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Risikobewertung eines Vertrages

14. Oktober 2011

Zu einem guten gehört neben den internen Planungen und der Einschätzung der (finanziellen) Möglichkeiten des Vertragspartners auch eine . Dabei spielen nicht nur die rechtlichen Risiken, sondern auch die technischen und finanziellen Risiken eine Rolle und sind als Planungsfaktoren in die Überlegungen zur Vertragsgestaltung mit einzubeziehen.  

In der Praxis ist die häufig schwierig. Ein finanzielles lässt sich beispielsweise noch relativ einfach mit Bürgschaften abfangen. Die von technischen Problemen ist dagegen schwieriger, da zum Teil im Rahmen von längeren Vertragsbeziehungen und Projekten unvorhergesehene technische Probleme auftreten können. Darüber hinaus können mehr lesen

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Rechtliche Regelungen für den Erwerb von Individualsoftware

17. Februar 2011

Bei Verträgen über die Erstellung von sind die Änderungen nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 im BGB deutlich zu spüren. Mit der Schuldrechtsreform wurde ein neuer § 651 BGB eingefügt, der bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen auf die Regelung des Kaufrechtes verweist. Zurzeit wird eine kontroverse Diskussion in der juristischen Literatur geführt, welche rechtlichen Konsequenzen die Gesetzesänderung hat. Vor der Schuldrechtsreform wurde die Herstellung von nach dem Werkvertragsrecht beurteilt. Nunmehr stellt sich die Frage, ob eine herzustellende bewegliche Sache auch die Herstellung von ist und damit nicht mehr die werkvertraglichen, sondern die kaufvertraglichen Vorschriften anzuwenden sind.

Abzugrenzen ist von dem Fall der Herstellung von die Anpassung von , die der Kunde bereits erworben hat. Auf die Anpassung von ist nach wie vor das Werkvertragsrecht gemäß den §§ 631 ff. BGB anzuwenden.

Die Einordnung unter dem Vertragstyp „Kaufvertrag“ hat erhebliche praktische Auswirkungen für beide Vertragsparteien. Im Kaufvertragsrecht ist keine Abnahme vorgesehen. Der Verkäufer und Hersteller der genügt seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er dem Käufer die Sache frei von Rechtsmängeln übergibt und das Eigentum an der Sache verschafft (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Kunde möchte aber die Möglichkeit haben, vor Beginn der Gewährleistungsfrist im Einzelnen zu prüfen, ob alle vertraglich vereinbarten Funktionalitäten in der Software vorhanden sind. Zu den Einzelheiten der Ablieferung und der Abnahme der sind daher vertragliche Regelungen notwendig.

Ein IT-Anbieter hat im Kaufrecht keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen und hat kein Recht, Teilleistungen zu erbringen. Die Vergütung ist nach dem Kaufrecht mit Ablieferung des Datenträgers oder der Installation der Software fällig. Auch der Gefahr­übergang tritt regelmäßig mit der Ablieferung ein.

Für den Käufer ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der sofortigen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB auch für die Erstellung von zu beachten sind. Dies ist in der Praxis ein erhebliches Manko, denn bei umfangreicher und komplexer Software ist ein nicht unerheblicher Zeitaufwand für die Überprüfung notwendig.

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Checkliste – Vertrag Pflege Software

29. Januar 2011

Folgende sollte für eine vertragliche Regelung der Pflege von Standardsoftware herangezogen werden:

1.         Vertragsgegenstand

  • Art und Umfang der Leistung beschreiben (Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft)
  • Umfang der Dokumentation festlegen
  • Verantwortung für Installation klären
  • Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klären

 

2.         Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  • Hotline, Kosten, Verfügbarkeit und Serviceumfang
  • Verantwortung für ordnungsgemäße Datensicherung festlegen
  • Organisatorische Regelungen und Rechtsfolgen bei der Verletzung von Schutzrechten
  • Vertragslaufzeit klären
  • Kündigungsrechte regeln, Folgen einer festlegen
  • Rechtsfolgen bei verspäteter Lieferung beschreiben
  • Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

