Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW bekommen – Ihr umfassender Ratgeber

Abmahnung

Der Erhalt einer Abmahnung ist für viele Menschen ein Schock. Besonders eine Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW aus Berlin, die den Vorwurf des unerlaubten Filesharings beinhaltet, kann Unsicherheit und Angst auslösen. In einer solchen Situation ist es von größter Bedeutung, besonnen und strategisch zu reagieren. Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet die Hintergründe, analysiert die rechtlichen Fallstricke und zeigt auf, wie Betroffene ihre Rechte effektiv verteidigen können.

Eine zeitnahe und vor allem informierte Reaktion ist essenziell, um eine Eskalation der Situation zu verhindern [User Query]. Die Kanzlei IPPC LAW, unter der Leitung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, ist dafür bekannt, bei ausbleibender oder unzureichender Reaktion relativ schnell gerichtliche Schritte, wie eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht, einzuleiten [User Query]. Solche gerichtlichen Maßnahmen können die Kosten und den rechtlichen Aufwand für den Abgemahnten erheblich steigern.

Es wird dringend davon abgeraten, die Abmahnung zu ignorieren, da dies die Situation verschärfen würde. Ebenso sollte man den Rechtsverstoß nicht vorschnell zugeben, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben oder die geforderte Geldsumme bezahlen. Direkte Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei ohne vorherige rechtliche Beratung kann ebenfalls nachteilig sein. Der vorliegende Ratgeber dient dazu, Klarheit zu schaffen und eine fundierte Grundlage für die richtigen Schritte zu bieten.  

Inhaltsverzeichnis

1. Die Kanzlei IPPC LAW und ihre Abmahnungen: Ein Überblick

Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegründet von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, hat sich in Deutschland einen Namen im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gemacht. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Abmahnung von Erotikfilmen [User Query]. Zu den regelmäßigen Auftraggebern der Kanzlei zählen Unternehmen wie die MG Premium Ltd., die Aylo Premium Ltd., die MG Content RK Ltd. und die Gamma Entertainment Inc. [User Query].

Die Identifizierung mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen erfolgt durch spezialisierte IT-Firmen, die von IPPC LAW beauftragt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Firma SKB UG [User Query]. Diese Unternehmen setzen eigens entwickelte Software ein, um Filesharing-Tauschbörsen im Internet zu überwachen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download angeboten, registriert die Software die zugehörige IP-Adresse.  

Nach der Ermittlung der IP-Adresse wendet sich die Kanzlei IPPC LAW an das zuständige Landgericht, um einen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Dieser Beschluss verpflichtet den jeweiligen Telekommunikationsprovider (z.B. Telekom, O2/Telefonica, Vodafone, Pyur, 1&1), die zu der IP-Adresse gehörenden Nutzerdaten wie Name und Adresse herauszugeben. Ohne einen solchen Gerichtsbeschluss dürfen Provider persönliche Daten nicht freigeben; durch den Beschluss sind sie jedoch dazu gezwungen [User Query]. Sobald die Kanzlei IPPC LAW die Anschrift in Händen hält, kann sie die Abmahnung verfassen und versenden [User Query].  

Die Spezialisierung der Kanzlei auf bestimmte Inhalte und die Beauftragung spezialisierter IT-Firmen für die Überwachung von Filesharing-Netzwerken deuten auf einen hochgradig systematisierten und effizienten Prozess hin. Dies ist kein isoliertes Vorgehen, sondern Teil einer etablierten Praxis im Bereich der Urheberrechtsdurchsetzung. Die Konsequenz dieser Professionalisierung ist, dass die Abmahnungen von IPPC LAW auf einer soliden Datengrundlage beruhen und die Kanzlei über die notwendigen Ressourcen verfügt, um ihre Forderungen konsequent zu verfolgen. Für den Empfänger bedeutet dies, dass die Abmahnung ernst zu nehmen ist und eine fundierte, spezialisierte Verteidigungsstrategie erfordert.

2. Grundlagen der Abmahnung IPPC Law: Was ist rechtlich haltbar, was nicht?

Um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es entscheidend zu verstehen, welche Bestandteile einer Abmahnung rechtlich fundiert sind und welche nicht. Viele Unsicherheiten und Fehlinformationen kursieren im Internet, die zu unnötigem Aufwand führen können.

Vollmacht des Rechteinhabers: Ein Mythos entlarvt

Oft wird behauptet, eine Abmahnung sei unwirksam, wenn keine Originalvollmacht des Rechteinhabers beigefügt ist. Die Kanzlei IPPC LAW weist in ihren Schreiben explizit darauf hin, dass sie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich versichert, eine Vollmacht aber nicht beifügt [User Query]. Aus rechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen korrekt. Ein Rechtsanwalt ist nicht dazu verpflichtet, eine solche Vollmacht, insbesondere keine Originalvollmacht, beizufügen [User Query]. Daher führt das Bestehen auf die Vorlage einer Vollmacht in der Regel zu keinem rechtlichen Vorteil und verursacht lediglich zusätzlichen Aufwand [User Query].

