Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 21.12.2011 (Verg 74/11) klargestellt, dass Eignungsanforderungen nicht nur auftragsbezogen, sondern auch angemessen sein müssen. Im konkreten Fall war in einer europaweiten Ausschreibung (offenes Verfahren) die Qualifikation „Meisterbrief Gebäudereinigerhandwerk“ gefordert worden. Ein Bieter, der diese Meisterprüfung nicht hatte, rügte diese Forderung.
Der Nachprüfungsantrag, der letztendlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden wurde, war erfolgreich. Zwar hatte das Gebäudereinigerunternehmen, das über keinen Meistertitel verfügte, kein Angebot abgegeben. Das OLG Düsseldorf verwies aber darauf, dass in Anbetracht der Eignungsanforderungen nicht verlangt werden könne, dass der Bieter ein aussichtsloses Angebot eingereicht, um anschließend ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber eine Entscheidungsspielraum hat, welche Eignungsanforderungen erstellt. Diese Entscheidung sind nur eingeschränkt überprüfbar. Dennoch ist ein lediglich sachlicher Bezug zum Gegenstand nicht ausreichend. Die Eignungsanforderungen müssen auch angemessen sein. Sie sollen sachlich berechtigt und verhältnismäßig sein und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken. mehr lesen