 

3.         Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

  • Reaktionszeiten und Behebungszeiten vereinbaren
  • Abnahmeregelungen bei werkvertraglichen Leistungen, u.a. Abnahmefiktion
  • Update-, Upgrade-Service
  • Überprüfung mit Virensuchprogramm vor Ablieferung
  • Nutzungsrechte für Updates und Upgrades ausdrücklich und detailliert beschreiben (Lizenzart)
  • Lizenzbedingungen des Softwareherstellers beachten
  • Anzahl der zulässigen Kopien festlegen, dabei die Kopien im Rahmen der Datensicherung beachten

 

4.         Vergütung

  • Kaufpreis und Fälligkeit, Abrechnungszeitraum festlegen
  • Sonderregelung für die Vergütung während der Gewährleistungsfrist, wenn Kunde zuvor gekauft hat
  • Organisatorische Regelungen für den Zahlungslauf

 

5.         Gewährleistung

  • Gewährleistungsfrist festlegen (ohne vertragliche Vereinbarung nach BGB 24 Monate)
  • Keine anbieten
  • Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche regeln, ggf. pauschalierter Schadensersatz

 

6.         Haftung

  • Haftungsbegrenzung nur nach den engen gesetzlichen Regelungen möglich
  • Versicherung für Haftungsfälle

 

7.         Sonstige Regelungen

  • Verjährungsregelungen
  • Datenschutz
  • Geheimhaltungsregelungen
  • Einsatz von Subunternehmern – wenn notwendig – vereinbaren
  • Besondere Sicherheitsanforderungen
  • Gerichtsstand
  • Vereinbarung von deutschem Recht
  • Schriftform
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Vertragstipp Garantie

2. Dezember 2009

Als Auftraggeber sollte in den Verträgen die Regelung aufgenommen werden, dass den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Hier ein Regelungsvorschlag:

 „Der Auftragnehmer übernimmt die , dass von ihm erstellte im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sollte sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändern und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion in der gefährdet sein, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.“

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10 Tipps zum Vertragsschluss

24. September 2009

Die IHK Karlsruhe veröffentlicht hier 10 Tipps zum , die auch bei der Vergabe von IT-Leistungen gut anzuwenden sind:

http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/recht/allgemeinerechtsauskuenfte/Vertragsrecht/mbvertragsrecht5.pdf

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Vertragsdauer bei Wartungsverträgen

16. September 2009

Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die ein weiterer Punkt, der im Wartungsvertrag sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter , ein befristeter mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter .

Bei befristeten Verträgen ist die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Nur eine fristlose ist zulässig. Das Recht zur fristlosen kann in AGB nicht ausgeschlossen werden.

Bei unbefristeten Verträgen sollte im Wartungsvertrag festgelegt werden, mit welcher Frist eine möglich ist.

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Verträge als Teil des Projektmanagements

25. August 2009

Vielfach herrscht eine Angst, dass Verhandlungen mit Juristen eher hindern als unterstützen. Dies führt häufig dazu, dass die juristische Beratung erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt. Dann allerdings wird es schwierig, noch entscheidende Impulse für die vertragliche Gestaltung zu geben.

Um Juristen und Rechtsanwälte optimal in Verhandlungen einzubinden, müssen diese sowohl die Hintergründe des Projektes kennen als auch frühzeitig in die Vertragsverhandlungen mit eingebunden werden. Auf der anderen Seite ist von Juristen zu fordern, dass sie Verhandlungen fördern und positiv begleiten. Hier ist Kreativität gefordert, wenn es um mögliche Lösungen in festgefahrenen Verhandlungssituationen geht.

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Vertragsziel definieren

4. August 2009

Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass in Projekten zwar umfangreiche Vertragswerke erstellt werden, die grundsätzlichen Ziele aber nicht gemeinsam definiert werden. Hier sollte bei der Erstellung des Vertrages ein erzielt werden und auch entsprechend in den Verträgen festgehalten werden.

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