Beschluss der VergabekammerNiedersachsen beim Niedersächsischen Wirtschaftsministerium vom 04.10.2011 (Az.: VgK-26/2011). mehr lesen
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Beschluss der VergabekammerNiedersachsen beim Niedersächsischen Wirtschaftsministerium vom 04.10.2011 (Az.: VgK-26/2011). mehr lesen
Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium vom 28.07.2011 (Az.: VgK – 27/2011). mehr lesen
Beschluss vom 12.12.2011 (Az.: VgK-52/2011) der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Wirtschaftsministerium. mehr lesen
Das Bremer Oberlandesgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 06.01.2012 (Az.: Verg 3/11 und Verg 5/11) entschieden, dass die Aufträge an Handwerkern für den Neubau des Klinikums Bremen-Mitte nicht korrekt vergeben worden sind. Zwei Firmen hatten gegen die Auftragsvergabe geklagt und teilweise Recht bekommen.
Der Klinikverbund Gesundheit-Nord (GENO) schrieb die Rohbauarbeiten für den Klinikneubau im Februar 2011 europaweit aus. Die Auftragssumme betrug 22 Millionen Euro. Insgesamt hatten sich acht Firmen für den Neubau beworben. Die günstige Firma erhielt von der Vergabekammer den Zuschlag. Zwei Firmen klagten gegen diese Entscheidung. Sie hatten angeboten, den Neubau schneller fertig zu stellen. Doch das hatte der Klinikverbund nicht berücksichtigt, lautete der Vorwurf der Unternehmen.
Die Richter gaben den beiden Firmen in diesem Punkt Recht. Die GENO muss nun die Angebote dieser Firmen neu bewerten. Ein neues Verfahren muss der Klinikverbund nicht einleiten, urteilte der Vergabesenat beim Oberlandesgericht.
Der Bundesgerichtshof hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) für begründet erklärt.
2004 hatten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und DB Regio einen Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtete DB Regio zu Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) über anfänglich 44 Millionen Zugkilometer. Im Fahrplanjahr 2003/2004 entfielen davon ca. 26 Millionen Zugkilometer auf Regional-Express- bzw. Regionalbahn-Leistungen und ca. 18 Millionen Zugkilometer auf S-Bahn-Leistungen. Anders als die S-Bahn-Leistungen sollten die RE- und RB-Leistungen während der Vertragslaufzeit teilweise abgebaut und insoweit jeweils neu im Wettbewerb vergeben werden. Bis Anfang 2009 waren dementsprechend rund 7 Millionen Zugkilometer aus dem Vertrag herausgelöst worden. DB Regio hatte sich im Verkehrsvertrag zur Erneuerung ihres Fahrzeugparks, insbesondere zur Beschaffung von 84 neuen S-Bahn-Zügen verpflichtet, wovon die letzten bis Ende 2010 eingesetzt werden sollten.
Nach dem Verkehrsvertrag erhält DB Regio die Fahrscheinerlöse. DB Regio bezieht außerdem über den VRR einen Zuschuss pro gefahrenen Zugkilometer. Die dafür erforderlichen Geldmittel erhält der VRR vom Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW). Aufgrund des Regionalisierungsgesetzes erhält das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang überwiegend für die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehene Bundeszuwendungen. Für den Fall, dass sich diese Mittel reduzieren, enthält der Verkehrsvertrag eine Revisionsklausel, nach der der VRR bei entsprechenden Mittelkürzungen eine Anpassung des SPNV-Angebots verlangen kann.
Die Vergabekammer Sachsen hat in einer Entscheidung vom 06.04.2009 (Az.: 1/SVK/005-09) darauf hingewiesen, dass eine Rüge deutlich formuliert sein muss. Es muss klar werden, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird. Damit soll der Auftraggeber die Möglichkeit haben, konkrete Abhilfe zu schaffen. Wenn der Bieter diesen Anforderungen mit seiner Rüge nicht gerecht wird, so ist es sein Risiko, wenn er eine unzureichende Reaktion auf die Rüge erhält.
Die Vergabekammer Niedersachsen hat am 11.02.2009 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine Vorbefassung zum Ausschluss eines Bewerbers führen kann (Az.: VgK 56/2008). Die Vergabekammer weist darauf hin, dass eine Vorbefassung als Projekt bekanntlich nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Bewerbers führt, wenn im anschließenden Verfahren Ingenieurleistungen vergeben werden.
Eine verspätete Bekanntgabe der Anschrift der zuständigen Vergabekammer führt nicht zur Unwirksamkeit der Vergabeentscheidung. Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Beschluss vom 16.05.2001 (Az.: 17 W 1/01 / 17 W 2/01) dazu entschieden, dass dem Bewerber die Nachfrage zumutbar ist.
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