Die Verbreitung solcher Fehlinformationen im Internet lenkt oft von den tatsächlich relevanten Verteidigungsansätzen ab. Betroffene, die sich auf solche Mythen verlassen, verschwenden wertvolle Zeit und Ressourcen auf Argumente, die vor Gericht keine Gültigkeit haben. Eine professionelle Rechtsberatung hilft, diese Irrtümer zu erkennen und den Fokus auf die erfolgversprechenden Punkte zu legen.

Rechteinhaberschaft der Auftraggeber: In der Regel korrekt

Die Kanzlei IPPC LAW betont in ihren Abmahnungen regelmäßig, dass ihre Mandanten die ausschließlichen Inhaber der geltend gemachten Urheberrechte sind [User Query]. Dies bedeutet, dass nur der von IPPC LAW benannte Auftraggeber über die Nutzung des geschützten Werkes entscheiden darf. Nach vorliegenden Erfahrungen ist diese Rechteinhaberschaft der Mandanten der Kanzlei IPPC LAW in der Regel gegeben [User Query]. Folglich bietet dieser Punkt im Normalfall keinen rechtlichen Angriffspunkt für den Abgemahnten [User Query].

Echtheit des Gerichtsbeschlusses bei Abmahnung IPPC Law: Ein standardisiertes Vorgehen

IPPC LAW teilt im Abmahnschreiben mit, dass die Ermittlung der IP-Adresse und die Freigabe der Nutzerdaten durch einen Gerichtsbeschluss des zuständigen Landgerichts erfolgt sind [User Query]. Die Erfahrung zeigt, dass die von der Kanzlei IPPC LAW angeforderten Gerichtsbeschlüsse korrekt und wirksam sind [User Query]. Es gibt keine Anhaltspunkte für deren Unechtheit oder Unwirksamkeit. Daher muss der Abgemahnte hinnehmen, dass ein Gericht die Herausgabe seiner persönlichen Daten an IPPC LAW angeordnet hat, und dieser Punkt stellt keinen rechtlichen Angriffspunkt dar [User Query].

Die Tatsache, dass die grundlegenden Schritte der Abmahnung – von der Bevollmächtigung über die Rechteinhaberschaft bis zum gerichtlichen Beschluss zur Datenherausgabe – rechtlich fundiert und in der Regel nicht angreifbar sind, ist von großer Bedeutung. Dies bedeutet, dass eine erfolgreiche Verteidigung nicht auf Formfehlern der Abmahnung aufbaut, sondern auf der detaillierten Prüfung des konkreten Sachverhalts und der Umstände der angeblichen Urheberrechtsverletzung. Das Verständnis dieser rechtlichen Stabilität hilft, die Verteidigungsstrategie auf die wirklich entscheidenden Punkte zu konzentrieren.

3. Häufige Fehlerquellen und effektive Angriffspunkte bei IPPC LAW Abmahnungen

Während die formalen Grundlagen einer Abmahnung von IPPC LAW meist korrekt sind, bieten sich oft bei der konkreten Ermittlung des Verstoßes oder der Zurechenbarkeit Fehlerquellen, die wirksame Angriffspunkte darstellen können.

Fehlerhafte IP-Ermittlung und der fragliche Tatzeitpunkt

Trotz der professionellen Vorgehensweise der beauftragten IT-Firmen kommt es immer wieder vor, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt werden [User Query]. Die bloße Nennung einer IP-Adresse in der Abmahnung ist kein unumstößlicher Beweis dafür, dass über den eigenen DSL-Anschluss tatsächlich ein rechtswidriger Upload vorgenommen wurde [User Query].

Ein entscheidender Angriffspunkt ist der in der Abmahnung angegebene Tatzeitpunkt. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen der vorgeworfene Upload zum benannten Zeitpunkt unmöglich gewesen sein kann [User Query]. Beispielsweise kann kein Upload über ein Filesharing-Programm stattgefunden haben, wenn der eigene PC oder Laptop, auf dessen Festplatte das Werk angeblich gespeichert war, zum fraglichen Zeitpunkt ausgeschaltet, offline oder sogar in Reparatur war [User Query]. Solche Umstände können oft durch Belege, wie Reparaturrechnungen, nachgewiesen werden [User Query]. Sind keine weiteren internetfähigen Geräte im Haushalt vorhanden, die den Upload hätten tätigen können, ist die Abmahnung in solchen Fällen unberechtigt [User Query].

