Negativmerkmale in der Schufa: Wie lange? Kann ich sie löschen? Erledigt oder offen?

Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wenn über Sie Negativmerkmale in der Schufa gespeichert sind, werden Sie das vermutlich beim Abschluss von Handyverträgen, Kreditverträgen oder Mietverträgen bemerken. Denn dann werden Ihnen womöglich die Vertragsabschlüsse verwehrt. 

Ich zeige auf, wie lange Negativmerkmale in der Schufa gespeichert werden, wie und ob man diese löschen lassen kann, wann sie als erledigt gelten und wieso dies wichtig ist. 

Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auf das Datenschutzrecht spezialisiert und hilft Mandanten bundesweit dabei, sich gegen rechtswidrige Einträge in Auskunfteien zur Wehr zu setzen.

Wie lange werden Negativmerkmale in der Schufa gespeichert?

Es gibt verschiedene Arten von Negativmerkmalen, die von Auskunfteien wie der Schufa im Datenbestand bereitgehalten werden. Hierzu zählen insbesondere Einträge über offene Forderungen, titulierte Einträge, Einträge über die erteilte Restschuldbefreiung und Einträge aus den öffentlichen Verzeichnissen / Schuldnerverzeichnis.

In der Regel löscht die Schufa Negativmerkmale nach 3 Jahren, wenn diese als erledigt eingetragen worden sind. Ansonsten kann es zu erheblich längeren Speicherfristen kommen. Offene Forderungen, deren Salden ständig aktualisiert werden, bleiben zunächst unbegrenzt in der Schufa bestehen. 

Ein vorzeitiges Löschen kommt in Frage, wenn die Dateneintragung rechtswidrig erfolgte. 

Hierfür gibt es verschiedene Fallkonstellationen, die ich weiter unten darstellen werde. Wie lange Ihr Negativmerkmal in der Schufa bleibt, hängt also maßgeblich davon ab, ob Sie die der Eintragung zugrunde liegende Forderung beglichen haben.

Woher bekomme ich eine Übersicht darüber, welche Negativmerkmale gespeichert worden sind?

Eine Übersicht über die bei der Schufa gespeicherten, Ihrer Person zugehörigen Negativmerkmale erhalten Sie bei der Schufa selbst. Fordern Sie dort einfach eine kostenlose Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO an. 

Erfahrungsgemäß bearbeitet die Schufa solche Datenauskunftsersuche sehr schnell und Ihnen dürfte binnen einer oder zwei Wochen die Übersicht zugehen. In der Ihnen zugesandten Auskunft sind die Negativmerkmale genau aufgeführt und können überprüft werden.

Gern können Sie mir Ihre Übersicht per Mail übermitteln und ich melde mich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück. ich teile Ihnen mit, ob ich Chancen sehen, die Negativmerkmale vorzeitig zu löschen und wie viel eine Beauftragung meiner Kanzlei konkret an Kosten bedeuten würde. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie mich beauftragen oder nicht.

Wie kann ich meine Negativmerkmale als erledigt eintragen lassen?

Normalerweise ist der Gläubiger verpflichtet, eine Erledigung der Forderung unverzüglich der Schufa zu melden. Denn das Datenschutzrecht zwingt den Gläubiger und die Schufa dazu, Daten stets aktuell zu halten. Insofern muss Ihr Gläubiger der Schufa melden, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Tut er dies nicht, können Sie ihn auf seine Pflichten hinweisen. Hier genügt womöglich eine formlose Mail als Erinnerung. Nützt auch das nichts, können Sie die Schufa selbst darüber in Kenntnis setzen, dass die Forderung erledigt ist. 

Schicken Sie der Schufa am besten auch einen Nachweis darüber, dass Sie gezahlt haben. Dann wird die Schufa vermutlich selbst den Erledigungsvermerk zu Ihrem Negativmerkmal speichern.

Beispiele für Negativmerkmale in der Schufa!

