Nach mehreren gleichlautenden Berichten hat das Landgericht Köln entschieden, dass Hauptmieter in Wohngemeinschaften nicht zwingend für Verletzungshandlungen in Form von “Filesharing” geschützter Werke haften, die sie nachwislich nicht selbst begangen haben. Demnach muss der Hauptmieter nicht seine gleichalten Mitbewohner belehren oder kontrollieren, wenn es keine Anhaltspunkte dahingehend gibt, dass durch diese Mitbewohner Urheberrechtsverletzungen über das Internet begangen werden. In derartigen Fällen sollte man sich aber als betroffener Anschlussinhaber nicht darauf zurückziehen, dass man selbst die Verletzung ja nicht begangen habe und daher auch gar nicht reagieren müsse, wenn eine Abmahnung eintrifft. Damit würde man riskieren, dass man am Ende …