Die sorgfältige Überprüfung des vorgeworfenen Tatzeitpunkts ist daher ein wirksames Mittel, um die Abmahnung anzugreifen. Dies erfordert eine genaue Rekonstruktion der eigenen Aktivitäten und der Gerätezustände zum fraglichen Zeitpunkt. Die Möglichkeit, dass die technische Ermittlung fehlerhaft war, ist ein konkreter Ansatzpunkt, der die gesamte Forderung entkräften kann.

Dynamische IP-Adressen bei Abmahnung IPPC Law: Kein Angriffspunkt

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass eine Abweichung der aktuell genutzten IP-Adresse von der in der Abmahnung genannten IP-Adresse einen Fehler darstellt. Dies ist nicht der Fall [User Query]. IP-Adressen sind dynamisch und werden vom DSL-Anbieter bei jeder neuen PC-Sitzung oder Router-Neustart neu vergeben [User Query]. Eine solche Abweichung ist normal und bietet daher keinen rechtlichen Angriffspunkt gegen die Abmahnung [User Query]. Es ist wichtig, diesen weit verbreiteten Irrtum zu kennen, um keine unnötige Energie in eine aussichtslose Verteidigungsstrategie zu investieren.

Kurze Upload-Dauer: Ausreichend für eine Verletzung

Manche Abgemahnte fragen sich, wie ein vollständiger Upload des abgemahnten Werkes in der von der Kanzlei IPPC LAW angegebenen kurzen Zeitspanne (manchmal nur wenige Sekunden) überhaupt möglich gewesen sein soll [User Query]. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Für eine wirksame Urheberrechtsverletzung im Filesharing-Kontext ist es nicht erforderlich, dass das gesamte Werk über den eigenen DSL-Anschluss hochgeladen wurde [User Query]. Es reicht aus, wenn das Angebot der Datei zum Download nur wenige Sekunden angedauert hat [User Query].

Filesharing-Programme funktionieren so, dass sie ein Werk in einzelne Einheiten unterteilen und diese von verschiedenen Rechnern zusammensuchen [User Query]. Das Programm ist nicht darauf angewiesen, das gesamte Lied von einem einzelnen Rechner herunterzuladen. Das bedeutet, dass der eigene Anschluss nur einen kleinen Teil des Werkes für kurze Zeit angeboten haben muss, um eine Urheberrechtsverletzung zu begehen [User Query]. Die Dauer der Übertragung stellt somit keine Möglichkeit dar, die IPPC LAW Abmahnung rechtlich anzufechten [User Query].

4. Ihre Verteidigungsstrategie bei Abmahnung IPPC Law: Die sekundäre Darlegungslast und Störerhaftung

Die Auseinandersetzung mit der Abmahnung erfordert ein klares Verständnis der Konzepte des Anscheinsbeweises, der Störerhaftung und insbesondere der sekundären Darlegungslast. Diese Begriffe sind entscheidend, um die eigene Haftung zu begrenzen oder ganz abzuwenden.

Der Anscheinsbeweis und die Störerhaftung: Nicht automatisch Ihre Haftung

Die Kanzlei IPPC LAW behauptet in ihren Abmahnungen oft, dass ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ bestünde, der besagt, dass der Anschlussinhaber die Verletzungshandlung selbst begangen habe [User Query]. Dies bedeutet, dass der Verdacht zunächst auf den Inhaber des ermittelten DSL-Anschlusses fällt [User Query]. Juristisch wird dies als „Störerhaftung“ bezeichnet: Der Anschlussinhaber schafft grundsätzlich eine Gefahr, dass über seinen Anschluss rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen begangen werden könnten, und kann dafür zunächst in Haftung genommen werden [User Query].

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Realität nicht so extrem ist, wie IPPC LAW es darstellt [User Query]. Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses bedeutet nicht automatisch, dass man für alle darüber begangenen rechtswidrigen Handlungen haftet [User Query]. Die Störerhaftung für Internetzugangsanbieter wurde im Jahr 2017 weitgehend abgeschafft. Dennoch kann ein Anschlussinhaber weiterhin für Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen für sein Netzwerk trifft oder die Nutzer seines Anschlusses nicht dokumentiert. Entscheidend ist, dass die Haftung für Schadensersatz in der Regel nur den tatsächlichen Täter trifft, nicht den bloßen Störer. Dies eröffnet einen guten Ansatzpunkt, um den Forderungen von IPPC LAW zu widersprechen [User Query].  

Ihre sekundäre Darlegungslast: Wie Sie den Verdacht entkräften

Wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, trifft ihn eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Dies ist keine Umkehr der Beweislast, sondern eine Mitwirkungspflicht, bei der der Anschlussinhaber nachvollziehbare Angaben zu den Umständen der Internetnutzung machen muss, die der Rechteinhaber nicht kennen kann. Ziel ist es, den Anscheinsbeweis zu entkräften und zu zeigen, dass auch andere Personen als Täter in Betracht kommen [User Query].  

