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Generalanwalt beim EuGH: Verkauf von Gebrauchtsoftware ist legitim

25. April 2012

http://www.vzbv.de/9341.htm

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Softwarepflege – rechtliche Einordnung

14. Oktober 2011

1. Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Ziel der nachfolgenden Ausführungen ist es, die Änderungen aufzuzeigen, die die Schuldrechtsmodernisierung 2002 für und deren vertragliche Gestaltung brachte. Wiederholt ist in Beiträgen zu lesen, dass das neue Recht lediglich eine Reihe von Rechtsprinzipien aufgenommen hat, die aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze (c.i.c., pVV, WGG) oder der Rechtsprechung bereits bisher galten. Daraus den Schluss zu ziehen, dass sich keine wesentlichen Änderungen für die Vertragsgestaltung bei Pflegeverträgen ergeben, ist allerdings verfehlt. Denn wie im folgenden zu sehen sein wird, offenbaren sich ein Reihe von Unklarheiten.  mehr lesen

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Software braucht gute Pflege

14. Oktober 2011

Mit dem Erwerb einer ist das Thema „EDV“ nicht erledigt. Finanzbuchhaltung muß an neue steuerliche Vorgaben, Lohnbuchhaltung an Gesetzesänderungen und Programmteile müssen an veränderte Anforderungen angepaßt werden. Um nicht ständig neue erwerben zu müssen, werden für die meisten Programme Pflegeverträge abgeschlossen. Damit soll die einmalige Investition in die wirtschaftlich erhalten und die Aktualität des Programmes gesichert werden. Nachfolgend Hinweise zu den rechtlichen Besonderheiten beim Abschluß von -Pflegeverträgen. mehr lesen

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Nutzer unter Generalverdacht – Die rechtliche Beurteilung von Zwangsaktivierungsmaßnahmen bei Softwareprogrammen

24. September 2011

Solange es Computerprogramme gibt, werden diese auch von einem Teil der Nutzer unrechtmäßig vervielfältigt und verbreitet. Solche sogenannten „Raubkopien“ gab es schon früher bei anlogen Audioaufzeichnungen, doch ist digital und kann deshalb mit minimalem Aufwand kostengünstig, schnell und ohne Qualitätsverlust in großen Mengen reproduziert werden. Daher versuchen sich Softwarehersteller mit verschiedenen Schutzmechanismen gegen Softwarepiraterie zu schützen.

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Pflege von Software

30. Juni 2011

Wichtig ist, dass im genau beschrieben ist, zu welchen Leistungen sich der IT-Anbieter verpflichtet. Es genügt nicht, auf eine generelle der zu verweisen, sondern die einzelnen Tätigkeiten sind detailliert zu nennen.

Typische Regelungsinhalte sind:

  • Beseitigung von Mängeln,
  • Telefonische Unterstützung/Hotline,
  • Lieferung von Updates,
  • Lieferung von Upgrades,
  • per Datenfernübertragung,
  • Schulung von Mitarbeitern.

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Pflege von Software

23. Februar 2011

Wichtig ist, dass im genau beschrieben ist, zu welchen Leistungen sich der IT-Anbieter verpflichtet. Es genügt nicht, auf eine generelle der zu verweisen, sondern die einzelnen Tätigkeiten sind detailliert zu nennen.

Typische Regelungsinhalte sind:

·         Beseitigung von Mängeln,

·         Telefonische Unterstützung/Hotline,

·         Lieferung von Updates,

·         Lieferung von Upgrades,

·         per Datenfernübertragung,

·         Schulung von Mitarbeitern.

Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln beinhaltet die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der und Aktualisierung der Programmdokumentation. Diese Aufgaben gehören in jeden . Im kann auch festgelegt werden, innerhalb welcher Fristen Gesetzesänderungen einzupflegen sind.

Bei jedem Erwerb von ist der IT-Anbieter verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist alle auftretenden Fehler und zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist kann den gesetzlichen Zeitraum von 24 Monaten oder einen längeren Zeitraum umfassen. In der Praxis wird häufig auch für die Zeit der die volle Pflegegebühr verlangt. Nach richtiger Auffassung verstößt dies gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB. Als Kunde sollte darauf geachtet werden, dass während der Gewährleistungsfrist keine oder nur eine verminderte Pflegegebühr gezahlt wird.

Praxistipp:

Auch im Rahmen von Pflegeleistungen für Software können auftreten. Der IT-Anbieter ist verpflichtet, diese zu beseitigen. Der Kunde sollte die erbrachten Pflegeleistungen unverzüglich auf untersuchen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine verspätete Mängelrüge vom IT-Anbieter nicht mehr akzeptiert werden muss.

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Leasing von Hard- und Software

21. Februar 2011

Bei einem Leasingvertrag spielen in den meisten Fällen drei Beteiligte eine Rolle. Hier unterscheidet sich der Leasingvertrag von den klassischen Vertragsarten wie oder Mietvertrag, an denen nur zwei Parteien beteiligt sind (vgl. zu Begriff, Rechtsnatur und den verschiedenen Arten des Leasingvertrages Palandt/Weidenkaff, Einführung vor §535 BGB, Rz.37ff.):

·         Der Leasinggeber ist derjenige, der das Wirtschaftsgut, zum Beispiel die oder , zum Gebrauch überlässt.

·         Der Leasingnehmer erhält das Wirtschaftsgut zur Nutzung und zahlt dafür die Leasingraten.

·         Als dritter Beteiligter stellt der Lieferant das Leasinggut zur Verfügung. Zwischen Leasinggeber und Lieferant wird meistens ein geschlossen.

Der Leasingvertrag ist an den Mietvertrag nach BGB angelehnt. Der wichtigste Unterschied zum Mietvertrag ist, dass der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Leasinggutes sorgen muss und für und Beschädigungen der Sache haftet. Darüber hinaus haftet der Leasingnehmer für die Beschädigung und die Zerstörung der geleasten Hard- und .

Leasingverträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden (zu den Aus­nahmen vgl. Palandt/Weidenkaff, Einführung vor § 535 BGB, Rz.48). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, in einem schriftlichen die Einzelheiten des Vertrages festzuhalten. In Formularverträgen größerer Leasinggesellschaften wird auf die umfangreichen AGB verwiesen. Die AGB unterliegen der Kontrolle des BGB (§§ 305ff. BGB).

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Miete von Hard- und Software

18. Februar 2011

Die Vorschriften des Mietrechts sind den meisten IT-Anwendern aus einem anderen Bereich bekannt. Für die von Wohnungen bestehen eine Menge gesetzlicher Vorschriften. Diese Vorschriften lassen sich in Teilen auf die von EDV-Anlagen übertragen. Aktualität hat die Systemmiete im Bereich des Application Service Providing (ASP) erlangt. Hier stellt der IT-Anbieter Rechnerkapazität und Programme in seinem Rechenzentrum zur Verfügung, auf die der Kunde online zugreifen kann. Nach überwiegender Meinung sind auf ASP-Verträge die mietrechtlichen Regelungen anwendbar (§§ 535ff BGB).

Zu den wichtigsten Pflichten des Vermieters gehören:

·         die Pflicht zur Überlassung des EDV-Systems;

·         die Pflicht zur Lieferung der Anlage;

·         die Pflicht zur ;

·         die Beratungspflicht.

Der Vermieter eines EDV-Systems muss die Hard- und dem Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Bei dem Abschluss von Mietverträgen sollte der Mieter darauf achten, dass der Umfang und die Nutzungsformen möglichst detailliert beschrieben sind. Darüber hinaus sollten die Nutzungsrechte der EDV-Anlage genau genannt werden.

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