Auch Apotheken müssen bei ihren Werbemaßnahmen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben beachten, sonst drohen Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen. Besonders bei Arzneimitteln müssen rechtliche Vorgaben eingehalten werden, denn hier ist sowohl der Gesetzgeber durch strenge Regelungen, als auch die Rechtsprechung durch strenge Rechtsanwendung hervorgetreten. Ein Urteil des LG Bielefeld hat nun klargestellt, dass es einer Apotheke verboten ist, mit dem hinweis “Wir wollen Sie noch besser bedienen – bitte beantworten Sie uns dazu drei kurze Fragen, 5 EURO Marktforschungsrabatt für Ihre Antworten!” zu werben. Das LG Bielefeld (Volltext) sah darin einen Rabatt in Bargeld, der mit der Summe von 5 EURO auch …