Rufschädigung durch eine Google Rezension

Google Bewertung

Rufschädigung durch eine Google Rezension: Eine negative Rezension bei einem mächtigen Onlineportal wie Google kann Ihnen einen spürbaren Rufschaden bescheren.

Eine solche Rufschädigung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Bereits eine einzige negative Bewertung kann zu massiven Effekten führen.

Da ich in meiner Beratungspraxis werktäglich mit Bewertungsfällen zu tun haben, kann ich Ihnen aus Erfahrung sagen: Manche meiner Mandant*innen haben nach nur einer schlechten Bewertung bei Google keinerlei neue Anfragen mehr erhalten.

Keine, nicht eine einzige mehr! Nicht alle Fälle sind derart extrem. Dennoch rate ich dazu, sich unverzüglich um eine Rufschädigung zu kümmern, die durch eine Google Rezension aufgetreten ist. Gern helfe ich Ihnen dabei, Google Bewertungen zu löschen.


Rufschädigung – was genau ist darunter zu verstehen?

Unter einer Rufschädigung im Internet kann man im Grunde alles verstehen, was dazu führt, dass potenzielle Kunden Ihr Unternehmen nicht mehr kontaktieren möchten.

Hierbei sind schlechte Einträge auf Bewertungsportalen insbesondere ins Auge zu fassen. Die meisten potenziellen Kunden schauen sich erst einmal die Bewertungen, speziell die negativen Einträge an, bevor sie eine Kontaktaufnahme durchführen oder sich zum Kauf entscheiden.

In einer Google Rezension kann eine Rufschädigung durch viele verschiedene Aussagen auftreten. Ich möchte im Folgenden Beispiele nennen, die so oder so ähnlich in einer Rezension auftauchen können und einen Rufschaden hinterlassen oder zumindest die reale Gefahr hierfür begründen.

Beispiel 1: „Frau Müller im Kundenservice ist eine Katastrophe – hat mich einfach abgewimmelt!“

In diesem Beispiel wird in der Rezension speziell der Kundenservice als schlecht agierend dargestellt. Dies wirft kein gutes Licht auf ein Unternehmen.

Die Rufschädigung ist darin zu sehen, dass sich Kunden im Zweifelsfall nicht auf den Kundenservice verlassen können – wenn dies der Wahrheit entspricht, ist damit zu rechnen, dass potenzielle Kunden davon Abstand nehmen werden, das Unternehmen überhaupt zu kontaktieren.

Und selbst wenn es nicht stimmt: da es in der Rezension steht, wird der Angelegenheit von jedem Besucher erst einmal Glauben geschenkt.

Beispiel 2: „Verbrecherbande!“

In einer solchen Rezension ist im Grunde keine fundierte Kritik zu erblicken, sondern eine Beleidigung, bzw. eine Diffamierung.

Hier besteht die Rufschädigung darin, dass Menschen, die eine solche Rezension auf Google lesen automatisch davon ausgehen, dass zumindest irgendwie der Rezensent einen Grund hat, sowas zu schreiben.

Auch wenn nichts weiter ausgeführt wurde oder die Bewertung übertrieben erscheint, denkt man sich: Irgendetwas muss ja geschehen sein, dass jemand so eine wütende Rezension schreibt, also lasse ich von diesem Unternehmen lieber die Finger!

Beispiel 3: „Ihr habt eine echt hässliche Website!“

Dieses Beispiel ist zwar zunächst als zulässige Meinungsäußerung zu sehen, hinterlässt jedoch dennoch, wenn auch subtiler, einen Rufschaden.

Die Rufschädigung besteht hier darin, dass Menschen sich leicht von solchen Aussagen beeinflussen lassen. Potenzielle Kunden, die sich keine eigene Meinung zu der Website des Unternehmens gebildet haben, könnten denken, dass die Website wohl nicht so gut ankommt.

Man möchte normalerweise nicht auf einer Website unterwegs sein, die von anderen als „echt hässlich“ betitelt wird.

Ist jede Rufschädigung in einer Rezension rechtswidrig?

Spannender als sich Beispiele einer Rufschädigung auf Google anzuschauen ist die Frage, ob und inwieweit solche Bewertungen rechtswidrig sind. Rechtswidrige Einträge im Internet können nämlich juristisch gelöscht werden, und zwar entweder unkompliziert außergerichtlich oder im Notfall gerichtlich.

Eins vorweg: Nicht jede Rufschädigung ist rechtswidrig! Das möchte ich klar stellen.

Die Meinungsfreiheit erlaubt nämlich, sich kritisch über Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen zu äußern, selbst wenn aus dieser Kritik dem Unternehmen ein Rufschaden entsteht.

