Die EU-Datenschutz Grundverordnung hat in Art. 5 Abs. 2 DSGVO festgelegt, dass jeder Verantwortliche eine Rechenschaftspflicht hat und nachweisen muss, dass die gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzrechts eingehalten werden. Um entsprechende Nachweise erbringen zu können, ist es notwendig, umfangreicher als nach dem alten Datenschutzrecht Maßnahmen zum Datenschutz zu dokumentieren.
Das Seminar greift die Dokumentationspflichten nach Art. 30 DSGVO auf und stellt diese im Detail vor. Neben der Strukturierung der Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten werden beispielhaft konkrete Unternehmenssituationen und die Umsetzung einer Dokumentation besprochen.
Ein unvollständiges oder gar fehlendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO ein Bußgeldtatbestand, der Geldbußen von bis zu 10 Millionen EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes nach sich ziehen kann. Bei Datenschutzverstößen ist zu erwarten, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde als erstes das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten abfordert.
Weitere Informationen zum Seminar:
https://www.hannover.ihk.de/veranstaltungen/detailseite/veranstaltung/3760.html