Um dieser Darlegungslast nachzukommen, sollten folgende Punkte klar dargelegt werden:

  • Stellen Sie dar, dass Ihnen das in der Abmahnung benannte Werk nicht bekannt ist und Sie es weder über Tauschbörsen herunter- noch hochgeladen haben [User Query].
  • Teilen Sie mit, dass Sie dieses Werk nicht auf Ihrer PC/Laptop-Festplatte oder anderen Datenträgern gespeichert haben [User Query]. Es muss deutlich werden, dass Ihnen das Werk völlig fremd ist [User Query].
  • Beschreiben Sie anschließend so deutlich wie möglich Ihre individuelle Situation zu Hause. Machen Sie Angaben dazu, dass Sie den Internetanschluss nicht alleine nutzen, sondern dass dies auch durch andere Personen in Ihrem Haushalt geschieht [User Query].
  • Erklären Sie, welche Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte Ihren Internetanschluss nutzen. Durch diese Beschreibung wird deutlich, dass Sie zwar der Inhaber des Anschlusses sind, diesen aber keineswegs alleine nutzen. Dies schafft die Möglichkeit, dass einer der anderen Mitnutzer die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat, ohne dass Sie davon wissen konnten [User Query].  

Wichtige gerichtliche Entscheidungen zu Abmahnung IPPC Law

Wichtige gerichtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) stärken die Position des Anschlussinhabers in diesem Zusammenhang: Es besteht keine Pflicht, den tatsächlichen Täter namentlich zu benennen. Auch sind Eltern nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihrer erwachsenen Ehepartner zu dokumentieren oder deren Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen. Bei minderjährigen Kindern reicht es in der Regel aus, wenn Eltern diese über die Rechtswidrigkeit von Filesharing belehrt und ihnen die Teilnahme daran verboten haben, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen.  

Die sekundäre Darlegungslast ist ein strategisches Instrument, um die Haftung als Täter zu vermeiden und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz abzuwenden. Es geht darum, eine plausible alternative Erklärung für die Urheberrechtsverletzung zu liefern, ohne sich selbst oder andere zu inkriminieren.

Tabelle 1: Checkliste zur sekundären Darlegungslast

Diese Checkliste hilft Ihnen, die relevanten Informationen für Ihre Verteidigung zu sammeln und Ihre sekundäre Darlegungslast effektiv zu erfüllen:

Frage zur Nutzung des AnschlussesIhre Antwort (Ja/Nein/Details)Relevanz für Ihre Verteidigung
Nutzen Sie Ihren Internetanschluss alleine, oder gibt es weitere regelmäßige Nutzer (z.B. Familienmitglieder, Mitbewohner)?Nachweis der Mitnutzung durch Dritte
Hatten Gäste (Freunde, Bekannte) zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zu Ihrem WLAN?Möglichkeit des Fremdzugriffs
Ist Ihr WLAN-Netzwerk ausreichend gesichert (z.B. mit WPA2-Verschlüsselung und einem starken Passwort)?Entlastungsargument bei Fremdzugriff
Haben Sie minderjährige Kinder über die Rechtswidrigkeit von Filesharing belehrt und ihnen die Teilnahme daran untersagt?Erfüllung der Aufsichtspflicht
War Ihr PC, Laptop, Tablet oder Smartphone, auf dem das Werk angeblich gespeichert war, zum in der Abmahnung angegebenen Zeitpunkt ausgeschaltet, offline oder in Reparatur?Nachweis der Unmöglichkeit der Tat
Können Sie die Nichtnutzung oder den Reparaturzustand durch Belege (z.B. Reparaturbeleg, Reiseunterlagen) nachweisen?Konkrete Beweismittel
Ist Ihnen das abgemahnte Werk bekannt, und haben Sie es selbst herunter- oder hochgeladen?Direkte Verneinung der Täterschaft
Haben Sie das Werk auf Ihren Geräten gespeichert?Bestätigung der Fremdheit des Werkes

Fremdzugriff auf Ihr WLAN: Eine Möglichkeit bei fehlender Täterschaft

Trotz verbesserter Sicherheitsstandards kommt es immer noch vor, dass sich fremde Personen von außen in WLAN-Anschlüsse einhacken [User Query]. Insbesondere ungeschützte oder nur unzureichend geschützte WLAN-Netzwerke sind anfällig dafür, da das Signal manchmal bis in die Nachbarwohnung oder auf die Straße reicht.  