Es ist zu differenzieren, ob die Bewertung den Bereich des rechtlich Zulässigen verlässt – erst dann ist sie rechtswidrig und die Rufschädigung kann durch das Löschen der Rezension beispielsweise bei Google beseitigt werden.

Bei einer rufschädigenden Rezension sollte ein betroffenes unternehmen prüfen, ob diese

  1. unwahre Tatsachenbehauptungen enthält,
  2. rein diffamierender Natur ist oder
  3. unzulässigerweise personenbezogene Daten verarbeitet.

In all diesen Fällen ist die Rezension rechtswidrig. Sie kann gelöscht werden. Betroffene müssen eine Rufschädigung in diesen Fällen also nicht hinnehmen.

Rufschädigung durch eine Google Rezension: Wie kann ich Ihnen bei Google behilflich sein?

Meine Kanzlei ist auf das Reputationsrecht im Internet spezialisiert. Ich helfe Mandant*innen bundesweit dabei, sich gegen rechtswidrige und rufschädigende Rezensionen zu wehren.

Hierbei biete ich an, dass Sie mir die in Frage stehende Bewertung bei Google einfach per Mail zuschicken. Ich melde mich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.

Auf Grundlage dieser Ersteinschätzung können Sie entscheiden, ob Sie mich mit dem Löschen des Eintrags beauftragen möchten. Dabei teile ich Ihnen auch mit, wie die Erfolgsaussichten stehen, sodass Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Rufschädigung durch eine Google Rezension

Sollten Sie Probleme mit Rufschädigungen durch eine Google Rezension haben, kann ich Sie gern unterstützen. Ich berate seit Jahren Unternehmen im Umgang mit schlechten Bewertungen und Fake-Rezensionen.

Rechtsanwalt Thomas Feil – Recht-freundlich.de
Fachanwalt IT-Recht Thomas Feil – 25 Jahre Erfahrung
Rechtsanwalt Thomas Feil
Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht
Ihr Spezialist bei Rufschädigungen durch eine Google Rezension

7 Gedanken zu „Rufschädigung durch eine Google Rezension“

  1. Guten Tag / Abend Herr Feil,

    als Betroffener habe ich von ehemaligen Kolleginnen erfahren, dass diese wegen eines fehlenden Boosters oder zwei davon, nicht länger als Schulbegleitungen arbeiten konnten – ihnen wurde nicht gekündigt, sondern die befristeten Verträge ließ der AG zum Schuljahresende (07/2022) auslaufen.

    Ich wurde angesprochen, angeschrieben und traf mich mit den ehem. Kolleginnen. Auch mir bis dahin unbekannte Schulbegleitungen sprachen mich an.

    Dann kamen Eltern auf mich zu, deren Kind bald keine Schulbegleitung mehr hatte, was für autistische Kinder eine Veränderung darstellt, der extrem stresst – vor allem so knapp vor den Sommerferien.

    Da ich mich als mit Asperger-Syndrom diagnostizierter Erzieher und Fachkraft Inklusion sehr gerne in die Bresche werfe, habe ich mich mit den Kolleginnen getroffen.

    Über die Berichte von den Kolleginnen und auch von Eltern hatte ich mich als selbst Betroffener natürlich sehr geärgert, weil es aus meiner Sicht die schulische Inklusion wieder um Jahre zurückwirft.

    Meiner Enttäuschung ließ ich mittels einer Bewertung bei Google Raum, die der AG nun, nach mehr als einem halben Jahr beanstandet.

    Zudem ließ ich knapp formuliert in die Bewertung den Umstand einfließen, dass ich mich als schwerbehinderter und männlicher und gleich qualifizierter Bewerber bei eben jenem AG beworben hatte, und die Stelle nicht paritätisch, wie der AG stets betont, besetzt wurde und ich nicht einmal zu einem Gespräch eingeladen wurde.

    Diese Verquickung ist sicherlich ungeschickt.

    Namensnennung vermutlich auch.

    Wie kann ich dennoch bewerten, auch sehr kritisch und scharf, dass das Hinauswerfen bzw. Auslaufenlassen von Beschäftigten nicht gut für die Kinder ist? Und das der AG den eigenen Statuten nicht gerecht wird?

    Oder kann jede Firma schalten und walten wie sie will, ohne dafür kritisch bewertet zu werden?

    Verlangt wird die Löschung bzw. Abänderung folgender Bewertung:

    „Die AWO Böblingen verdient eigentlich Minus-Sterne.
    Wie komme ich dazu?

