Macht eine Klage gegen die Schufa Sinn?

Schufa Eintrag löschen

Meine Kanzlei erreicht eine Vielzahl von Kontaktanfragen bezüglich negativer Schufa-Einträge, Rechtsberatung und Rechtsmöglichkeiten im Hinblick auf die Schufa und genereller Schufa-Probleme. Klage gegen die Schufa?

Einige der Betroffenen von Schufa-Problemen möchten sogar notfalls eine Klage gegen die Schufa oder den Gläubiger einleiten, der für den Eintrag verantwortlich ist. Ob es Sinn macht, die Schufa zu verklagen, kann pauschal nicht beantwortet werden. 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Klage gegen die Schufa oder gegen den Gläubiger, der einen etwaigen negativen Eintrag verursacht hat. 

Darüber hinaus ist uns häufig die Frage gestellt worden, ob man die Schufa hinsichtlich des Scores verklagen kann. Der Bundesgerichtshof hat zum Scorewert und der Offenlegung ebendieses bereits eine Entscheidung getroffen.

Update 30.10.2023 Der Scorewert der Schufa ist nicht mehr so geheim

Das Scoring-Verfahren der Schufa, das die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Unternehmen bewertet, ist seit langem umstritten. Viele Betroffene fragen sich, wie die Schufa ihren Score-Wert berechnet und welche Daten sie dafür verwendet. Die Schufa hält diese Informationen jedoch geheim und beruft sich auf ihr Geschäftsgeheimnis. Doch ist das mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar?

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Priit Pikamäe, hat in seinen Schlussanträgen vom 16. März 2023 die Rechtsauffassung vertreten, dass das Schufa-Scoring gegen die DSGVO verstößt und die Betroffenen ein Recht auf Auskunft über die Berechnungsmethode haben. Seine Schlussanträge sind zwar nicht bindend für den EuGH, aber oft richtungsweisend für dessen Urteil.

Der Ausgangsfall: Kreditverweigerung wegen Schufa-Score

Der Fall, der dem EuGH vorgelegt wurde, betrifft eine Klägerin, der von einer Bank ein Kredit verweigert wurde, weil sie einen schlechten Schufa-Score hatte. Die Schufa ist eine private Auskunftei, die Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern und Unternehmen sammelt und auswertet. Sie erstellt daraus einen Score-Wert, der die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der ein Kredit zurückgezahlt wird. Dieser Score-Wert wird an die Kunden der Schufa, wie Banken oder Versandhändler, weitergegeben, die ihn als Grundlage für ihre Geschäftsentscheidungen nutzen.

Die Klägerin wollte wissen, wie ihr Score-Wert zustande gekommen ist und welche Daten die Schufa dafür verwendet hat. Sie machte von ihrem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch und forderte die Schufa auf, ihr diese Informationen mitzuteilen. Die Schufa teilte ihr jedoch nur ihren Score-Wert und allgemeine Hinweise zur Methode der Berechnung mit. Die genauen Details der Berechnungsmethode seien ein Geschäftsgeheimnis und müssten nicht offenbart werden.

Die Klägerin war damit nicht zufrieden und klagte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen das Land Hessen, das für die Datenschutzaufsicht über die Schufa zuständig ist. Sie verlangte, dass das Land Hessen die Schufa dazu verpflichtet, ihr die gewünschten Informationen zu geben. Das Verwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor und fragte nach der Auslegung der DSGVO.

Die Schlussanträge des Generalanwalts: Schufa-Scoring verstößt gegen DSGVO

Der Generalanwalt kam zu dem Ergebnis, dass das Schufa-Scoring gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstößt. Er argumentierte wie folgt:

  • Das Schufa-Scoring stellt eine automatisierte Entscheidungsfindung dar, die rechtliche Wirkungen für die Betroffenen entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist eine solche Entscheidungsfindung nur zulässig, wenn sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, wenn sie auf einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen beruht oder wenn sie gesetzlich vorgesehen ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Fall des Schufa-Scorings vor.
  • Das Schufa-Scoring stellt zudem ein Profiling dar, das auf besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten beruht. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vor oder es gibt eine andere Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Der Generalanwalt stellte fest, dass das Schufa-Scoring Daten über die finanzielle Situation, die Verschuldung, die Insolvenz oder die Straffälligkeit der Betroffenen verwendet, die als besondere Kategorien von personenbezogenen Daten anzusehen sind. Eine Einwilligung der Betroffenen liege nicht vor und auch keine andere Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Schufa-Scoring verletzt das Auskunftsrecht

Das Schufa-Scoring verletzt das Auskunftsrecht der Betroffenen nach Art. 15 DSGVO. Dieses Recht umfasst auch die Informationen über die Logik, die Bedeutung und die voraussichtlichen Folgen der Verarbeitung für die Betroffenen. Der Generalanwalt wies darauf hin, dass die Betroffenen ein berechtigtes Interesse daran haben, zu verstehen, wie ihr Score-Wert berechnet wird und welche Daten dafür verwendet werden. Die Schufa könne sich nicht auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen, um diese Informationen zu verweigern. Das Geschäftsgeheimnis sei kein absolutes Recht und müsse gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen abgewogen werden. Der Generalanwalt betonte, dass die Transparenz der Verarbeitung ein wesentliches Element des Datenschutzrechts sei und dass die Schufa eine hohe Verantwortung für die Auswirkungen ihrer Tätigkeit trage.

