Rufschädigung im Internet

Reputationsschutz

Gegen eine Rufschädigung im Internet kann unter Umständen juristisch vorgegangen werden.

Hierbei ist es zunächst wichtig zu unterscheiden, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen unter der Rufschädigung leidet, und wie sich diese konkret im Einzelfall darstellt.

Ich bin als Fachanwalt für IT-Recht auf den Reputationsschutz im Internet spezialisiert und biete Betroffenen einer Rufschädigung bundesweit an, mich unverbindlich zu kontaktieren – schildern Sie mir gern Ihren Fall und wir teilen Ihnen kostenfrei unsere juristische Ersteinschätzung mit.

Erst auf ausdrücklichen Wunsch Ihrerseits werde ich für Sie rechtlich tätig und helfe Ihnen dabei, die Rufschädigung einzudämmen oder ganz zu beseitigen, soweit dies juristisch möglich ist.

Was bedeutet Rufschädigung?

Eine Rufschädigung ist grundsätzlich jede Aussage, die ihre Wirkung in der Beeinträchtigung einer Reputation entfaltet.

Hierbei kann es sich sowohl um die Reputation einer Person, als auch um die eines Unternehmens handeln.

Im letzteren Falle kann sich der beschädigte Ruf auf das Unternehmen selbst, aber auch auf die vom Unternehmen vertriebenen Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.

Im Regelfall wird eine Rufschädigung im Internet dadurch vollzogen, dass eine diffamierende, sehr kritische oder unwahre Aussage hinsichtlich einer Person oder eines Unternehmens getroffen wird und diese Aussage durch Öffentlichkeit eine personen- oder geschäftsschädigende Wirkung nach sich zieht.

Rufschädigung im Internet teilweise komplex

Für die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen ist nicht immer einfach, die Situation überhaupt zu erfassen. Es ist schwierig nachzuvollziehen, wo im Internet bewertende Personen welche Aussagen getroffen haben.

Zwar helfen Suchmaschinen und andere Dienste dabei, die Reputation im Internet einigermaßen im Blick zu behalten, letztlich gibt es jedoch auch Onlinebereiche, die für eine Überprüfung nicht so leicht zugänglich sind.

Darüber hinaus muss sich eine Rufschädigung auch nicht in einer einmaligen Aussage erschöpfen, sondern kann Fallkonstellationen betreffen, die sich dadurch hervortun, dass der Täter die Rufschädigung über einen längeren Zeitraum vornimmt und immer wieder diffamierende, sehr kritische oder unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt.

Rufschädigung juristisch betrachtet

Umgangssprachlich ist schnell von einer Rufschädigung die Rede, wenn bewertende Personen kritisch über eine Person oder ein Unternehmen berichten.

Juristisch gesehen ist jedoch Kritik grundsätzlich erlaubt und im Regelfall auch hinzunehmen – es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Grundregel, etwa dann, wenn in der Kritik kein sachliches Diskussionspotenzial, sondern lediglich eine Diffamierung zu erblicken ist.

Die Grenze zwischen erlaubter Äußerung und rechtswidriger Rufschädigung ist juristisch pauschal nicht zu ziehen, sondern bedarf stets einer Überprüfung des Einzelfalls unter Abwägung aller Umstände.

Was ist der Unterschied zwischen einer üblen Nachrede und einer Verleumdung?

Üble Nachrede und Verleumdung sind zwei Straftaten, die sich mit der Verbreitung von unwahren und ehrverletzenden Tatsachen über eine andere Person befassen. Der Unterschied zwischen ihnen liegt darin, ob der Täter die Unwahrheit der Tatsachen kennt oder nicht.

Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) behauptet oder verbreitet der Täter eine Tatsache über eine andere Person, die diese verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen kann, ohne zu wissen, ob diese Tatsache wahr ist oder nicht. Die üble Nachrede ähnelt der Verbreitung von Gerüchten, ist aber deutlich aggressiver und diffamierender.

Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter hingegen sicher, dass die von ihm behauptete oder verbreitete Tatsache über eine andere Person unwahr ist. Er handelt also wider besseren Wissens und mit dem Ziel, die andere Person zu schädigen .

Beide Straftaten können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Wenn die üble Nachrede oder Verleumdung durch Schriften verbreitet oder veröffentlicht wird, kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen. Außerdem können die Täter auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen erwarten.