Wenn nach einer gründlichen Überprüfung kein Mitglied Ihres Haushalts als potenzieller Täter identifiziert werden kann, besteht der dringende Verdacht auf einen Angriff von außen [User Query]. In einem solchen Fall kann ein erfolgversprechender Widerspruch gegen die IPPC LAW Abmahnung angesetzt werden [User Query]. Es ist jedoch entscheidend, dass das eigene WLAN ausreichend gesichert war (z.B. durch WPA2-Verschlüsselung und ein sicheres Passwort) und diese Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert werden können. Die bloße Behauptung eines offenen WLANs reicht nicht aus, um sich zu entlasten. Ein kürzliches Urteil des Amtsgerichts Augsburg (2024) bestätigte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der Gästen die Nutzung erlaubt, nicht für Rechtsverletzungen der Gäste haftet, sofern er entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Dies unterstreicht die Bedeutung eines gesicherten Netzwerks.  

Die detaillierte Darstellung der eigenen Nutzungsumstände und der Netzwerksicherheit ist von entscheidender Bedeutung. Es geht darum, eine plausible Erklärung zu liefern, die den Anscheinsbeweis entkräftet und die Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung minimiert. Dies erfordert eine proaktive und strategische Herangehensweise, die nicht nur auf die aktuelle Abmahnung reagiert, sondern auch präventive Maßnahmen für die Zukunft aufzeigt.

5. Die Unterlassungserklärung bei Abmahnung IPPC Law: Nicht ohne Modifikation!

Die Unterlassungserklärung ist der wohl gefährlichste Teil einer Abmahnung und erfordert höchste Aufmerksamkeit. Eine falsche Reaktion kann weitreichende und langfristige Konsequenzen haben.

Warum die von IPPC LAW vorgelegte Erklärung gefährlich ist Wie alle Abmahnkanzleien fordert auch IPPC LAW die Abgabe einer Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Kanzlei legt in der Regel ein vorgefertigtes Muster bei, das unbedingt (ohne Bedingungen), unwiderruflich und mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt sein sowie eigenhändig unterschrieben zurückgesendet werden soll [User Query].  

Das ungeprüfte Unterschreiben dieser vorgefertigten Erklärung ist jedoch äußerst riskant. Sie stellt oft ein „abstraktes Schuldanerkenntnis“ dar. Dies bedeutet, dass man mit der Unterschrift eine Schuld eingesteht, selbst wenn man die Tat nicht begangen hat. Eine solche Erklärung bindet den Unterzeichner in der Regel lebenslang und kann zu weitreichenden Verpflichtungen führen, die weit über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Es ist extrem schwierig, sich von einer einmal unterschriebenen, zu weit gefassten Unterlassungserklärung wieder zu lösen. Zudem kann die Zahlung ohne einen schriftlichen Vergleich als außergerichtliches Geständnis gewertet werden und zu einer Beweislastumkehr führen.  

Die modifizierte Unterlassungserklärung (mUE): Ihr Schutzschild gegen weitreichende Zugeständnisse Es wird dringend empfohlen, die von IPPC LAW vorgefertigte Musterunterlassungserklärung nicht zu verwenden [User Query]. Stattdessen sollte stets eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ eingereicht werden. Nur durch eine solche Modifikation entgeht man der Gefahr, unnötige und weitreichende Zugeständnisse an die Kanzlei IPPC LAW zu machen.  

Eine modifizierte Unterlassungserklärung erfüllt den Zweck, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und somit eine gerichtliche Auseinandersetzung (wie eine einstweilige Verfügung) zu vermeiden, ohne jedoch die eigene Rechtsposition zu schwächen.  

Wesentliche Inhalte und Modifikationen einer modifizierten Unterlassungserklärung:

  • Kein Schuldanerkenntnis: Die Erklärung sollte ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben werden. Dies stellt sicher, dass man die Schuld für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht eingesteht.  
  • Begrenzte Reichweite: Die Unterlassungsverpflichtung muss präzise auf den konkreten, abgemahnten Vorwurf beschränkt sein und darf keine zu weitreichenden Verpflichtungen für zukünftige, möglicherweise unähnliche Verstöße enthalten.  
  • Keine Kostenanerkennung: Die modifizierte Erklärung sollte explizit keine Anerkennung der geforderten Rechtsanwaltskosten oder des Schadensersatzes beinhalten. Diese finanziellen Forderungen sind gesondert zu prüfen und anzufechten.  
  • Angemessene Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe ist notwendig, um die Erklärung wirksam zu machen, ihre Höhe sollte jedoch angemessen und verhältnismäßig sein, nicht überhöht.  
  • Darstellung des Sachverhalts: Es kann sinnvoll sein, darzulegen, dass man das abgemahnte Werk nicht kennt, keine Urheberrechtsverletzung begangen oder anderen ermöglicht hat und sich grundsätzlich rechtstreu verhält [User Query].

