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Wirksamkeit von Sperrklauseln in Mobilfunk-AGB

In vielen Mobilfunkverträgen finden sich Klauseln, die im Falle des Zahlungsverzuges eine Sperrung des Mobilfunkanschlusses vorsehen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 17.02.2011 (Az.: III ZR 35/10) eine solche näher unter die Lupe genommen. In den befand sich folgende Formulierung:

„Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen i.H.v. mindestens 15,50 € in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.“

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine solche Klausel unwirksam ist.
Bei der handelt es sich der Sache nach um ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf eine Vergütung für bereits zeitlich vorangegangen erbrachte Mobilfunkdienstleistungen, mit der sich der Kunde in Verzug befindet. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung der streitigen Klausel anzunehmen. Hier weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die in einer nach Treu und Glauben widersprechenden Weise von § 320 Abs. 2 BGB abweicht. Ein Gläubiger darf nicht seine gesamte Leistung zurückbehalten, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht. Wörtlich führt dazu der Bundesgerichtshof aus:
„Die Klausel Nr. 11.2 nennt hier einen festen Betrag in Höhe von 15,50 €. Nach Meinung der Beklagten soll dieser – absolut gesehen kleine – Betrag deshalb als nicht verhältnismäßig geringfügig anzusehen sein, weil er dem monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz aus Mobilfunklaufzeitverträgen mit Privatkunden entspreche. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass Durchschnittswerte lediglich einen Mittelwert darstellen, der in nicht wenigen Fällen erheblich überschritten wird. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Beklagte mit dem Betrag von 15,50 € in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur knapp über 20 % des Betrages als Voraussetzung für die Sperre angesetzt hat, den der Gesetzgeber im Festnetzbereich in § 45 k Abs. 2 S. 1 TKG in Höhe von 75,00 € festgeschrieben hat.“

Zwar ist die Regelung des § 45 k Abs. 2 TKG nicht auf Mobilfunkverträge anzuwenden, dennoch orientiert sich der Bundesgerichtshof an der Wertung des Gesetzgebers in dieser gesetzlichen Regelung.
Damit haben Mobilfunkanbieter nicht die Möglichkeit, bereits wegen geringer Beträge eine Einstellung der Leistungen vertraglich festzulegen.
Eine ähnliche Betrachtung ist im Übrigen bei Hosting-Verträgen anzusetzen. Auch hier ist bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu achten, dass nicht bereits wegen eines geringfügigen Verzuges Leistungen eingestellt werden.
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Eine Antwort auf “Wirksamkeit von Sperrklauseln in Mobilfunk-AGB”

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