Im Internet ist vieles erlaubt, aber nicht alles. Beispielsweise sind nicht alle Bewertungen auf Google oder anderen Bewertungsplattformen erlaubt.
Das bedeutet jedoch wiederum nicht, dass man willkürlich kritische Kommentare löschen lassen kann.
Die Bewertungsplattformen leben ja quasi von der Möglichkeit, frei seine Meinung äußern zu können, und wehren sich daher gegen juristische oder sonstige Angriffe auf ihre Nutzer und deren Bewertungen.
Aber was nicht erlaubt ist, muss gelöscht werden, und wir zeigen auf, wie Sie das im Einzelfall erkennen können – sollten dann noch Fragen offen sein, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Grundsätzliches zum Thema erlaubte und unerlaubte Bewertung im Internet
Inwieweit eine Bewertung, ganz gleich, auf welcher Plattform, erlaubt ist, hängt von zwei Dingen ab: der rechtlichen Lage und der unternehmensinternen Richtlinien der Bewertungsplattform.
Hierbei ist zu beachten, dass die Gesetzeslage natürlich Vorrang hat, d.h. eine Bewertungsplattform darf nicht etwa gegen geltendes Recht Richtlinien aufstellen und verlangen, dass diese umgesetzt werden.
Es ist viel mehr so, dass die Richtlinien beispielsweise von Google weitaus strenger sind als das geltende Recht.
Rechtliche Betrachtungsweise bei Google Bewertung!
Rechtlich gesehen ist eine Bewertung nicht erlaubt, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthält. Daneben gibt es noch den Fall, dass in einer Bewertung rechtswidriger Weise personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind faktisch falsche Aussagen, man könnte auch schlicht “Lügen” sagen. Schmähkritik sind diffamierende Aussagen, die nur noch der Diffamierung und keiner sachlichen Diskussion mehr dienen.
Personenbezogene Daten dürfen nur im von der DSGVO vorgesehenen Bereich verarbeitet werden. Hier gibt es also viele rechtliche Dinge zu beachten, die eine Bewertung als erlaubt oder nicht erlaubt einstufen.
Richtlinien der Bewertungsplattformen wie z.B. Google gehen teilweise noch weiter. Dort werden beispielsweise gewaltverherrlichende, rassistische oder sexistische Kommentare nicht geduldet, was mitunter rechtlich nicht so klar zu beanstanden wäre.
Insofern kann neben der geltenden Rechtslage auch auf die Richtlinien der Unternehmen, die die Bewertungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, zurückgegriffen werden.
Beispiele erlaubter Google Bewertungen!
Um die Theorie etwas anschaulicher darzustellen, möchten wir einige Beispiele von erlaubten Bewertungen auf Google geben.
Beispiel 1:
Jemand schreibt “Der Kundenservice ist nicht existent!” Hierin ist eine Tatsachenbehauptung zu sehen – die Frage ist nun, ob es tatsächlich keinen Kundenservice gibt. Wenn dem so ist, ist die Bewertung erlaubt, da ja keine Unwahrheit verbreitet wird.
Beispiel 2:
Jemand schreibt “Eure Website ist extrem ist hässlich!” Die Aussage mag krass daherkommen und verletztend sein, ist per se aber nicht etwa unerlaubt, sondern viel mehr erlaubt, da eine bloße Meinung geäußert wird.
Auch ist anzunehmen, dass die bewertende Person tatsächlich die Website besucht hat und sich einen Eindruck verschaffen konnte. Eine bloße Wertbeurteilung ist erlaubt.
Beispiel 3:
Jemand schreibt “Ich werde hier nie wieder einkaufen!” Bei einer solchen Aussage kommt es drauf an, ob die bewertende Person tatsächlich einmal bei Ihnen eingekauft hat.
Wenn ja, ist die Bewertung grundsätzlich erlaubt, da dies eine Meinungsäußerung darstellt, welche zulässig ist. Wenn die bewertende Person aber nicht bei Ihnen Kunde war, könnte die Sache schon anders bewertet werden.
Wenn Sie das Gefühl haben, eine Sie belastende Bewertung sei zulässig, aber dennoch extrem störend, können Sie uns gern ansprechen. Schildern Sie uns
Beispiele nicht erlaubte Google Bewertungen!
