compliance‑Mantra, sondern messbar günstiger als jeder nachträgliche Vergleich.
Meine Vorgehensweise: Schnell, fundiert und auf Abschluss ausgerichtet
In der Beratungspraxis ist Tempo entscheidend, doch es ersetzt nicht die Strategie. Der erste Schritt ist immer die Sicherung der Fakten. Anschließend bewerte ich die Anspruchslage konkret, nicht schematisch: Liegt tatsächlich eine eigenständige Nutzung vor? Gibt es Hinweise auf Lizenzen? Entspricht die MFM‑Herleitung der konkreten Nutzungssituation? Ab wann ist Verzug plausibel begründbar? Welche Zinsläufe sind angreifbar? Lassen sich Dokumentationskosten entkräften? Gibt es Verjährungsfenster? Nach dieser Prüfung lege ich eine Verhandlungslinie fest, die die stärksten Einwände betont und zugleich eine tragfähige Lösung anbietet. Ziel ist ein verbindlicher, wirtschaftlich sinnvoller Abschluss mit Erledigungsklausel für sämtliche Ansprüche aus der Vergangenheit. Dabei kommuniziere ich respektvoll, aber bestimmt. Rechteinhaber haben legitime Interessen; Mandantinnen und Mandanten ebenso. Eine gute Lösung berücksichtigt beide Seiten, verschiebt aber das Ergebnis deutlich zugunsten derer, die strukturiert argumentieren.
Was das Beispiel lehrt: Zahlen mit Plan statt Reflex – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
Die vorliegenden Schreiben vermitteln Unausweichlichkeit. Die Mechanik ist klar, doch sie ist nicht sakrosankt. Wer die Nutzung differenziert, die Zinsbegründung hinterfragt, Dokumentationskosten prüft, Verjährung stützt und Alternativen zur MFM‑Bemessung vorträgt, verändert das Spielfeld. Nicht jeder Einwand trägt in jedem Punkt, aber die Summe plausibler Argumente führt oft zu signifikanten Reduktionen. Wichtig ist, dass Sie nicht in Schweigen oder Aktionismus verfallen. Beides kostet am Ende mehr. Stattdessen lohnt ein kurzer, fokussierter Schrittplan: Fakten sichern, Inhalte bereinigen, Lizenzlage prüfen, Einwände formulieren, Lösung anbieten, Abschluss vereinbaren. Aus einem bedrohlichen Schreiben wird so ein lösbares Projekt mit klarer Perspektive.
Schlusswort und Einladung zur Erstberatung – Zahlungsaufforderungen wegen Social‑Media‑Bildern
Wer Social‑Media‑Kanäle pflegt, wird mit rechtlichen Fragen leben müssen. Das ist kein Makel, sondern Teil eines modernen Kommunikationsalltags. Entscheidend ist, wie Sie mit Forderungen umgehen. Das Beispiel dpa Picture‑Alliance/KSP zeigt, wie professionell solche Schreiben konstruiert sind – und wie viel Spielraum im Detail steckt. Wenn Sie eine ähnliche Aufforderung erhalten haben, helfe ich Ihnen schnell, kompetent und strategisch. Wir klären Ihre Ausgangslage, entwickeln eine zielführende Strategie und setzen Ihre Interessen effizient durch. Ihr gutes Recht und Ihr guter Ruf stehen im Mittelpunkt. Melden Sie sich für eine zügige Ersteinschätzung – gemeinsam schaffen wir zügig verlässliche Ergebnisse.