Viele Betroffene von Schufa-Problemen wissen nicht recht, was der Unterschied zwischen Schufa und dem Schuldnerverzeichnis ist, wie dort ein negativer Eintrag gelöscht werden kann und weshalb dies wichtig ist.
Ich möchte im Folgenden aufzeigen, worin der Unterschied zwischen der Schufa und dem Schuldnerverzeichnis liegt und wie Einträge zum Löschen gebracht werden können – sowohl bei der Schufa als auch im Schuldnerverzeichnis.
Falls Sie noch Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen gern per Mail zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auf das Datenschutzrecht spezialisiert und hilft Mandanten bundesweit dabei, sich bei rechtswidrigen Negativmerkmalen in Auskunfteien rechtlich zur Wehr zu setzen.
Gern höre ich mir Ihren speziellen Fall an.
Unterschied zwischen der Schufa und dem Schuldnerverzeichnis verstehen!
Der Unterschied zwischen der Schufa und dem Schuldnerverzeichnis ist leicht zu erklären. Bei der Schufa handelt es sich um ein privates Unternehmen, welches Daten sammelt, um Bonitätseinschätzungen zu liefern.
Das Schuldnerverzeichnis wiederum ist ein öffentlich-rechtliches Verzeichnis, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. In der Schufa stehen nur Daten, die die Gläubiger der Schufa übermittelt haben oder die die Schufa aus den öffentlichen Verzeichnissen selbst automatisiert ausgelesen hat.
Im Schuldnerverzeichnis wiederum muss eine Eintragung angeordnet werden, dies geschieht beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers.
Während die Schufa sich nach den Bestimmungen der DSGVO bemisst, geht es beim Schuldnerverzeichnis um Eintragungsanordnungen von Gerichtsvollziehern und Gerichtsentscheidungen.
Die Schufa speichert Daten aus den öffentlichen Verzeichnissen, also auch aus dem Schuldnerverzeichnis. Das Schuldnerverzeichnis wiederum speichert keine Daten aus der Schufa, da die Amtsgerichte nicht mit der Schufa gesondert zusammenarbeiten.
Wie lösche ich einen negativen Eintrag aus der Schufa?
Dies bemisst sich nach den Regelungen der DSGVO und dem BDSG (europäisches und deutsches Datenschutzrecht). Die Gesetzgeber aus Europa und Deutschland haben genaue Vorschriften erlassen, also Bedingungen, unter denen die Gläubiger Daten an Auskunfteien übermitteln dürfen.
Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich um eine rechtskonforme Datenübertragung und eine ordnungsgemäße Eintragung bei der Schufa. Hier bieten verschiedene Fallkonstellationen Gelegenheit, bei der Schufa eine Löschung zu verlangen und Negativmerkmale vorzeitig zu löschen.
Beispielsweise ist es im Regelfall vorgesehen, dass Sie vor einem Schufa-Eintrag über den bevorstehenden Schufa-Eintrag informiert gewesen sein müssen.
Sie dürfen daher im Regelfall nicht von einem Schufa-Eintrag überrascht worden sein. Sind Sie überrascht gewesen, deutet dies darauf hin, dass etwas nicht ordnungsgemäß gelaufen ist.
Oder aber Sie wurden nicht rechtskonform gemahnt, sodass Sie gar keine Chance hatten, den Schufa-Eintrag zu verhindern. In diesen Fällen kommt ein vorzeitiges Löschen mitunter in Betracht.
Selbst bei titulierten Forderungen, die zum Negativeintrag geworden sind, oder Einträgen über die Restschuldbefreiung können Sonderkonstellationen ein Löschen begründen. Hierzu gibt es sogar aktuelle Rechtsprechung. Es kommt jedoch sehr auf den Einzelfall an.
Wie lösche ich einen Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis?
Beim Schuldnerverzeichnis müssen Sie für ein Löschen gänzlich anders vorgehen. Ansprechpartner ist hier nicht die Schufa, selbst wenn die Schufa einen Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis führt (dazu unten mehr). Richtige Stelle für das Löschen ist das zuständige Amtsgericht.
Grundsätzlich geht es nach dem Wohnsitz des Schuldners, der die Zuständigkeit des Amtsgerichts vorschreibt. Allerdings ist es oft so, dass es ein zentrales Vollstreckungsgericht gibt, welches für mehrere Amtsgericht das Schuldnerverzeichnis führt und Löschungen zentral tätigt.
Für die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf es eines echten Antrags beim Amtsgericht. Die Löschung, wenn der Antrag erfolgreich war, ist eine echte Gerichtsentscheidung, die offiziell ergeht und Ihnen zugestellt wird.
Um einen Antrag erfolgreich einzureichen, bedarf es oft mehrerer Unterlagen. So ist es hilfreich, die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, die Verfahrensnummer und eine Bestätigung über die vollständige Befriedigung des Gläubigers dem Antrag beizufügen. Teilweise werden noch weitere Dokumente verlangt, wie beispielsweise der entwertete Originaltitel.
Sollten Sie Probleme bei der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis haben, können Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt über Erfahrungen im Umgang mit diesen Fallkonstellationen verfügt.
Für Viele verwirrend: Die Schufa speichert Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis!
Betroffene von Schufa-Problemen stellen oft fest, dass in ihrer Auskunft bei der Schufa Negativmerkmale aus dem Schuldnerverzeichnis auftauchen. Nicht selten versuchen Betroffene dann bei der Schufa eine Löschung zu erreichen.
Die Schufa ist aber nicht die richtige Ansprechpartnerin. Die Schufa löscht Schuldnerverzeichnis-Einträge nur durch Gerichtsentscheidungen. Da die Schufa kein Gericht ist, kann die Schufa diese Einträge gar nicht offiziell löschen.
Sobald eine Löschung im Schuldnerverzeichnis stattgefunden hat, löscht die Schufa die Dateneintragung im eigenen Datenbestand dann quasi sofort. Dies ist anscheinend ein automatisierter Prozess.
Insofern müssen Sie für ein Löschen aus dem Schuldnerverzeichnis nicht die Schufa, sondern das zuständige Amtsgericht anschreiben. Dann wird auch automatisch, wenn der Antrag erfolgreich war, Ihre Schufa diesbezüglich bereinigt.
