Schufa und Rechtsgrundlage: Auskunft, DSGVO und Löschung?

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auf welcher Rechtsgrundlage speichert die Schufa meine Daten überhaupt? Und auf welcher Rechtsgrundlage erhalte ich eine Auskunft? Diese und weitere Fragen möchten wir im Folgenden beantworten. 

Dabei gehen wir auch darauf ein, unter welchen Voraussetzungen eine Löschung bei der Schufa möglich ist, was die DSGVO damit zu tun hat und welcher Anwalt der richtige Ansprechpartner bei Problemen mit Auskunfteien ist. Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie uns gern kontaktieren – wir melden uns mit einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls bei Ihnen zurück.

Rechtsgrundlage ist DSGVO – und das deutsche BDSG!

Die Schufa speichert Daten auf Grundlage der europäischen DSGVO und des deutschen BDSG. Beide Gesetze finden Sie an zahlreichen Stellen im Internet frei zugänglich. Bei der DSGVO empfehlen wir Ihnen die Lektüre folgender Artikel: Art. 5, Art. 6, Art. 17 und Art. 21. Beim BDSG lohnt sich ein Blick in die Rechtsgrundlage des § 31 BDSG. 

Diese Artikel und Paragrafen, sowie weitere bilden die Rechtsgrundlage für die Schufa, um Datenbestände über Privatpersonen überhaupt führen zu dürfen. Auf dieser Rechtsgrundlage betreibt die Schufa ihr Geschäftsmodell und betroffene Personen können die Tätigkeiten der Schufa vor diesem Hintergrund überprüfen.

Beispielsweise schreibt Art. 6 DSGVO vor, dass für eine Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss. Die Schufa darf Ihre Daten daher nicht „einfach so“ verarbeiten. Fehlt eine Rechtsgrundlage, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig – dann kommt eine Löschung in Betracht. 

Interessant ist auch der § 31 BDSG als Rechtsgrundlage für eine Löschung bei der Schufa. Denn dort stehen die genauen Fallkonstellationen, die vorliegen müssen, damit eine Datenübertragung von einem Gläubiger an eine Auskunftei überhaupt rechtmäßig erfolgt. Fehlt es an den dortigen Voraussetzungen, ist eine Löschung realistisch. 

Auskunft gem. Art 15 DSGVO – unbedingt einholen!

Bevor Sie eine Löschung bei der Schufa, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, durchsetzen können, müssen Sie Bescheid wissen, was über Sie dort gespeichert ist. Hierfür hat der Gesetzgeber Art. 15 DSGVO geschaffen, der Ihre persönliche Rechtsgrundlage darstellt, von der Schufa eine aktuelle Datenauskunft zu erhalten.

Schreiben Sie der Schufa daher formlos, dass Sie eine Auskunft wünschen. Vergessen Sie nicht, im Anschreiben auch Ihre Daten, also Name und Adresse, sowie Geburtsdatum zu nennen, damit die Schufa Ihre Anfrage zuordnen kann.

Erfahrungsgemäß bearbeitet die Schufa solche Anfragen für eine Auskunft sehr schnell. Normalerweise dürfte binnen 1-2 Wochen die Datenauskunft bei Ihnen in der Post liegen.

Welcher Anwalt hilft mir bei Schufa-Problemen weiter?

Wenn Sie aufgrund der Rechtsgrundlage Art. 15 DSGVO eine Auskunft eingeholt haben und feststellen, dass dort etwas nicht stimmt, sollten Sie einen spezialisierten Anwalt aufsuchen. Dieser wird Ihre Auskunft unter rechtlichen, genauer gesagt datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten analysieren und Ihnen aufzeigen, inwieweit eine Löschung einzelner negativer Einträge realisierbar ist. 

Achten Sie bei der Auswahl Ihres Anwalts darauf, dass dieser seinen Schwerpunkt im IT-Recht hat und nachweisen kann, bereits mehrfach Schufa-Fälle bearbeitet zu haben. So ist Ihre Chance am größten, rechtlich das beste Ergebnis zu erreichen. 

Wann ist eine Löschung von Negativeinträgen möglich?

Im Grunde immer dann, wenn die Schufa für die konkrete Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage hatte oder gegen die Grundsätze der DSGVO gem. Art. 5 DSGVO verstoßen hat. Auch Verstöße gegen die deutsche Regelung des § 31 BDSG sind Anlass für eine Löschung. 

Bekannte Beispiel hierfür sind:

  1. Die Schufa hatte keine Rechtsgrundlage. Dann war die Datenverarbeitung von Anfang an rechtswidrig und sie ist zu entfernen. Ihr Anwalt wird einen Löschungs- oder Korrekturanspruch für Sie gern gegenüber der Schufa durchsetzen. Falls außergerichtlich keine Lösung gefunden werden kann, müssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
  2. Sie wurden nie vom Gläubiger gemahnt. Dann stehen die Chancen gut, dass eine Löschung vorzeitig angestrebt werden kann. Denn der Gesetzgeber sieht in § 31 BDSG vor, dass eine zweifache Mahnung erfolgt sein muss. Es gibt aber auch Fallkonstellationen, in denen diese Mahnungen entbehrlich sind. Ihr Anwalt klärt Sie über die Einzelheiten gern auf.
  3. Niemand hat Sie über einen bevorstehenden Schufa-Eintrag informiert. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie informiert werden müssen, wenn gewisse Datenverarbeitungen stattfinden. Hat Sie eine Information diesbezüglich vom Gläubiger oder von der Schufa nicht erreicht, ergeben sich mitunter Löschungsmöglichkeiten.
  4. Ihnen wird keine Auskunft erteilt, obwohl Sie sich auf die Rechtsgrundlage des Art. 15 DSGVO berufen. Hierin ist ein Datenschutzverstoß zu erblicken, der Konsequenzen für die Schufa haben kann. Ob sich deswegen eine Löschung realisieren lässt, hängt von weiteren Faktoren ab. 
  5. Weitere Fallkonstellationen sind denkbar. Selbst Einträge über eine Restschuldbefreiung, Einträge im Schuldnerverzeichnis wie Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder titulierte Einträge können vorzeitig unter gewissen Bedingungen gelöscht werden. Sprechen Sie Ihren Anwalt darauf an.

Wir sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz tätig
2% unseres Gesamtumsatzes spenden wir an die Welthungerhilfe
 

Rechtsanwalt Thomas Feil in den Medien

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