Die Prüfung und Bewertung von Angeboten ist bei Ausschreibungen im Vorfeld sorgfältig zu überlegen. Zum einen dürfen in der Praxis nicht zu hohe Hürden aufgestellt werden, so dass beispielsweise der Anbieterkreis „künstlich” eingeengt wird. Auf der anderen Seite sollen die Angebote sowohl nach formalen als auch nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten aussagekräftig bewertet werden können. Daher sind möglichst präzise Anforderungen zu stellen.
Vorgaben für die Bewertung von Angeboten sind in den §§ 23 und 25 der VOL/A festgelegt. Es soll zum einen die Einhaltung formaler Kriterien geprüft werden, daneben soll aber auch das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden.
Vier Bewertungsstufen
Die Bewertung von Angeboten soll in vier Bewertungsstufen erfolgen:
1.     Formale Prüfung,
2.     Eignungsprüfung,
3.     Prüfung der Angemessenheit der Preise,
4.     Wirtschaftlichkeitsprüfung.
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Diese Bewertungsstufen sind in sich abgeschlossen und sollen in der entsprechenden Reihenfolge nacheinander abgearbeitet werden. Bei den ersten drei Bewertungsstufen ist die Entscheidung zu fällen, welche Angebote auszuschließen sind und welche in der Bewertung verbleiben dürfen. Sobald ein Angebot ausgeschlossen wurde, darf es in den nachfolgenden weiteren Stufen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bewertungsstufen dürfen nicht miteinander vermischt noch dürfen die Bewertungsstufen ausgetauscht werden.
Wichtig für die Praxis ist auch, dass die Ergebnisse der einzelnen Bewertungsstufen in der Vergabeakte dokumentiert werden. Hier sollte eine möglichst große Sorgfalt an den Tag gelegt werden, um beispielsweise in weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen belastbare Unterlagen vorlegen zu können.
Erste Bewertungsstufe: Formale Prüfung
Die erste Bewertungsstufe ist eine formale Prüfung. Es soll im Rahmen dieser Bewertungsstufe kontrolliert werden, ob ein formal korrektes Angebot abgegeben wurde. § 23 VOL/A zählt auf, welche Angebote zwingend auszuschließen sind:Â
-  Angebote, die nicht unterschrieben oder mit der erforderlichen elektronischen Signatur und Verschlüsselung versehen sind,
-  Angebote, die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,
-  Angebote, bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
-  Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind.
 Weiterhin sind Nebenangebote auszuschließen, wenn der Auftraggeber diese nicht zugelassen hat. Daneben wird in § 25 VOL/A aufgezählt, welche Angebote ausgeschlossen werden können, aber nicht müssen. Hier gibt es ein Ermessen des Auftraggebers, wenn
-   Angebote nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten,
-  Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können, eingereicht werden, und
-  wenn Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht wurden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind, an den Auftraggeber übermittelt werden.
 Bei den formalen Anforderungen ist in der Praxis zu beobachten, dass diese insbesondere dem Vertrieb auf Seiten der Anbieter häufig Probleme bereiten. Zwei Phänomene sind dabei festzustellen. Zum einen ist zum Teil eine gewisse Sorglosigkeit und Nachlässigkeit der Anbieter im Umgang mit den formalen Anforderungen zu beobachten. Hier ist den Anbietern immer wieder zu empfehlen, sehr genau die formalen Anforderungen einzuhalten und diese qualitätssichernd vor Abgabe eines Angebots noch einmal insgesamt zu prüfen. Zum andern sollte auf Seiten der Auftraggeber bedacht werden, dass zu hohe formale Hürden die Anzahl der Anbieter erheblich reduzieren kann.
Dies ist oft nicht gewollt und ergibt sich aus einem im Vorfeld zum Teil sehr hohen Absicherungsbedürfnis auf Seiten der Auftraggeber. Am Beispiel des häufig geforderten Bundeszentralregisterauszugs kann dies deutlich gemacht werden. Bevor ein Auftraggeber verlangt, dass für alle möglichen Projektmitarbeiter aktuelle Bundeszentralregisterauszüge vorgelegt werden, sollte beispielsweise diese Anforderung noch einmal kritisch überprüft und überdacht werden. Der organisatorische Aufwand für die Anbieter, entsprechende Nachweise zu beschaffen und vorzulegen, ist zum Teil sehr hoch. Wird eine solche Anforderung dann nicht vollständig erfüllt, führt dies wegen einer möglicherweise im Gesamtkontext nicht so bedeutenden Anforderung zu einem Ausschluss des Angebots.
Auftraggeber, die bei den formalen Voraussetzungen mit Augenmaß vorgehen, haben einen höheren Erfolgsgrad bei der Beteiligung an Ausschreibungen und fördern die Bereitschaft der Anbieter, sich an entsprechenden Ausschreibungen zu beteiligen. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei Ausschreibungen, hinsichtlich der formalen Anforderungen eine Checkliste zu erstellen, die schnell und übersichtlich dem Anbieter die Möglichkeit gibt, die Einhaltung der formalen Anforderungen vor Abgabe des Angebots zu prüfen.