Es ist von größter Wichtigkeit, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung von einem spezialisierten Rechtsanwalt formuliert oder zumindest geprüft wird. Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass die Erklärung als unwirksam angesehen wird, vom Abmahner abgelehnt wird und somit doch gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Muster oder Vorlagen aus dem Internet sind in der Regel unzureichend, da jede Abmahnung individuelle Anpassungen erfordert.  

Tabelle 2: Vergleich: Vorgelegte vs. Modifizierte Unterlassungserklärung

Diese Tabelle verdeutlicht die entscheidenden Unterschiede zwischen der von IPPC LAW vorgelegten und einer empfohlenen modifizierten Unterlassungserklärung:

MerkmalVorgelegte UE (IPPC LAW)Modifizierte UE (Empfohlen)
SchuldanerkenntnisOft abstraktes Schuldanerkenntnis (impliziert Schuld).Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (kein Schuldeingeständnis).
Reichweite der VerpflichtungSehr weit gefasst, oft über das Notwendige hinaus (bindet für ähnliche zukünftige Handlungen).Präzise auf den konkreten Vorwurf beschränkt (begrenzt und spezifisch).
Anerkennung von KostenImpliziert oft Anerkennung der Kosten (Schadensersatz & Anwaltskosten).Keine Anerkennung der Kosten (Kosten sind strittig und werden gesondert verhandelt).
VertragsstrafeOft hoch angesetzt und unverhältnismäßig.Angemessen und verhältnismäßig formuliert.
RechtsverbindlichkeitUnbedingt und unwiderruflich (kaum Spielraum für Rückzug).Rechtsverbindlich, aber ohne Schuldanerkenntnis und mit eingeschränkter Reichweite.

Die Unterlassungserklärung ist ein zweischneidiges Schwert. Sie ist notwendig, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und eine einstweilige Verfügung zu verhindern. Gleichzeitig ist die von der Gegenseite vorgelegte Erklärung oft eine Falle, die zu weitreichenden Verpflichtungen führt. Die modifizierte Unterlassungserklärung ist daher das zentrale Schutzschild in der Verteidigung. Sie ermöglicht es, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne die eigene Position zu gefährden. Dies erfordert jedoch juristisches Fachwissen und eine sorgfältige Formulierung.

6. Fristen und Fristverlängerung bei Abmahnung IPPC Law: Richtig handeln unter Zeitdruck

Der Umgang mit den in der Abmahnung gesetzten Fristen ist von entscheidender Bedeutung, um eine Eskalation des Verfahrens zu vermeiden. Eine falsche Einschätzung kann gravierende Konsequenzen haben.

Die Bedeutung der Fristeinhaltung Es wird dringend geraten, die von der Kanzlei IPPC LAW benannten Fristen unbedingt einzuhalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass Rechtsanwalt Daniel Sebastian eine sogenannte „Einstweilige Verfügung“ vor dem zuständigen Landgericht gegen den Abgemahnten beantragt. Die Erfahrung zeigt, dass IPPC LAW zu den Kanzleien gehört, die gerichtliche Schritte relativ schnell einleiten, wenn keine zeitnahe Reaktion erfolgt. Eine einstweilige Verfügung kann nicht nur mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sein, sondern auch eine schnelle gerichtliche Auseinandersetzung erzwingen.

Flexibilität und die Möglichkeit einer Fristverlängerung

Trotz der Dringlichkeit gibt es einen wichtigen Erfahrungswert: Die Kanzlei IPPC LAW setzt die Fristen intern oft um bis zu drei Wochen länger an, als in der Filesharing-Abmahnung angegeben [User Query]. Dies bedeutet, dass selbst eine Überschreitung der genannten Termine um ein paar Tage in der Regel noch keine sofortigen rechtlichen Schritte nach sich zieht .

Dennoch sollte diese interne Flexibilität nicht als Freifahrtschein für Untätigkeit missverstanden werden. Es wird weiterhin zu größter Vorsicht im Umgang mit den Fristen geraten [User Query]. Sollte eine zeitnahe Reaktion innerhalb der ursprünglichen Frist nicht möglich sein, ist es ratsam, IPPC LAW um eine Fristverlängerung zu bitten [User Query]. Als Begründung kann angegeben werden, dass zunächst eine rechtliche Beratung eingeholt werden soll [User Query]. Im Normalfall wird eine solche Fristverlängerung durch die Kanzlei IPPC LAW unproblematisch gewährt [User Query].

Die Kenntnis dieser internen Fristsetzung bietet dem Abgemahnten einen kleinen Puffer, um in Ruhe einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren und eine fundierte Strategie zu entwickeln, ohne sofort unter extremem Druck zu stehen. Es ist ein strategischer Vorteil, der genutzt werden sollte, um besonnene und nicht panische Entscheidungen zu treffen.

