Schufa und Datenschutz – DSGVO – Auskunft unentgeltlich

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt auch für die Schufa und die Betrachtung sowie rechtliche Bewertung des Schufa-Scoring. Schufa Auskunft unentgeltlich?

Schufa-Auskunft unentgeltlich – Pflicht nach DSGVO

Die DSGVO hat die Rechte der Bürger und Betroffenen deutlich erweitert. Zum einen bestehen ausführliche Informationspflichten. Sowohl Inkassobüros und Gläubiger sowie die Schufa müssen gem. Art. 13 DSGVO verschiedene Informationen an einen Schuldner und Betroffenen übermitteln. Bürger sollen aufgrund der neuen gesetzlichen Informationspflichten eine transparente Darstellung bekommen, welche personenbezogenen Daten von der Schufa, einem Inkassounternehmen oder einem Gläubiger gespeichert werden.

Zu den Informationspflichten gehören unter anderem Angaben zu dem Zweck der Datenspeicherung und -verarbeitung, zu der Rechtsgrundlage und der Frage, wie lange Daten gespeichert werden. Außerdem ist anzugeben, an wen die personenbezogenen Daten übermittelt werden.

Neben diesen sogenannten Transparenzpflichten haben Bürger die Möglichkeit, gegenüber der Schufa und auch gegenüber Inkassounternehmen und Gläubigern, Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen.

Gerade Bürger, die mit Schulden zu kämpfen haben, sollten intensiv den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nutzen. Nur so erhalten sie als Betroffener Klarheit, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert werden und an wen diese Daten weitergegeben werden.

Art. 15 DSGVO: Schufa-Auskunft unentgeltlich

Dabei sieht Art. 15 DSGVO nicht nur einen generellen Auskunftsanspruch vor, sondern in Art. 15 Abs. 3 DSGVO werden die Schufa, die Inkassounternehmen und die Gläubiger verpflichtet, Kopien der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit genügt es nicht, tabellarisch einzelne Kategorien und Überschriften zu benennen, sondern die konkreten Daten sind zu übermitteln.

Hier erlebe ich in der Praxis immer wieder, dass sowohl die Schufa als auch Inkassounternehmen versuchen, mit Kategorien und Überschriften sowie eher kurzen Auskünften, die Bürger und Betroffenen „abzuspeisen“. Dies ist aber aus meiner Sicht kritisch zu sehen.

Jeder Betroffene und Bürger sollte ausdrücklich darauf bestehen, dass die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO und das damit verbundene Recht auf Übermittlung der Kopien der personenbezogenen Daten sehr genau eingehalten wird. Der Verweis auf das Portal „MeineSchufa.de“ genügt nicht. Das Portal „MeineSchufa.de“ ist ein freiwilliges Angebot, um zusätzliche Informationen zu erhalten.

Portal „MeineSchufa.de“

Allerdings werden von der Schufa für die Nutzung des Portals „MeineSchufa.de“ Gebühren verlangt. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist aber kostenfrei und kostenlos zu erfüllen. Wenn also ein Betroffener und Bürger Datenkopien in Papierform anfordert, können diese ihm per Post übermittelt werden. Geld kann die Schufa dafür aber nicht fordern.

Hier empfehle ich in der Praxis, ggf. gerichtlich eine entsprechende kostenlose Übermittlung der Datenkopie in Papierform durchzusetzen.

Zwar hat die Hessische Datenschutzaufsicht in Pressemitteilungen verlauten lassen, dass die bisherige Praxis der Schufa-Auskunft überprüft wird. Wann dies allerdings zu brauchbaren Ergebnissen führt, bleibt zweifelhaft. Die Schufa begründet die Nutzung des Online-Portals unter anderem mit der Notwendigkeit, eine Identitätsprüfung durchzuführen.

Diese Hürden hat aber das Gesetz gesehen und den Aufwand und das Risiko ausdrücklich bei dem Unternehmen belassen, das die Daten verarbeitet. Hier versucht die Schufa ein für sie betriebswirtschaftlich günstigeres Ergebnis durch die kostenpflichtige Nutzung des Portals „MeineSchufa.de“ zu erreichen. Schufa Auskunft unentgeltlich ist Pflicht!

Darüber hinaus ist nach wie vor das Auskunftsverhalten der Schufa über den Scoring-Algorithmus wenig erfreulich.

In Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO wird gesetzlich festgelegt, dass bei einer automatisierten Entscheidungsfindung das datenverarbeitende Unternehmen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen von Datenverarbeitungen an den Betroffenen und Bürger übermitteln soll. Bislang hat dazu die Schufa wenig Details bekannt gegeben.

Auch hier empfehle ich Betroffenen, ggf. Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Soweit sich die Schufa weigert, gesetzliche Ansprüche tatsächlich umzusetzen, liegt nach meiner Auffassung ein Datenschutzverstoß vor.

Schufa Datenschutzverstoß

Hier haben Betroffene verschiedene Möglichkeiten, mit diesem Datenschutzverstoß umzugehen:

  1. Es kann bei der Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren initiiert werden, damit die Schufa zu rechtmäßigem Verhalten angehalten wird.
  2. Betroffene können überlegen, die gesetzlichen Ansprüche auf vollständige Auskunftserteilung gerichtlich durchzusetzen. Gerichtsstand ist der Wohnort des Betroffenen und nicht mehr, wie nach alter Rechtslage, das Amts- und Landgericht Wiesbaden. Allein dieser Aspekt bereitet der Schufa im Moment eine Menge Verdruss und wird nach meiner Einschätzung auch zu neuen gerichtlichen Einschätzungen führen.
  3. Es ist zu überlegen und zu prüfen, ob Betroffene Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeldansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend machen können, wenn die Schufa ihren Auskunftspflichten nicht vollumfänglich und uneingeschränkt nachkommt. Auch dieser Aspekt sollte noch einmal genauer untersucht werden.

Wenn Betroffene und Bürger eine Rechtsschutzversicherung haben, kann vorab, bei einer Verweigerung der Schufa, eine Kostendeckungszusage sowohl für die außergerichtliche als auch die gerichtliche Tätigkeit eingeholt werden.

Gern unterstütze ich Betroffene bei einem weiteren datenschutzrechtlichen Vorgehen gegen die Schufa, Inkassounternehmen oder Gläubigern.


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Rechtsanwalt Thomas Feil in den Medien

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