Im Folgenden möchte ich Beispiele dafür aufzeigen, welche Eintragungen bei der Schufa als echte Negativmerkmale gelten:

  1. Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen
  2. Titulierte Forderungen
  3. Eintrag über die Restschuldbefreiung
  4. Nichtabgabe der Vermögensauskunft
  5. Weitere Einträge aus den öffentlichen Verzeichnissen
  6. Uneinbringbare Forderung
  7. Saldo Fälligstellung (möglicherweise Negativmerkmal)

Neben diesen „echten Negativmerkmalen“ kann es sein, dass an sich neutrale Einträge in ihrer Gesamtheit eine Negativität entfachen. So zeigt sich aus meiner Erfahrung, dass beispielsweise ein häufiger Wohnortwechsel für den Scorewert nicht förderlich ist. 

Auch die Anzahl von Girokonten mag einen negativen Effekt auf den Score haben. Sogar kleinere Kredite oder Dispokredite in großer Anzahl können Ihren Score belasten. Diese Art von neutralen Einträgen kann in gewissen Fällen als Negativmerkmale auffallen.

Schlimmer Fall: offene Forderung als Negativmerkmal in der Schufa! Unbedingt „erledigt“ eintragen lassen!

Einer der schlimmsten Einträge, die man in Auskunfteien haben kann, ist das Negativmerkmal „offene Forderung“ in Verbindung mit „Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen“. 

Dies bedeutet, dass Sie Ihrem Gläubiger Geld schulden und dieses nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Bestes Beispiel: Sie zahlen Ihre Kreditraten nicht ordnungsgemäß zurück. 

Solange der Eintrag offen ist, also die Forderung nicht erledigt wurde, belastet dieses Negativmerkmal Ihren Scorewert enorm. Meldet der Gläubiger dann aktuelle Salden, zuzüglich etwaiger Mahngebühren, verschlimmert sich die Situation sogar noch.

Wie erfahre ich von der Speicherung von Negativmerkmalen?

Eigentlich ist der Gläubiger gemäß geltendem Datenschutzrecht verpflichtet, Sie vor einem Schufa-Eintrag über diese Datenübertragung zu unterrichten. Spätestens ab Eintragung müssen Sie informiert sein.

Sollte der Gläubiger diese Informationspflichten versäumen, müsste die Schufa als verarbeitende Stelle Sie informieren. In der Praxis erlebe ich häufig, dass die Betroffenen aber weder vom Gläubiger, noch von der Schufa ordnungsgemäß informiert werden. 

Am besten Sie holen sich eine aktuelle Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO ein, um zu überprüfen, welche Speicherung bezüglich Ihrer Person vorgenommen worden ist. 

Negativmerkmale löschen lassen – wie geht das?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Schufa ein Negativmerkmal oder mehrere Negativmerkmale in der Datenbank fälschlicherweise über Sie speichert, können Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. 

Dieser wird Ihren Fall juristisch prüfen und aufzeigen, ob es Möglichkeiten gibt, die Negativmerkmale löschen zu lassen. Grundsätzlich könnte es sein, dass die Schufa veraltete, falsche, unvollständige, doppelte oder sonst wie rechtswidrige Daten über Sie speichert. 

Hierbei kann der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch gem. Art. 17 DSGVO einschlägig sein. 

Verzichten Sie jedoch darauf, die Schufa mit Musterschreiben aus dem Internet zu bombardieren, um einen Eintrag zu löschen. Musterschreiben sind oft veraltet, passen nie genau auf den eigenen Rechtsfall und sind der Schufa überdies aus hunderten oder tausenden Zusendungen bekannt. 

Sie können sich vorstellen, wie „motiviert“ ein Schufa-Sachbearbeiter ein Musterschreiben aus dem Internet zur Kenntnis nimmt.


Wir sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz tätig
2% unseres Gesamtumsatzes spenden wir an die Welthungerhilfe
 

Rechtsanwalt Thomas Feil in den Medien

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