Tanzschulen müssen bei der Bewerbung ihres Angebots aufpassen – denn auch sie unterliegen den wettbewerbsrechtlichen Regelungen und dürfen keine irreführenden Werbungen schalten. Vorliegend ging es beim Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2013 (I-4 U 171/12) um die Frage, ob es irreführend sei, einen Lernerfolg des Tanzunterrichts zu garantieren. Die Parteien der rechtlichen Auseinandersetzung waren beides Tanzschulen. Hier zunächst zwei Links zum Thema “irreführende Werbung” als Einlesestoff: http://www.boehmanwaltskanzlei.de/irrefuehrung-irrefuehrende-werbung Zum Sachverhalt Eine Tanzschule in Essen hat ihren Tanzunterricht auf der eigenen Webpräsenz mit den Worten “garantieren wir … den … Lernerfolg” beworben – die klagende Tanzschule sah hierin eine irreführende und …