Die möglichen Folgen: Schufa muss Score-Wert und Berechnung offen legen

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind eine klare Kritik an dem Schufa-Scoring und seinen Auswirkungen auf die Betroffenen. Sollte der EuGH ihnen folgen, müsste die Schufa ihr Scoring-Verfahren grundlegend ändern oder sogar einstellen. Sie müsste den Betroffenen nicht nur ihren Score-Wert mitteilen, sondern auch erklären, wie dieser zustande kommt und welche Daten dafür verwendet werden. Die Betroffenen hätten dann die Möglichkeit, die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls zu widersprechen oder zu berichtigen.

Das Urteil des EuGH wird in den nächsten Monaten erwartet. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Argumentation des Generalanwalts folgen wird oder eine andere Sichtweise einnehmen wird. In jedem Fall ist der Fall von großer Bedeutung für den Datenschutz in Europa und für alle Verbraucher und Unternehmen, die von dem Schufa-Scoring betroffen sind.

Die Schufa wegen des Scores verklagen?

Eine Klage gegen den jeweils berechneten Score bei der Schufa ist grundsätzlich möglich. Die Frage ist nur: Wie sinnvoll ist eine solche Klage? 

Der Score, den die Schufa aus ihren Datensätzen und insbesondere ihren Vergleichen mit anderen Bundesbürgern für den Einzelnen errechnet, ist „geheim“.D. h., bis dato weiß niemand außerhalb der Schufa, wie die Berechnung genau funktioniert. 

Dies stellt jede Klage gegen die Schufa in dieser Hinsicht vor ein Problem. Wie soll die Beweisführung gelingen, wenn nicht einmal seitens des Klägers aufgezeigt werden kann, wie der Score berechnet wird und welcher Umstand genau zu einer Scoreverschlechterung geführt hat? 

Die Schufa wegen des Scores verklagen scheitert also meiner Ansicht nach an der Tatsache, dass die Scoreberechnung derzeit undurchsichtig ist und von der Schufa nicht offengelegt wird.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in der jungen Vergangenheit bereits mit einer Klage gegen die Schufa zu befassen. Letztendlich stellte der BGH dabei u. a. fest, dass die Schufa nicht verpflichtet ist, ihre Scoreberechnungsmethoden offen zu legen. D. h., Betroffene keinen Anspruch auf Kenntnis der genauen Berechnungsformel haben. 

Damit sind die Möglichkeiten, eine erfolgreiche Klage wegen des Scores bei der Schufa durchzuführen, sehr stark verringert worden.

Klage gegen die Schufa: Kann man die Schufa wegen eines negativen Eintrags verklagen?

Eine Klage ist gegen die Schufa ist jedoch denkbar, wenn es um einen konkreten, negativen Eintrag geht. 

Dieser Eintrag hat sich an die Meldevoraussetzungen des deutschen Datenschutzrechts, das u. a. einen eigenen Paragraphen für Datenübermittlungen an Auskunfteien aufweist, zu halten.

Eine Klage kann also dann Sinn machen, wenn datenschutzwidrigerweise eine negative Eintragung vorgenommen worden ist oder in sonstiger Weise seitens der Schufa das Datenschutzrecht nicht ausreichend geachtet wird. 

Die Schufa hat allerdings ein großes Eigeninteresse daran, nur „richtige“ Daten zu speichern und keinesfalls das Datenschutzrecht zu missachten. Daher kann ich bereits im außergerichtlichen Wege mit der Schufa einiges klären, um nicht gleich den Weg einer Klage beschreiten zu müssen.

Klage gegen die Schufa: Denkbarer Klage-Fall gegen Schufa

Ein denkbarer Klagefall wäre es beispielsweise, wenn über einen Betroffenen ein negativer Eintrag bei der Schufa vorhanden ist, obwohl die Meldevoraussetzungen (bspw. 2-fache Mahnung) nicht gegeben sind.

Der Gläubiger, der den Eintrag verantwortet, behauptet gegenüber der Schufa üblicherweise, die Meldevoraussetzungen lägen vor. 

Der Betroffene widerspricht dieser Aussage dann, aber die Schufa steht „zwischen den Stühlen“ und lässt den Eintrag zunächst drin. 

Dann kann, falls die Meldevoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen und vorliegen, Klage erhoben werden.

Warum nicht den Gläubiger, der den Eintrag verantwortet, verklagen?

Obiges Beispiel lässt sogar die Möglichkeit zu, den Gläubiger, der für den negativen Eintrag letztlich verantwortlich ist, zu verklagen. 

Eine solche Klage kann sich beispielsweise auf Schadensersatz richten, denn für Betroffene, die einen solchen gerichtlichen Weg gehen müssen, um letztlich Datenschutzrechtsverstöße nicht hinzunehmen, entstehen Anwalts- und gegebenenfalls Prozesskosten.

Meine Hilfestellung bei Klage gegen die Schufa

Meine Kanzlei hilft Mandanten bundesweit dabei, etwaige Probleme mit der Schufa bestmöglich zu lösen. Dabei empfehle ich zunächst keine Klage und auch nicht, mit dem Verklagen zu drohen. 

Es zeigt sich in meiner Beratungspraxis, dass bereits der außergerichtliche Weg, also die anwaltliche Korrespondenz mit der Schufa in einigen Fällen die Probleme beseitigen kann. Auch die Gläubiger schreibe ich im Sinne meiner Mandanten an und bemühe mich, die Probleme zu lösen. 

Als letzte Möglichkeit können Betroffene eine Klage immer noch erwägen. Sie ist jedoch davon abhängig zu machen, wie die Erfolgsaussichten und das Prozesskostenrisiko einzuschätzen sind.

Sie können mir Ihre Schufa-Probleme unverbindlich schildern. Ich teile Ihnen mit, ob und inwieweit ich Ihnen behilflich sein könnten.

Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

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