Negative Bewertung von Konkurrenten: Wann ist sie strafbar?

In der heutigen digitalen Welt, in der Online-Bewertungen das Image und den Erfolg von Unternehmen maßgeblich beeinflussen, ist es wichtiger denn je, die rechtlichen Grenzen im Wettbewerb zu kennen. Was passiert, wenn Konkurrenten zu unlauteren Mitteln greifen und negative Bewertungen verbreiten? Wann ist das Schlechtreden von Mitbewerbern nicht mehr erlaubt, und wie können Sie sich als betroffenes Unternehmen zur Wehr setzen?

Vorsicht! Schlechtreden von Konkurrenten nicht erlaubt!

Der Wettbewerb kann hart sein, aber er muss fair bleiben. Geschäftsschädigende Herabsetzungen von Konkurrenten sind wettbewerbswidrig und können rechtliche Konsequenzen haben. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 406 HKO 22/19) vom 09.07.2019 klargestellt, dass selbst wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, nur in engen Grenzen zulässig sind.

In diesem Fall stritten Wettbewerber auf dem Markt für die Zertifizierung von Biomineralwasser. Der Beklagte hatte in einer Pressemitteilung Meinungsäußerungen über die Klägerin veröffentlicht, die deren Qualitätssiegel infrage stellten. Das Gericht betonte, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wettbewerbsrecht zwar gilt, aber eingeschränkt wird. Wahre, geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nur geäußert werden, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht, ein hinreichender Anlass vorliegt und die Kritik sich im Rahmen des Erforderlichen hält.

Auch das OLG Frankfurt hat in einer ähnlichen Angelegenheit (Az. 16 U 148/18) entschieden, dass eine Äußerung auf Facebook wie „Was ich diesen Markenklauer hasse“ wettbewerbswidrig sein kann. Obwohl es sich um eine Meinungsäußerung handelte, wurde sie als herabsetzende Wendung eingestuft und führte zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn Sie sich über einen Mitbewerber ärgern, sollten Sie Ihre Äußerungen sorgfältig abwägen. Selbst zulässige Meinungsäußerungen können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Achten Sie darauf, wie Ihre Worte bei Dritten ankommen, und holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat. Diskreditierende Äußerungen sind in der Regel unlauter.

Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz – Was tun?

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmen ihre Konkurrenten negativ bewerten oder bewerten lassen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dieses Vorgehen ist nicht nur unfair, sondern auch juristisch angreifbar.

Sachliche Kritik ist zulässig, aber…

Konkurrenten dürfen sachliche Kritik äußern und sich respektvoll mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen auseinandersetzen. Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse an solchen Informationen. Diese Zulässigkeit endet jedoch dort, wo Ihre Konkurrenten Sie ohne tatsächliche Grundlage bewerten oder eine Rezension lediglich verfassen, um Ihnen zu schaden.

Welche Bewertungen sind unzulässig?

Bei Fake-Bewertungen durch Konkurrenten haben Sie im Vergleich zu Bewertungen von Kunden den Vorteil, dass Ihnen zwei Wege zur Verfügung stehen, um dagegen vorzugehen:

  1. Das „klassische“ bürgerlich-rechtliche Vorgehen: Hierbei geht es darum, ob die Bewertung gegen die Richtlinien des Plattformbetreibers oder geltendes Recht verstößt.
  2. Spezifische wettbewerbsrechtliche Schritte: Diese können Sie gegen Ihren Konkurrenten einleiten.

Unzulässig sind insbesondere Bewertungen, die

  • unwahre Tatsachenbehauptungen,
  • Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachrede,
  • Schmähkritik oder
  • die implizite Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Kundenkontakts enthalten.

Die wettbewerbsrechtliche Komponente

Wenn ein Konkurrent eine Fake-Bewertung abgibt, wird der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet. Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Insbesondere die §§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG sind hier relevant. Demnach handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, unwahre Tatsachen über Mitbewerber behauptet oder verbreitet, oder Mitbewerber gezielt behindert.

Was können Sie tun?

  1. Inanspruchnahme des Rezensenten auf Unterlassung und Beseitigung: Sie können den Verfasser der unzulässigen Bewertung sowohl aus dem BGB als auch aus dem UWG auf Löschung der Rezension und auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
  2. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen: Wenn Ihnen durch die Fake-Bewertung ein Schaden entstanden ist, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
  3. Abmahnung des Rezensenten: Sie können Ihren Konkurrenten sowohl nach dem BGB als auch nach dem UWG abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
  4. Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs: Bei einer rechtswidrigen Bewertung haben Sie in der Regel Anspruch auf Erstattung der Kosten, die Ihnen durch die Abmahnung entstanden sind.
  5. Inanspruchnahme des Plattformbetreibers: Sie können auch gegen den Plattformbetreiber (z.B. Google, Yelp) als Störer vorgehen, um die Löschung der Bewertung zu erreichen.

Fazit

Negative Bewertungen von Konkurrenten können Ihrem Unternehmen erheblichen Schaden zufügen. Es ist wichtig, die rechtlichen Grenzen im Wettbewerb zu kennen und sich gegen unlautere Angriffe zur Wehr zu setzen. Wenn Sie Opfer von Fake-Bewertungen geworden sind, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte zu schützen und Ihre Interessen durchzusetzen.

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