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Ziel der nachfolgenden Ausführungen ist es, die Änderungen aufzuzeigen, die die Schuldrechtsmodernisierung 2002 für Softwarepflege und deren vertragliche Gestaltung brachte. Wiederholt ist in Beiträgen zu lesen, dass das neue Recht lediglich eine Reihe von Rechtsprinzipien aufgenommen hat, die aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze (c.i.c., pVV, WGG) oder der Rechtsprechung bereits bisher galten. Daraus den Schluss zu ziehen, dass sich keine wesentlichen Änderungen für die Vertragsgestaltung bei Pflegeverträgen ergeben, ist allerdings verfehlt. Denn wie im folgenden zu sehen sein wird, offenbaren sich ein Reihe von Unklarheiten. mehr lesen
Mit dem Erwerb einer Software ist das Thema „EDV“ nicht erledigt. Finanzbuchhaltung muß an neue steuerliche Vorgaben, Lohnbuchhaltung an Gesetzesänderungen und Programmteile müssen an veränderte Anforderungen angepaßt werden. Um nicht ständig neue Software erwerben zu müssen, werden für die meisten Programme Pflegeverträge abgeschlossen. Damit soll die einmalige Investition in die Software wirtschaftlich erhalten und die Aktualität des Programmes gesichert werden. Nachfolgend Hinweise zu den rechtlichen Besonderheiten beim Abschluß von Software-Pflegeverträgen. mehr lesen
Solange es Computerprogramme gibt, werden diese auch von einem Teil der Nutzer unrechtmäßig vervielfältigt und verbreitet. Solche sogenannten „Raubkopien“ gab es schon früher bei anlogen Audioaufzeichnungen, doch Software ist digital und kann deshalb mit minimalem Aufwand kostengünstig, schnell und ohne Qualitätsverlust in großen Mengen reproduziert werden. Daher versuchen sich Softwarehersteller mit verschiedenen Schutzmechanismen gegen Softwarepiraterie zu schützen.
Wichtig ist, dass im Pflegevertrag genau beschrieben ist, zu welchen Leistungen sich der IT-Anbieter verpflichtet. Es genügt nicht, auf eine generelle Pflege der Software zu verweisen, sondern die einzelnen Tätigkeiten sind detailliert zu nennen.
Typische Regelungsinhalte sind:
Wichtig ist, dass im Pflegevertrag genau beschrieben ist, zu welchen Leistungen sich der IT-Anbieter verpflichtet. Es genügt nicht, auf eine generelle Pflege der Software zu verweisen, sondern die einzelnen Tätigkeiten sind detailliert zu nennen.
Typische Regelungsinhalte sind:
· Beseitigung von Mängeln,
· Telefonische Unterstützung/Hotline,
· Lieferung von Updates,
· Lieferung von Upgrades,
· Wartung per Datenfernübertragung,
· Schulung von Mitarbeitern.
Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln beinhaltet die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Software und Aktualisierung der Programmdokumentation. Diese Aufgaben gehören in jeden Pflegevertrag. Im Vertrag kann auch festgelegt werden, innerhalb welcher Fristen Gesetzesänderungen einzupflegen sind.
Bei jedem Erwerb von Software ist der IT-Anbieter verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist alle auftretenden Fehler und Mängel zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist kann den gesetzlichen Zeitraum von 24 Monaten oder einen längeren Zeitraum umfassen. In der Praxis wird häufig auch für die Zeit der Gewährleistung die volle Pflegegebühr verlangt. Nach richtiger Auffassung verstößt dies gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB. Als Kunde sollte darauf geachtet werden, dass während der Gewährleistungsfrist keine oder nur eine verminderte Pflegegebühr gezahlt wird.
Praxistipp:
Auch im Rahmen von Pflegeleistungen für Software können Mängel auftreten. Der IT-Anbieter ist verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Der Kunde sollte die erbrachten Pflegeleistungen unverzüglich auf Mängel untersuchen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine verspätete Mängelrüge vom IT-Anbieter nicht mehr akzeptiert werden muss.
Bei einem Leasingvertrag spielen in den meisten Fällen drei Beteiligte eine Rolle. Hier unterscheidet sich der Leasingvertrag von den klassischen Vertragsarten wie Kaufvertrag oder Mietvertrag, an denen nur zwei Parteien beteiligt sind (vgl. zu Begriff, Rechtsnatur und den verschiedenen Arten des Leasingvertrages Palandt/Weidenkaff, Einführung vor §535 BGB, Rz.37ff.):
· Der Leasinggeber ist derjenige, der das Wirtschaftsgut, zum Beispiel die Hardware oder Software, zum Gebrauch überlässt.
· Der Leasingnehmer erhält das Wirtschaftsgut zur Nutzung und zahlt dafür die Leasingraten.
· Als dritter Beteiligter stellt der Lieferant das Leasinggut zur Verfügung. Zwischen Leasinggeber und Lieferant wird meistens ein Kaufvertrag geschlossen.
Der Leasingvertrag ist an den Mietvertrag nach BGB angelehnt. Der wichtigste Unterschied zum Mietvertrag ist, dass der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Leasinggutes sorgen muss und für Mängel und Beschädigungen der Sache haftet. Darüber hinaus haftet der Leasingnehmer für die Beschädigung und die Zerstörung der geleasten Hard- und Software.
Leasingverträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden (zu den Ausnahmen vgl. Palandt/Weidenkaff, Einführung vor § 535 BGB, Rz.48). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, in einem schriftlichen Vertrag die Einzelheiten des Vertrages festzuhalten. In Formularverträgen größerer Leasinggesellschaften wird auf die umfangreichen AGB verwiesen. Die AGB unterliegen der Kontrolle des BGB (§§ 305ff. BGB).
Die Vorschriften des Mietrechts sind den meisten IT-Anwendern aus einem anderen Bereich bekannt. Für die Miete von Wohnungen bestehen eine Menge gesetzlicher Vorschriften. Diese Vorschriften lassen sich in Teilen auf die Miete von EDV-Anlagen übertragen. Aktualität hat die Systemmiete im Bereich des Application Service Providing (ASP) erlangt. Hier stellt der IT-Anbieter Rechnerkapazität und Programme in seinem Rechenzentrum zur Verfügung, auf die der Kunde online zugreifen kann. Nach überwiegender Meinung sind auf ASP-Verträge die mietrechtlichen Regelungen anwendbar (§§ 535ff BGB).
Zu den wichtigsten Pflichten des Vermieters gehören:
· die Pflicht zur Überlassung des EDV-Systems;
· die Pflicht zur Lieferung der Anlage;
· die Pflicht zur Mängelbeseitigung;
· die Beratungspflicht.
Der Vermieter eines EDV-Systems muss die Hard- und Software dem Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Bei dem Abschluss von Mietverträgen sollte der Mieter darauf achten, dass der Umfang und die Nutzungsformen möglichst detailliert beschrieben sind. Darüber hinaus sollten die Nutzungsrechte der EDV-Anlage genau genannt werden.
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