Üble Nachrede und Verleumdung sind also ernste Delikte, die das Persönlichkeitsrecht und die Ehre einer anderen Person verletzen. Wer solche Äußerungen macht, sollte sich bewusst sein, dass er sich strafbar macht und dem Opfer Schaden zufügt.

Fälle der Rufschädigung im Internet sind vielfältig

Im Internet gibt es vielfältige Möglichkeiten für Täter, eine Rufschädigung mit mehr oder weniger starker Wirkung durchzuführen.

Zunächst sollte unterschieden werden, ob die Rufschädigung eine Privatperson oder ein Unternehmen betrifft.

Eine Rufschädigung hinsichtlich einer Privatperson ist beispielsweise in den social media-Netzwerken praxisrelevant und tritt leider immer häufiger auf. Insbesondere unter Jugendlichen hat sich teilweise das „Cybermobbing“ etabliert.

Hier werden Betroffene auf ihren eigenen social media-Seiten beleidigt, diffamiert oder verbal angegangen, oder aber es werden auf den Seiten der Täter ehrverletzende Inhalte hinsichtlich des Opfers präsentiert.

Jedoch sind nicht nur die social media mögliche Orte einer Rufschädigung im Internet, sondern auch Foren.

In einem Forum kann entweder im öffentlich zugänglichen, oder im geschlossenen Mitgliederbereich kritisch, sehr kritisch, diffamierend oder beleidigend über eine Person gesprochen werden.

Weitere Fallkonstellationen der Rufschädigung im Onlinebereich

Schließlich sind auch ganz andere Fallkonstellationen der Rufschädigung im Internet denkbar, so beispielsweise Extremfälle des Stalking, in denen Täter Betroffene über E-Mails sogar am Arbeitsplatz belästigen.

Grundsätzlich gilt, dass eine Rufschädigung dann im Internet über eine Privatperson gegeben ist, wenn öffentlich einsehbare Aussagen über die Person getätigt werden, die geeignet sind, sein Ansehen im privaten und/oder beruflichen, sowie im generellen Umfeld zu beschädigen.

Eine Rufschädigung hinsichtlich eines Unternehmens funktioniert ähnlich. Unternehmen sind im Internet ebenso wie Privatpersonen über die social media-Kanäle „angreifbar“.

Aber auch die eigens für gewisse Branchen vorgesehenen Bewertungsportale machen Unternehmen im Internet teilweise zu schaffen, wenn dort Autor*innen Äußerungen tätigen, die an eine Rufschädigung grenzen. Arbeitgeber werden in Deutschland beispielsweise auf kununu.de bewertet, Ärzte beispielsweise auf jameda.de.

Dort können Arbeitnehmer und Patienten ihre Chefs und Ärzte mit Kommentaren und Sternchen bewerten. Oft wird hier „Frust“ abgelassen oder eine Rufschädigung im klassischen Sinne versucht, um dem Unternehmen zu schaden.

Aber auch die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens sind Gegenstand von Angriffen im Internet. Beispielsweise kann auf amazon.de oder Trustpilot relativ leicht ein Produkt oder Unternehmen mit einer Vielzahl negativer Bewertungen versehen werden.

Unzählige weitere Fälle der Rufschädigung im Internet sind denkbar und passieren tagtäglich.

Für Betroffene ist es wichtig, die Rufschädigung schnellstmöglich einzudämmen, und wenn möglich gänzlich zu beseitigen. Hierbei sollte eine spezialisierte Anwaltskanzlei eingeschaltet werden, die Ihre Rechte umgehend und effektiv durchsetzt.

Welche meiner Rechte sind bei einer Rufschädigung im Internet betroffen?

Eine rufschädigende Äußerung im Internet kann ein Eingriff in folgende Grundrechte darstellen:

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – Es soll bei Ihnen liegen, darüber zu entscheiden, wie Ihre Person in der Öffentlichkeit dargestellt wird.
  • Allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) – Gleiches gilt für die Darstellung Ihres Unternehmens in der Öffentlichkeit.
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) – Schutz der wirtschaftlichen Stellung Ihres Unternehmens wird gewährleistet.

Was kann ich bei einer Rufschädigung im Internet tun?