7. Forderungshöhe: Schadensersatz und Anwaltskosten prüfen und widersprechen

Die in einer Abmahnung geforderten Geldbeträge setzen sich in der Regel aus Schadensersatz und Anwaltskosten zusammen. Beide Posten sollten kritisch geprüft werden, da sie oft zu hoch angesetzt sind.

Schadensersatz (Damages)

Die Kanzlei IPPC LAW weist in ihrem Abmahnungsschreiben zu Recht darauf hin, dass unterschiedliche Gerichte unterschiedliche Schadensersatzbeträge festgesetzt haben, die von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro pro hochgeladenem Titel schwanken.

Nach rechtlicher Einschätzung hat IPPC LAW in den Abmahnschreiben der vergangenen Jahre jedoch dazu tendiert, den geforderten Schadensersatz zu hoch anzusetzen . Dies ist für eine Abmahnkanzlei verständlich, da höhere Forderungen auch höhere Gewinne für die Kanzlei und ihre Mandantschaft bedeuten.

Der Schadensersatz wird in der Regel im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet, also dem Betrag, der für eine rechtmäßige Nutzung des Werkes als Lizenzgebühr angefallen wäre. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, aber es gibt Richtwerte des Bundesgerichtshofs (BGH): Für einen Musiktitel wurden beispielsweise 200 € zugesprochen. Für einen Spielfilm beträgt der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch mindestens 10.000 € , und für ein Computerspiel mindestens 15.000 €.  

Entscheidend ist, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur den tatsächlichen Täter der Urheberrechtsverletzung trifft. Wenn der Abgemahnte lediglich der Anschlussinhaber ist und die Tat nicht selbst begangen hat, besteht in der Regel keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz.  

Daher ist ein Widerspruch gegen die Höhe des Schadensersatzes möglich und empfehlenswert [User Query]. Handelt es sich um eine unberechtigte Abmahnung, sollte jegliche Schadensersatzzahlung verweigert werden [User Query]. Selbst bei einer berechtigten Abmahnung, aber einer zu hohen Schadensersatzberechnung, kann ein vollständiger Widerspruch mit dem Anspruch auf Forderungskorrektur eingelegt werden, da falsche Rechnungen nicht bezahlt werden müssen [User Query].

Anwaltskosten

Auch die Höhe der Anwaltsgebühren, die in der Abmahnung von IPPC LAW gefordert werden, ist in vielen Fällen zu hoch angesetzt. Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (2013) eine Deckelung des Streitwerts für erstmalige Abmahnungen wegen Filesharings durch Privatpersonen auf 1.000 Euro festgelegt. Daraus ergibt sich eine Rechtsanwaltsgebühr von brutto 159,94 Euro.  

IPPC LAW argumentiert jedoch oft, dass dieser gesetzlich vorgesehene Streitwert in den meisten Filesharing-Fällen nicht zur Anwendung käme. Diese Behauptung ist falsch [User Query]. Der Gesetzgeber hat diese Deckelung bewusst eingeführt, um Ersttäter nicht mit überzogenen Gebühren zu belasten und ihnen aufzuzeigen, dass ein Fehler gemacht wurde, ohne sie finanziell zu überfordern.  

Wenn IPPC LAW höhere Kosten als 159,94 Euro in Rechnung stellt, sollten diese nicht bezahlt werden, da es sich um eine fehlerhafte Kostenaufstellung handelt [User Query]. Falsche Rechnungen müssen vom vermeintlichen Schuldner nicht beglichen werden [User Query]. Ein Widerspruch gegen die Anwaltskosten ist daher auch bei einer berechtigten Abmahnung möglich [User Query]. Ist die Abmahnung ohnehin unberechtigt, weil weder Täter- noch Störerhaftung vorliegt, müssen ohnehin keine Zahlungen an die Kanzlei IPPC LAW geleistet werden [User Query].

Tabelle 3: Kostenübersicht: Gesetzliche Deckelung vs. IPPC LAW Forderung

Diese Tabelle vergleicht die gesetzlich vorgesehenen Kosten mit den typischen Forderungen von IPPC LAW:

ForderungstypGesetzliche Deckelung (§ 97a Abs. 3 UrhG)Typische IPPC LAW Forderung
Streitwert (Unterlassungsanspruch)Max. €1.000 (für Privatpersonen bei Erstverstoß).Oft höher angesetzt (z.B. €10.000 – €15.000 für Filme/Spiele, um höhere Gebühren zu rechtfertigen).
Anwaltsgebühren (brutto)ca. €159,94.Oft deutlich höher (z.B. €915 für einen Film ).
SchadensersatzVariabel (z.B. €200 pro Musiktitel , mehrere hundert bis tausend Euro für Filme/Spiele, je nach Einzelfall und BGH-Rechtsprechung).Oft zu hoch angesetzt, zusätzlich zu den überhöhten Anwaltskosten.
AnmerkungGilt explizit für erstmalige Abmahnungen von Privatpersonen; Ziel des Gesetzgebers war die Entlastung der Abgemahnten.Oft als Drohmittel eingesetzt, um den Abgemahnten zur Annahme eines Vergleichs zu bewegen; behauptet, die Deckelung gelte nicht in den meisten Filesharing-Fällen.