Zweite Bewertungsstufe: Eignungsprüfung
Bei der Eignungsprüfung gilt folgender Kernsatz aus § 25 VOL/A Nr. 2 Abs. 1:
„Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.”
Die Eignungsprüfung ist bei öffentlichen Ausschreibungen (den nationalen Verfahren) und dem offenen Verfahren (den EU-weiten Verfahren) vorzunehmen. Geht einer Verfahrensart beispielsweise ein Teilnehmerwettbewerb voraus, wird diese Bewertungsstufe in der Praxis im Teilnehmerwettbewerb durchgeführt.
Bei der Festlegung der Kriterien ist zu bedenken, dass die Eignungskriterien in den folgenden Bewertungsstufen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Feststellung, dass ein Bieter mehr geeignet oder ein Bieter weniger geeignet ist, ist nicht gestattet. Mit der Eignungsprüfung wird also festgestellt, dass ein Bieter geeignet ist oder nicht.
Bei den Eignungskriterien dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die einen eindeutigen Bezug zur ausgeschriebenen Leistung haben. Auch dürfen Kriterien für bestimmte Bieter nicht diskriminierend wirken. Grundsätzlich ist aber für den Auftraggeber festzustellen, dass dieser ein freies Ermessen hat, welche Eignungskriterien er heranzieht. Beispiele für Eignungskriterien sind u. a. Angaben zum Umsatz oder zu Referenzen, Erklärung zur Schwarzarbeit oder zu Steuern und Abgaben.
Dritte Bewertungsstufe: Prüfung der Angemessenheit der Preise
In der dritten Stufe geht es insbesondere darum, Angebote zu überprüfen, bei denen ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung anzunehmen ist. Dies betrifft sowohl sehr niedrige als auch sehr hohe Preise. Erscheinen Angebote im Verhältnis der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Vom Bieter kann der Auftraggeber zu diesem Zweck in Textform die erforderlichen Belege verlangen. Stellt sich aufgrund der Überprüfung heraus, dass ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung anzunehmen ist, ist das entsprechende Angebot von der weiteren Bewertung auszuschließen. Deutlich formuliert § 25 VOL/A Nr. 2 Abs. 3:
„Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.”
Wie bereits in den anderen Bewertungsstufen ist auch hier zu dokumentieren, wie die jeweiligen Angebote hinsichtlich der Angemessenheit der Preise überprüft worden sind. Noch einmal darf auf eine gute Dokumentation einer Vergabeakte hingewiesen werden.
Vierte Bewertungsstufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
Der Zuschlag soll unter der Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. § 25 VOL/A Nr. 3 formuliert, dass der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend ist. Weitere Kriterien können bei dem Zuschlag und der Formulierung von Anforderungen an das wirtschaftlichste Angebot berücksichtigt werden, beispielsweise Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kundendienst, technische Unterstützung, Qualität, Lieferzeitpunkt und andere technische Merkmale. Werden verschiedene Kriterien aufgestellt, so hat der Auftraggeber diese zu gewichten. Wenn aus nachvollziehbaren Gründen eine solche Gewichtung nicht möglich ist, so hat der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung nach festzulegen. Wichtig ist dabei, dass bei der Bewertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden dürfen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt worden sind.
Häufig wird dazu eine Bewertungsmatrix erstellt, in der dann die Angebote je nach Kriterien geprüft und bepunktet werden.
Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung gelten folgende Grundsätze:
- Alle Angebote sind bezüglich des Bewertungsergebnisses zur Leistung und bezüglich des Gesamtpreises gegenüberzustellen.
-  Es muss ein Gesamtpreis für jedes Angebot ermittelt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen ist ggf. eine Prognose auf die geplante Laufzeit zu geben.
 Bezüglich des Preis-Leistungs-Verhältnisses gibt es verschiedene Ansätze, zu der Bestimmung des wirtschaftlichen Angebotes zu kommen. Beispielhaft seien hier nur die Stichworte „einfache Richtwertmethode” oder „erweiterte Richtwertmethode” zu nennen. Weitere Details befinden sich in der Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB) die unter www.cio.bund.de im Internet abrufbar ist.
Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist im Vergabevermerk transparent und nachvollziehbar zu begründen und führt dann hin zur Vergabeentscheidung.
Wenn das wirtschaftlichste Angebot festgestellt wurde, ist es gleichzeitig die Entscheidung, auf welches Angebot der Zuschlag erteilt werden soll.
Schlusshinweis
Wichtig ist in der Praxis, dass die im Vorfeld aufzustellenden Kriterien für die Eignung und die Bewertung des wirtschaftlichen Angebotes keine Überforderung des Anbieters darstellen. Dies kann nur erreicht werden, wenn neben den Absicherungsbedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Anbieter im Auge behalten werden und darüber hinaus berücksichtigt wird, dass je nach Umfang der Ausschreibung und des möglichen Auftragswertes nur ein gewisses Zeitkontingent betriebswirtschaftlich sinnvoll zur Verfügung gestellt werden kann, entsprechende Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Bei einem Auftragswert von € 10.000,00 wird kein Anbieter, der betriebswirtschaftlich kalkuliert, mehrere Mitarbeiter tagelang mit der Bearbeitung eines Angebots beauftragen.
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