Liegt eine Rufschädigung vor, stehen mir sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen den Verursacher vorzugehen.

Zivilrechtliche Ansprüche:

Ist Ihnen der Verursacher bekannt, kann ich direkt gegen diesen vorgehen und folgende Ansprüche geltend machen:

  • Sie können die Löschung des rufschädigenden Inhalts verlangen und den Verursacher abmahnen. So erreichen Sie am schnellsten das Ziel, die Rufschädigung zu beseitigen und eine weitere Verbreitung zu verhindern. Es steht Ihnen dazu ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB) zu.
  • Zudem können Sie von dem Verursacher eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Durch diese versichert er Ihnen, auch in Zukunft das verletzende Verhalten einzustellen.
  • Wenn Sie durch die Rufschädigung bereits Schäden erlitten habe, können Sie diesen durch einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dabei müssen Sie darlegen können, dass der Schaden im direkten Zusammenhang mit der Rufschädigung steht.
  • Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt für Sie in Betracht, wenn die unwahre Äußerung Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit so gravierend herabgesetzt hat, dass eine „Wiedergutmachung“ auf anderem Wege nicht möglich ist.
  • Wenn die Rufschädigung durch einen Konkurrenten verursacht wurde, um Sie als Mitbewerber zu behindern, könnte zudem ein Wettbewerbsverstoß (UWG) vorliegen.

Strafrechtliches Vorgehen:

Als Opfer einer Verleumdung, üblen Nachrede oder Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) können Sie strafrechtlich dagegen vorgehen. Sie sollten eine Anzeige erstatten. Die Staatsanwaltschaft kann dann ein Ermittlungsverfahren einleiten und die Straftat aufklären. Durch eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft können Sie wichtige Erkenntnisse erlangen, die für ein zivilrechtliches Verfahren von Bedeutung sein könnten.

Rechtsanwalt einschalten, um der Rufschädigung zu begegnen

Ein Rechtsanwalt, der in Fällen der Rufschädigung über das Internet eingesetzt wird, sollte einige Fähigkeiten mitbringen, um ein für Sie optimales Ergebnis zu erzielen.

Zunächst sollte der Anwalt über Erfahrungen im Umgang mit solchen Fällen verfügen. Insbesondere sollten dem Rechtsbeistand die einschlägigen Bewertungsportale und Bewertungssysteme im Internet bekannt sein. Idealerweise hat der Rechtsanwalt bereits mit diesen Bewertungsplattformen in früheren Fällen Kontakt gehabt.

Darüber hinaus ist es ratsam, einen auf das IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser ist aufgrund seiner Schwerpunkttätigkeit ohnehin mit Sachverhalten der Informationstechnologie vertraut und wichtige Nebenaspekte beachtet.

Spezialisierter Rechtsanwalt gegen online Rufschädigung im Internet

Juristisch gesehen wird es für die Hilfe durch eine Anwaltskanzlei im Fall einer Rufschädigung im Internet darauf ankommen, ob die in Frage stehende Äußerung eine zulässige Meinungsäußerung ist oder nicht.

Grundsätzlich gilt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind.

Dies bedeutet, dass Verfasser*innen über eine Privatperson im Internet keine Lüge verbreiten dürfen. Ebenso wenig darf dies über ein Unternehmen oder die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sein.

Schwieriger sind hingegen die Fälle, in denen Autor*innen keine unwahre Tatsachenbehauptung getätigt haben, sondern eine sehr kritische Meinung. Grundsätzlich sind auch kritische Meinungsäußerungen erlaubt, die Grenzen ist juristisch jedoch überschritten, wenn Autor*innen „Schmähkritik“ üben.

Dies ist dann der Fall, wenn die Äußerung nicht mehr einer sachlichen Diskussion dient, sondern nur noch eine Diffamierung darstellt. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Meine Hilfestellung

Ich biete Betroffenen einer Rufschädigung im Internet an, mir ihren Sachverhalt unverbindlich mitzuteilen.

Gern melde ich mich zeitnah mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück.

Sollte ich realistische, juristisch sichere und kaufmännisch sinnvolle Möglichkeiten sehen, gegen die Rufschädigung vorzugehen, teile ich Ihnen dies mit und helfe Ihnen auf Wunsch dabei, Ihre Rechte schnell und effektiv durchzusetzen.

Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung

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