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Abschlusszwang oder Die Pflicht zur Wartung

17. November 2011

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob die Hersteller spezieller Hard- und Software rechtlich gezwungen werden können, Wartungs- oder Pflegeverträge abzuschließen. Interessant ist die Klärung dieser Frage vor allem für die Anbieter so genannter “Hochpreisprodukte”. Bei niedrigpreisiger Software etwa bietet die Praxis regelmäßig entweder entsprechende Pflegeverträge oder Möglichkeiten zur unentgeltlichen Fehlerkorrektur oder zu Updates im Internet an. 

Die Anwendersicht und das Kartellrecht

Gerade für kleinere und mittlere Unternehmerkunden kann ein Ansatzpunkt für einen Anspruch gegen den Hersteller die kartellrechtliche Vorschrift des §20 Absatz 1, 2 GWB sein. Voraussetzung ist, dass der Hersteller eine (absolute) marktbeherrschende oder eine (relativ) marktmächtige Stellung einnimmt. Ob allerdings ein Hardwarehersteller tatsächlich eine marktbeherrschende oder marktmächtige Stellung ohne Ausweichmöglichkeit einnimmt, ist im Einzelfall zu prüfen und vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit des Angebotes häufig zu verneinen. Insoweit ist die Situation bei der von anders zu beurteilen als beispielsweise bei der Herstellung einer Individualsoftware.  mehr lesen

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Fristen für die Fehlerbehebung bei Wartungsverträgen – Ein rechtlicher Ratgeber für Systemhäuser im B2B-Segment

3. November 2011

Viele Systemhäuser und Fachhändler schließen mit Geschäftskunden für die bei etwaigen Soft- und Hardwarefehlern ab oder schulden nach einem Kaufvertrag die gesetzliche . Für Unsicherheit sorgt das Zeitmoment der Mängelbeseitigung, denn häufig ist den Beteiligten nicht bewusst, welche Fristen zu beachten sind. Dieser Artikel will einen Problemüberblick geben und das Problembewusstsein schärfen.   mehr lesen

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Unwirksame Klausel im Wartungsvertrag

30. September 2011

Das Landgericht Karlsruhe hatte in einem Urteil vom 12. Januar 2007 über einen zu entscheiden, der sich gegen die 1 & 1 Internet AG richtete. Hintergrund war die Umstellung von IP-Adressen und Domains, die nach Schilderung des Sachverhalts mit den Kunden von 1 & 1 Internet AG nicht abgesprochen war. 

In den rechtlichen Ausführungen verweist 1 & 1 Internet AG u.a. auf ihre . Dort wird für die Erreichbarkeit des Servers ein von 99 % festgeschrieben. Das Landgericht Karlsruhe führt u.a. zu diesem Punkt Folgendes aus: mehr lesen

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IT-Sicherheit und Wartungsvertrag

24. September 2011

Klare Vereinbarungen

Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, in IT-Wartungsverträgen neben dem Leistungsumfang auch klare Absprachen zu Haftungsfragen zu treffen. Oft wird bei Vertragsverhandlungen indes nicht an Schadensfälle gedacht oder der Auftraggeber gibt sich mit einer mündlichen Zusicherung des Vertragspartners zufrieden, man werde sich schon irgendwie einigen können. Keine Regelungen zu treffen kann aber nicht nur strategische, sondern auch rechtliche Nachteile mit sich bringen.

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IT-Sicherheit und Wartungsverträge

24. September 2011

Eine professionelle und effiziente Betreuung der unternehmenseigenen IT-Systeme erfordert spezialisierte Mitarbeiter, welche über die nötige Kompetenz verfügen und sich stetig fortbilden. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Immer häufiger ist zu beobachten, dass sich Unternehmen mit der Pflege der eigenen Computersysteme überfordert fühlen und externe Dienstleister mit der der Unternehmens-IT beauftragen, verbunden mit der Hoffnung, sich künftig besser auf die eigene Kernkompetenzen konzentrieren zu können. Faktisch gibt das Unternehmen durch den Abschluss eines Wartungsvertrags ein Stück Autonomie aus der Hand, denn wenn eigene Mitarbeiter nicht mehr selbst die Computersysteme betreuen, geht über kurz oder lang Know-How verloren und es besteht eine Abhängigkeit vom Dienstleister.

