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Eignungsanforderungen müssen angemessen sein

25. Juni 2012

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 21.12.2011 (Verg 74/11) klargestellt, dass Eignungsanforderungen nicht nur auftragsbezogen, sondern auch angemessen sein müssen. Im konkreten Fall war in einer europaweiten Ausschreibung () die Qualifikation „ Gebäudereinigerhandwerk“ gefordert worden. Ein Bieter, der diese Meisterprüfung nicht hatte, rügte diese Forderung.

Der Nachprüfungsantrag, der letztendlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden wurde, war erfolgreich. Zwar hatte das Gebäudereinigerunternehmen, das über keinen Meistertitel verfügte, kein Angebot abgegeben. Das OLG Düsseldorf verwies aber darauf, dass in Anbetracht der Eignungsanforderungen nicht verlangt werden könne, dass der Bieter ein aussichtsloses Angebot eingereicht, um anschließend ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber eine Entscheidungsspielraum hat, welche Eignungsanforderungen erstellt. Diese Entscheidung sind nur eingeschränkt überprüfbar. Dennoch ist ein lediglich sachlicher Bezug zum Gegenstand nicht ausreichend. Die Eignungsanforderungen müssen auch angemessen sein. Sie sollen sachlich berechtigt und verhältnismäßig sein und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken. mehr lesen

Offenes Verfahren

21. Juni 2012
Ausschreibung - Offenes Verfahren

Ausschreibung -

Wenn bei der Ausschreibung von IT-Leistungen die Summe des möglichen Auftragswertes 200.000 Euro übersteigt, ist eine notwendig. Die VOL/A geht davon aus, dass auch bei EU-weiten Ausschreibungen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen die Möglichkeit haben, Angebote abzugeben. So genannte „offene Verfahren“ ist und sollte der Regelfall sein ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren ist nur zulässig, wenn einer der in der VO L/A beschriebenen Ausnahmetatbestände vorliegt.

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem offenen Verfahren sind für die ausschreibende Stelle erheblich umfangreicher als bei nationalen Ausschreibung. Auch sind die Formerfordernisse und Fristen enger gefasst, der Gestaltungsspielraum für öffentliche Auftraggeber ist geringer.

Wer IT-Leistungen EU-weit Ausschreibung muss, sollte daher genügend Zeit für die Vorbereitung der Ausschreibung und Vergabeunterlagen einplanen. Ein nicht unerheblicher Zeitaufwand wird auch für die Kommunikation und Erörterung der in den Vergabeunterlagen zu beschreibenden Anforderungen benötigt.


Das Vergabeverfahren

4. Februar 2009

Der öffentliche Auftrageber hat die Aufgabe, dass dem jeweiligen Bedarf entspre-chende den drei Vergabeverordnungen zuzuordnen sowie das zutreffende Regelwerk korrekt auszuwählen und anzuwenden. Dabei haben die ausschreibenden Stellen nicht etwa die freie Wahl zwischen den verschiedenen . Sowohl das europäische als auch nationale System geben eine Hierarchie von Vergabearten vor.Bei hat die öffentliche (für die nationale Vergabe) beziehungsweise das offene Verfahren (für eine europaweite ) die größte Bedeutung. Diese beiden Verfahren haben in ihren jeweiligen regionalen Geltungsbereich Vorrang vor allen anderen Vergabearten. In beiden Verfahren wird eine unbegrenzte Zahl von Unternehmen, die Leistungen der ausgeschriebenen Art gewerblich anbieten, zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen dürfen die beschränkte Aus-schreibung oder sein europäisches Pendant, dass nicht offene Verfahren angewendet werden. Bei diesen beiden Vergabearten fordert der Auftraggeber eine begrenzte Anzahl von Unternehmen direkt auf, ein Angebot einzureichen. Bei der national beschränkten Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen sollen mindestens 3 und beim nicht offenen Verfahren mindestens fünf Anbieter angesprochen werden. Auch bei der Abwicklung dieser Verfahrensarten gelten die gleichen strengen Form- und Fristvorschriften wie bei der öffentlichen Aus-schreibung oder dem offenen Verfahren.

Bei der freihändigen Vergabe werden Aufträge ohne ein vorgeschriebenes formales Verfahren vergeben. Auch hier sind die Voraussetzungen genau definiert. So muss die Auswahl des Vergabeverfahrens begründet und dokumentiert werden, um einen möglichen Missbrauch zu vermeiden.

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