Spannender sind für Sie wohl die nicht erlaubten Google Bewertungen. Auch hier möchten wir einige Beispiele anführen, die unsere Ansicht nach rechtlich nicht zulässig sind.
Beispiel 1: Jemand schreibt “Verbrecherbande!” Wenn sonst nichts in der Bewertung zu sehen ist, dürfte dies eine sogenannte Schmähkritik darstellen. Die Aussage “Verbrecherbande!” dient nur der Diffamierung des bewerteten Unternehmens und keiner sachlichen Diskussion.
Man könnte auch in strafrechtlicher Hinsicht von Beleidigung sprechen. Die Bewertung ist daher nicht erlaubt.
Beispiel 2: Jemand schreibt “Ich werde hier nie wieder einkaufen!” Die Aussage könnte erlaubt sein, wenn die bewertende Person tatsächlich bei Ihnen eingekauft hatte. In diesem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Person nie Kunde bei Ihnen war.
Die Bewertung ist somit unzulässig, da einerseits unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind (denn es wird ja impliziert, Kunde zu sein), und andererseits schon gar keine reale Erfahrung gemacht worden ist, die überhaupt zur Abgabe einer Bewertung berechtigen würde.
Beispiel 3: Jemand schreibt “Frau Müller in Abteilung Schadensregulierung ist unfähig!” Diese Bewertung ist deshalb nicht erlaubt, weil personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person und ohne sonstige Rechtsgrundlage veröffentlicht werden.
In diesem Fall muss jedoch besagte Frau Müller selbst gegen den Eintrag vorgehen – oder ihren Chef damit bevollmächtigen.
Es sind viele weitere Fallkonstellationen denkbar, in denen Bewertungen auf Google unzulässig sind. Gern können Sie uns Ihre Bewertung unverbindlich per Mail zukommen lassen, um unsere Ersteinschätzung zu erfahren.
Unsere Kanzlei hilft Ihnen, sich gegen negative Einträge zu wehren
Was erlaubt ist und was nicht, ist für Nichtjuristen teilweise schwer zu erkennen – aber das ist auch eigentlich nicht Ihr Job, sondern unserer.
Sie müssen sich nicht um alles selbst kümmern und sollten es auch nicht. Haben Sie Probleme mit Einträgen bei Google? Kein Problem – sprechen Sie uns an. Wir hören uns Ihren Fall kostenfrei an und teilen Ihnen unsere Ersteinschätzung mit.
Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, ob Sie selbst gegen Google vorgehen möchten, oder ob Sie uns beauftragen, dies für Sie zu erledigen.
Wir sind leider auch bis heute nicht in der Lage einen Eintrag unter unserem Namen löschen zu lassen da sich jemand als Inhaber ausgibt und uns gezielt bei der Googles helfen blockiert. STATTDESSEN gelangt man auf eine Firmenseite. Diese Firma verstößt gegen den Datenschutz und benutzt Kundendaten. Leider sind die Kosten immer noch ein Faktor,dass schwarze Schafe es gerne darauf ankommen lassen
Guten Tag,
könnten Sie mir diesen Fall einmal genauer per Mail schildern?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Feil
Das Problem ist doch, dass intelligente Mitbewerber die einem gezielt schaden möchten genau wissen, wie sie etwas negativ darstellen lassen, ohne dass dafür die Bewertung gelöscht wird. Da bleibt dem Geschädigten nichts anderes übrig als positive Bewertungen aufzubauen, am besten vorab so viele, dass dieser erst gar nicht auf die Idee kommt mit 3, 4 negativen Bewertungen großen Schaden anzurichten.
Bei Lutendo bieten wir z.B. für Restaurants ein interessantes System an, wie diese aktiv Bewertungen von echten Besuchern aufbauen können.
Ablauf: Die Pizzeria vergibt z.B. am umsatzschwächsten Tag Gutscheine. Jede Pizza kostet dann 2 Euro für die Produkttester vor Ort, z.B. Hamburg.
Diese bewerten nach dem Restaurantbesuch auf Google und Facebook.
Bei Zufriedenheit gewinnt nicht nur die Pizzeria neue Stammkunden, sondern auch die Freunde der Tester sehen die Empfehlung der Tester.
ich wurde wegen einer negativen bewertung bei google ABGEMAHNT. so viel zum thema “was ist erlaubt”. scheinbar nichts. bananenrepublik…