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Für IT-Unternehmen: Wartungsverträge rechtssicher gestalten

30. Juli 2011

Feil Rechtsanwälte – Hannover

Wir sind als Kanzlei mit dem Schwerpunkt IT- und Internetrecht auf die Erstellung und Überarbeitung von IT-Wartungsverträgen spezialisiert. In unserem Video geben wir Ihnen einige wichtige Informationen.

 

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Wartung von Hardware

4. Juli 2011

Nach wie vor gehören insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunden abgeschlossen werden. Auch bei den mittlerweile langen Gewährleistungsfristen für erfordern Netzwerke fachkundige Betreuung.

Wie bei allen EDV-Verträgen ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie „die gesamte des Kunden wird gewartet“ genügt nicht. Eine solche Regelung ist zu allgemein, und weder der Kunde noch der IT-Anbieter kann ersehen, welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind.
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Wartung von Hardware

23. Februar 2011

Nach wie vor gehören insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunden abgeschlossen werden. Auch bei den mittlerweile langen Gewährleistungsfristen für erfordern Netzwerke fachkundige Betreuung.

Wie bei allen EDV-Verträgen ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie „die ge­samte des Kunden wird gewartet“ genügt nicht. Eine solche Regelung ist zu allgemein, und weder der Kunde noch der IT-Anbieter kann ersehen, welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind.

können die als vorbeugende und die nach einem aufgetretenen umfassen. Zunächst muss der Kunde für sich klären, ob er nur eine oder zusätzlich eine wünscht. Wenn beide Aufgabenbereiche abgedeckt werden, spricht man von einer sog. Vollwartung.

Folgende Leistungsbereiche kann ein umfassen:

·         , nutzungsabhängig oder nach einem festen Zeitplan;

·         aufgrund einer Fehlermeldung oder eines Kundenabrufes;

·         Fernwartung oder Ferndiagnose;

·         Beratung bei der Bedienung und Erweiterung der EDV-Anlage;

·         zusätzliche Leistungen, beispielsweise die vorübergehende Überlassung einer Ausweichanlage bei längerer .

Die Höhe der bestimmt sich nach dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage. Es muss aber im Vertrag festgelegt sein, wann die zu zahlen ist. Beispielsweise kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart sein oder eine quar­talsweise oder monatliche Abrechnung. Als Kunde sollte geprüft werden, ob für die Zeit der bestehenden gesetzlichen Mängelrechte bei die in voller Höhe gezahlt werden muss. Ein Teil der Wartungsleistungen ist im Rahmen der Mängelrechte abgedeckt.

Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die Vertragsdauer ein wei­terer Punkt, der im sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter Vertrag, ein befristeter Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter Vertrag.

Bei befristeten Verträgen ist die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße Kündigung ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Nur eine fristlose Kündigung ist zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann in AGB nicht ausgeschlossen werden.

Bei unbefristeten Verträgen sollte im festgelegt werden, mit welcher Frist eine Kündigung möglich ist.

Wenn in einem Betrieb ein EDV-System eines bestimmten Herstellers installiert wurde, so entsteht oftmals eine starke Abhängigkeit zum IT-Anbieter. Ein Wechsel des Systems ist nicht ohne große Verluste an Geld und Zeit möglich. Wenn kein anderes IT-Unternehmen die eines EDV-Systems übernehmen kann, so ist der IT-Anbieter rechtlich verpflichtet, einen Wartungsvertrag zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Ungeklärt ist allerdings die Frage, wie lange eine solche Wartungs­verpflichtung besteht und in welcher Höhe eine zu zahlen ist.

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