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Vergabe unterhalb des Schwellenwertes: Doch mehr Rechtsschutz?

3. April 2012

In einem unterhalb der können Bietern Ansprüche auf eines Vertragsabschlusses zustehen, wenn Vergaberegeln verletzt werden, die eigentlich vom Auftraggeber zu beachten sind.

Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht auf willkürliche Handlungsweisen des Auftraggebers beschränkt. Ansprüche können im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011 – 27 W 1/11

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Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2012 im Vergaberecht

9. Dezember 2011

Mit der Verordnung Nr. 1251/2011 vom 30.11.2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 319/43 vom 02.12.2011, werden neue ab dem 01.01.2012 in Kraft gesetzt. Für ist der für nunmehr € 200.000,00. Zwar gelten Verordnungen der EU unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten. Allerdings bleiben die derzeitigen Regelungen der Vergabeverordnung mit den „alten Schwellenwerten“ noch in Kraft. Die von der EU ab 01.01.2012 festgesetzten sind Mindeststandards. Da die derzeitigen „strenger“ sind, bleiben die deutschen in Kraft. Eine Ausnahme besteht für die Sektorenauftraggeber, da hier dynamisch auf die EU-Verordnung verwiesen wird.

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Vergabeverfahren: Informationspflichten an unterlegene Bieter

14. September 2011

Gemäß § 101 a ist ein Auftraggeber verpflichtet, Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, zu informieren. Ein Vertrag mit dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, ist erst 15 Kalendertage nach Absendung der Informationen an die unterlegenen Bieter zulässig. § 101 b sieht deutlich vor, dass ein Vertrag von Anfang an unwirksam ist, wenn der Auftraggeber gegen § 101 a verstößt. 

Diese Regelung gilt allerdings nur für , die die aktuellen nach § 2 Vergabeverordnung () überschreiten. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen liegt der bei € 193.000,00.

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Informationspflichten an unterlegene Bieter im Vergabeverfahren

14. September 2011

§ 19 sieht für nationale Ausschreibungen, die den für in Höhe von € 193.000,00 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht überschreiten, eine für nicht berücksichtigte Angebote vor. Allerdings handelt es sich in § 19 nur um einen nachträglichen Informationsanspruch. Die unterlegenen Bieter werden gemäß § 19 nachträglich über den Ausgang des mit dem Zuschlag abgeschlossenen Vergabeverfahrens informiert. Eine entsprechende Information können Bieter durch entsprechende Anträge abfordern. 

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Vergabe öffentlicher Aufträge – Grundlagen des Vergaberechts

13. September 2011

Öffentliche Auftraggeber sind bei der von Aufträgen an ein unfangreiches Regelwerk gebunden. Dieses Regelwerk ist in den letzten vier Jahren umfassend reformiert worden. Bis Ende 1998 basierte die öffentlicher Aufträge über wiegend auf Regelungen des Haushaltsrechts. Durch die Umsetzung einiger neuer EU-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen im Vergaberechtsänderungsgesetz traten zum 01. Januar 1999 erhebliche Änderungen in Kraft. Diese Änderungen finden sich in den §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (). Insbesondere die Rechte der Bieter wurden deutlich gestärkt.

 

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Struktur des Vergaberechts

6. September 2011

Das deutsche ist nicht einheitlich kodifiziert. Die einschlägigen Vorschriften für Vergaben oberhalb der sind vielmehr über drei Ebenen nach den sogenannten verteilt:

Erste Ebene: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ()

Zweite Eben: Vergabeverordnung ()

Dritte Ebene: Verdingungsverordnungen

Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts wie die Definition von Auftraggeber und öffentlichen Aufträgen, der gesetzliche Anwendungsbereich, die europäischen Vergabearten sowie das Nachprüfungsverfahren sind im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen () geregelt.

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Durchführung einer IT-Beschaffung

15. August 2011

Für die Durchführung einer sind verschiedene Arbeitsschritte notwendig.  Im ersten Schritt sollte eine Vergabeakte angelegt werden, um die Dokumentationspflichten der umzusetzen. Alle Entscheidungen und wichtigen Dokumente müssen in die Vergabeakte eingehen. Bei einer EU-weiten Ausschreibung ist wegen eines möglichen Nachprüfungsverfahrens die Vergabeakte von besonderer Bedeutung.

Im Schritt 2 ist der zu schätzen. Anhand von Bedarfsanalysen oder auch einer ist der zu benennen. Abhängig davon ergibt sich ein EU-weites oder ein nationales . Der ist der geschätzte Betrag ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

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Kommission senkt Schwellenwerte

9. Dezember 2009

Die der Europäischen Union hat mittels der Verordnung 1177/2009 (ABl. EU Nr. L314/64 vom 01.12.2009) die angepasst, die für die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und der damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften für Ausschreibungen gelten.

Die neuen betragen für Dienstleistungen nach § 2 Nr.  125.000,00 € statt bisher 133.000,00 €. Bei der von sonstigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen beträgt der nunmehr 193.000,00 €, statt bisher 206.000,00 €.

Die Änderung erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2010.

Auch wenn die Vergabeverordnung die Anpassung der nicht nachvollzieht, sind diese auf Basis einer europarechtskonformer Anwendung ab dem 01.01.2010 zu beachten.

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