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Abschlusszwang oder Die Pflicht zur Wartung

17. November 2011

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob die Hersteller spezieller Hard- und rechtlich gezwungen werden können, Wartungs- oder Pflegeverträge abzuschließen. Interessant ist die Klärung dieser Frage vor allem für die Anbieter so genannter “Hochpreisprodukte”. Bei niedrigpreisiger etwa bietet die Praxis regelmäßig entweder entsprechende Pflegeverträge oder Möglichkeiten zur unentgeltlichen Fehlerkorrektur oder zu Updates im Internet an. 

Die Anwendersicht und das Kartellrecht

Gerade für kleinere und mittlere Unternehmerkunden kann ein Ansatzpunkt für einen Anspruch gegen den Hersteller die kartellrechtliche Vorschrift des §20 Absatz 1, 2 GWB sein. Voraussetzung ist, dass der Hersteller eine (absolute) marktbeherrschende oder eine (relativ) marktmächtige Stellung einnimmt. Ob allerdings ein Hardwarehersteller tatsächlich eine marktbeherrschende oder marktmächtige Stellung ohne Ausweichmöglichkeit einnimmt, ist im Einzelfall zu prüfen und vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit des Angebotes häufig zu verneinen. Insoweit ist die Situation bei der von anders zu beurteilen als beispielsweise bei der Herstellung einer Individualsoftware.  mehr lesen

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Software braucht gute Pflege

14. Oktober 2011

Mit dem Erwerb einer ist das Thema „EDV“ nicht erledigt. Finanzbuchhaltung muß an neue steuerliche Vorgaben, Lohnbuchhaltung an Gesetzesänderungen und Programmteile müssen an veränderte Anforderungen angepaßt werden. Um nicht ständig neue erwerben zu müssen, werden für die meisten Programme Pflegeverträge abgeschlossen. Damit soll die einmalige Investition in die wirtschaftlich erhalten und die Aktualität des Programmes gesichert werden. Nachfolgend Hinweise zu den rechtlichen Besonderheiten beim Abschluß von -Pflegeverträgen. mehr lesen

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Wartung von Hardware

4. Juli 2011

Nach wie vor gehören Wartungsverträge insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunden abgeschlossen werden. Auch bei den mittlerweile langen Gewährleistungsfristen für erfordern Netzwerke fachkundige Betreuung.

Wie bei allen EDV-Verträgen ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie „die gesamte des Kunden wird gewartet“ genügt nicht. Eine solche Regelung ist zu allgemein, und weder der Kunde noch der IT-Anbieter kann ersehen, welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind.
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Wartung von Hardware

23. Februar 2011

Nach wie vor gehören Wartungsverträge insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunden abgeschlossen werden. Auch bei den mittlerweile langen Gewährleistungsfristen für erfordern Netzwerke fachkundige Betreuung.

Wie bei allen EDV-Verträgen ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie „die ge­samte des Kunden wird gewartet“ genügt nicht. Eine solche Regelung ist zu allgemein, und weder der Kunde noch der IT-Anbieter kann ersehen, welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind.

Wartungsverträge können die als vorbeugende Wartung und die nach einem aufgetretenen Fehler umfassen. Zunächst muss der Kunde für sich klären, ob er nur eine oder zusätzlich eine wünscht. Wenn beide Aufgabenbereiche abgedeckt werden, spricht man von einer sog. Vollwartung.

Folgende Leistungsbereiche kann ein umfassen:

·         , nutzungsabhängig oder nach einem festen Zeitplan;

·         aufgrund einer Fehlermeldung oder eines Kundenabrufes;

·         Fernwartung oder Ferndiagnose;

·         Beratung bei der Bedienung und Erweiterung der EDV-Anlage;

·         zusätzliche Leistungen, beispielsweise die vorübergehende Überlassung einer Ausweichanlage bei längerer .

Die der bestimmt sich nach dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage. Es muss aber im festgelegt sein, wann die zu zahlen ist. Beispielsweise kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart sein oder eine quar­talsweise oder monatliche Abrechnung. Als Kunde sollte geprüft werden, ob für die Zeit der bestehenden gesetzlichen Mängelrechte bei die in voller gezahlt werden muss. Ein Teil der Wartungsleistungen ist im Rahmen der Mängelrechte abgedeckt.

Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die ein wei­terer Punkt, der im sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter , ein befristeter mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter .

Bei befristeten Verträgen ist die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Nur eine fristlose ist zulässig. Das Recht zur fristlosen kann in AGB nicht ausgeschlossen werden.

Bei unbefristeten Verträgen sollte im festgelegt werden, mit welcher Frist eine möglich ist.

Wenn in einem Betrieb ein EDV-System eines bestimmten Herstellers installiert wurde, so entsteht oftmals eine starke Abhängigkeit zum IT-Anbieter. Ein Wechsel des Systems ist nicht ohne große Verluste an Geld und Zeit möglich. Wenn kein anderes IT-Unternehmen die Wartung eines EDV-Systems übernehmen kann, so ist der IT-Anbieter rechtlich verpflichtet, einen Wartungsvertrag zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Ungeklärt ist allerdings die Frage, wie lange eine solche Wartungs­verpflichtung besteht und in welcher eine zu zahlen ist.

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Wartung von Hardware und Pflege von Software – Sprachliche Klarheit

26. Januar 2011

Im juristischen Sprachgebrauch hat es sich mittlerweile eingebürgert, bei Verträgen über die und von von „Wartungsverträgen“ zu sprechen. Dagegen spricht man von „Pflegeverträgen“, wenn es um geht. Beide Vertragsarten enthalten unterschiedliche Leistungspflichten und werden rechtlich verschieden behandelt.

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Vertragsdauer bei Wartungsverträgen

16. September 2009

Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die ein weiterer Punkt, der im sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter , ein befristeter mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter .

Bei befristeten Verträgen ist die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Nur eine fristlose ist zulässig. Das Recht zur fristlosen kann in AGB nicht ausgeschlossen werden.

Bei unbefristeten Verträgen sollte im festgelegt werden, mit welcher Frist eine möglich ist.

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Höhe der Wartungskosten

15. September 2009

Die der bestimmt sich nach dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage. Es muss aber im festgelegt sein, wann die zu zahlen ist. Beispielsweise kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart sein oder eine quartalsweise oder monatliche Abrechnung. Als Kunde sollte geprüft werden, ob für die Zeit der bestehenden gesetzlichen Mängelrechte bei die in voller gezahlt werden muss. Ein Teil der Wartungsleistungen ist im Rahmen der Mängelrechte abgedeckt.

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Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

29. Juli 2009

Der unter anderem für das Werkvertragrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich eine Fachfirma schadensersatzpflichtig macht, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften des Herstellers nicht entspricht.

Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet “Technologie und Service für Motoren und Antriebe” war mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu.

Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Das Berufungsgericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil sie mit der Weiterverwendung der Schrauben nach gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu.

Führt der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirklicht sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden sollte, ist der Unternehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann ihn nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt hat.

Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 164/08

Landgericht Osnabrück – Urteil vom 26. November 2007 – 2 O 294/05

Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 3. Juli 2008 – 8 U 233/07

Karlsruhe, den 23. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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