    Die AWO Böblingen ist
    1) gegenüber behinderten Mitmenschen ableistisch und hält sich nicht an das Gleichbehandlungsgebot aus dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz
    2) entgegen ihren eigenen Statuten arbeitnehmerfeindlich und
    3) – das verdient eigentlich MINUS 5 Sterne – hat diesen Sommer nachweislich autistischen Kindern und Jugendlichen Schaden zugefügt und die Teilhabe be-hindert: Der Geschäftsführer der AWO hatte sich in den Kopf gesetzt, Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter, denen ein oder zwei „Buhschder“ fehlten, als „Ungeimpfte“ zu betrachten und diese nicht länger zu beschäftigen. ¯\_(ツ)_/¯

    Das führte dazu, dass den Rezensenten nicht nur Schulbegleiterinnen und ein Schulbegleiter ansprachen (im ALDI, auf der Straße, auf dem Neckar(!)), dass sie nun ohne Arbeit seien.

    Auch Eltern kontaktierten ihn, deren autistische Kinder „völlig aufgelöst“ (idiomatisch) waren und bei denen die Ferien nur von einem Thema bestimmt waren:
    Wo bekommen wir eine neue Schulbegleitung für unser Kind her? (Veränderungen sind für autistische Menschen eine große Herausforderung und für die Kleinen oft mit großem Leid verbunden.)

    Die AWO Böblingen behauptet zwar: „Ohne Kinder wäre alles nichts. Die AWO setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche in unserer Gesellschaft unter guten Bedingungen aufwachsen können.“ (Zitat) Sie unterminiert jedoch das Engagement der Eltern und die vielfältige Arbeit von Erzieherinnnen, Schulbegleitungen und Lehrkräften in der Inklusion in Kita und Schule.

    Dieses Leid für das autistische Kind hat der Geschäftsführer Herr Brenner — und letztlich alle Führungskräfte, die seinem letztlich behindertenfeindlichen Treiben nicht widersprochen haben — zu verantworten.
    Es sind schlimme Zeiten, wenn wir wieder soweit sind, dass ohne Konsequenzen ausgegrenzt werden darf und die Bedürfnisse behinderter Menschen für einen Verein der „Wohlfahrt“(!) nichts, aber auch gar nichts mehr zählten. Und dieser Verein munter weiter unser aller Steuergeld erhält!

    Beschämend.
    Dafür bin ich nicht in den Bereich der Behindertenhilfe und in die schulische Inklusion gegangen, um Derartiges erleben zu müssen. Eine Schande, was die AWO Böblingen hier getrieben hat. Um mit Helmut Schmidt zu sprechen: „In der Krise zeigt sich der Charakter.“ Und der ist bei der AWO noch nicht einmal einen Stern wert.

    Finger weg, wenn Sie ein autistisches Kind haben. Der Fisch stinkt bei der AWO vom Kopfe her.“

    Für eine Einschätzung und eine Mitteilung etwaiger anfallender Kosten bin ich Ihnen dankbar.

    Beste Wünsche
    David Boehme

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Böhme,

      es gibt juristisch eine „klare“ Abgrenzung, welche Äußerungen nicht angreifbar sind. Wenn Sie Ihre Meinung äußern, ist dies durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Formulierungen wie „Ich bin der Auffassung, …“ oder Ich meine,…“ zeigen deutlich, dass eine Meinungsäußerung folgt. So können Sie Ihre Auffassung öffentlich kund tun.

      Viele Grüße
      Thomas Feil

  2. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Feil,
    auch mir wurde nun eine Abmahnung wegen Rufschädigung zugestellt, weil ich auf Google und Kununu jeweils Bewertungen abgegeben habe. Ich bitte um Kontaktaufnahme, da die Frist kurz gehalten ist. Es geht um mehr als 1000 Euro, die von mir gefordert werden. Eine Unterlassung soll ich auch unterzeichnen…
    Mit freundlichen Grüßen
    Jelena Mirovic

    Antworten
  3. Hallo Herr Thomas Feil,
    ich wurde abgemahnt wegen einer Google Bewertung, die ich gepostet habe. Mir wird Rufschädigung und Rufmord vorgeworfen, der Anwalt der Gegenseite fordert Unterlassung und Geld. Können Sie sich hier für mich einsetzen? Frist ist bis zum 21.05.2021 gesetzt. Bin etwas in Panik!
    Meine mailadresse hinterlasse ich Ihnen hier
    Sven

    Antworten
    • Guten Tag,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei einer Abmahnung wegen Rufschädigung, bzw. wegen einer Bewertung auf Google können wir Ihnen gern weiterhelfen. Ich schreibe Ihnen eine Mail.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Thomas Feil

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