Die Analyse der Forderungshöhe zeigt, dass die Abmahnkanzleien oft versuchen, die maximal möglichen Beträge durchzusetzen, auch wenn die gesetzlichen Regelungen oder die Rechtsprechung dem entgegenstehen. Die Kenntnis dieser Deckelungen und die Unterscheidung zwischen Täter- und Störerhaftung sind entscheidend, um die finanziellen Forderungen erfolgreich anzufechten und die Belastung für den Abgemahnten zu minimieren. Dies ist ein Bereich, in dem eine spezialisierte Rechtsberatung erhebliche finanzielle Vorteile bringen kann.

8. Fazit und Handlungsempfehlung: Ihr Weg aus der Abmahnfalle

Der Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW wegen Filesharings ist zweifellos eine beunruhigende Situation, die jedoch mit der richtigen Strategie und professioneller Unterstützung erfolgreich gemeistert werden kann. Es ist von größter Bedeutung, die Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln, anstatt in Panik zu verfallen oder die Abmahnung zu ignorieren.

Die wichtigsten strategischen Schritte

Die wichtigsten strategischen Schritte, um sich effektiv zu verteidigen, sind:

  • Keine voreiligen Zugeständnisse: Unterschreiben Sie niemals die von IPPC LAW vorgelegte Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Diese ist oft zu weit gefasst und kann ein Schuldanerkenntnis bedeuten, das langfristige und weitreichende Konsequenzen hat. Leisten Sie auch keine Zahlungen, bevor Ihr Fall geprüft wurde.
  • Faktische Prüfung des Vorwurfs: Überprüfen Sie akribisch den in der Abmahnung genannten Tatzeitpunkt. Gab es Umstände (z.B. PC ausgeschaltet, in Reparatur), die den Upload unmöglich gemacht hätten? Dies kann ein starker Angriffspunkt sein.
  • Erfüllung der sekundären Darlegungslast: Wenn Sie nicht der Täter sind, legen Sie Ihre Nutzungssituation des Internetanschlusses detailliert dar. Erklären Sie, welche anderen Personen (Familienmitglieder, Mitbewohner, Gäste) Zugang hatten, ohne jedoch einen konkreten Täter benennen zu müssen. Sorgen Sie für eine ausreichende Sicherung Ihres WLANs.

Weitere Schritte:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung: Dies ist der zentrale Baustein Ihrer Verteidigung. Eine individuell angepasste Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr, ohne ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder überzogenen Forderungen zuzustimmen.
  • Widerspruch gegen überhöhte Forderungen: Sowohl die geforderten Schadensersatzbeträge als auch die Anwaltskosten sind oft zu hoch angesetzt. Nutzen Sie die gesetzliche Deckelung der Anwaltskosten für Ersttäter und die Unterscheidung zwischen Täter- und Störerhaftung, um die finanziellen Forderungen zu reduzieren oder ganz abzuwehren.
  • Fristen ernst nehmen, aber strategisch nutzen: Halten Sie die Fristen ein, aber nutzen Sie die Möglichkeit einer Fristverlängerung, um ausreichend Zeit für eine fundierte Rechtsberatung zu gewinnen.

Komplexität des Urheberrechts

Die Komplexität des Urheberrechts, insbesondere im Bereich Filesharing, und die aggressiven Taktiken mancher Abmahnkanzleien erfordern spezialisiertes juristisches Fachwissen. Die Vielzahl der Fallstricke, von der korrekten Erfüllung der sekundären Darlegungslast über die Formulierung einer rechtssicheren modifizierten Unterlassungserklärung bis hin zur Anfechtung überhöhter Forderungen, macht es für Laien nahezu unmöglich, sich ohne professionelle Hilfe erfolgreich zu verteidigen.

Daher wird dringend empfohlen, umgehend nach Erhalt einer Abmahnung einen auf Urheberrecht und Filesharing spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Viele Kanzleien bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und erste Handlungsempfehlungen zu geben. Dies ist der erste und wichtigste Schritt auf Ihrem Weg aus der Abmahnfalle.  

Mit der richtigen Strategie und kompetenter Unterstützung kann die Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW effektiv abgewehrt und unnötiger Schaden vermieden werden.

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Rechtsanwalt
Thomas Feil

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