In einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte können Bietern Ansprüche auf Unterlassung eines Vertragsabschlusses zustehen, wenn Vergaberegeln verletzt werden, die eigentlich vom Auftraggeber zu beachten sind.
Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht auf willkürliche Handlungsweisen des Auftraggebers beschränkt. Ansprüche können im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011 – 27 W 1/11






Letzte Kommentare