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Archiv

Fristen für die Fehlerbehebung bei Wartungsverträgen – Ein rechtlicher Ratgeber für Systemhäuser im B2B-Segment

3. November 2011

Viele Systemhäuser und Fachhändler schließen mit Geschäftskunden Wartungsverträge für die bei etwaigen Soft- und Hardwarefehlern ab oder schulden nach einem Kaufvertrag die gesetzliche . Für Unsicherheit sorgt das Zeitmoment der , denn häufig ist den Beteiligten nicht bewusst, welche Fristen zu beachten sind. Dieser Artikel will einen Problemüberblick geben und das Problembewusstsein schärfen.   mehr lesen

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EDV-Projekte: Rechtliche Aspekte der Teilabnahme

7. Oktober 2011

§ 640 BGB sieht für werkvertragliche Leistungen zunächst keine Teilabnahmen vor. Von der Grundidee erwartet der Gesetzgeber, dass der Werkunternehmer zunächst alle Leistungen erbringt und das komplette Werk erstellt und dann die des Gesamtwerkes abgenommen wird. Ein solches Vorgehen ist allerdings bei größeren EDV-Projekten nicht zielführend. Auftraggeber und Auftragnehmer führen daher in der Praxis immer wieder die Diskussion, zu welchen Zeitpunkten Teile des Projektes durch eine abgenommen werden sollen und können. mehr lesen

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Kein Rücktritt bei unerheblicher Pflichtverletzung

30. September 2011

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 08.05.2007 (Az.: VIII ZR 19/05) klargestellt, ab wann ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB besteht. 

Hintergrund der Entscheidung war der Kauf eines Neufahrzeuges, bei dem der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abwich. Die obersten deutschen Zivilrichter stellten klar, dass es sich dabei um eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes handelt, der nicht zum berechtigt.  mehr lesen

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Gewährleistung im Kaufrecht – Mängelansprüche

26. September 2011

In dem bis zum 31.12.2001 geltenden waren die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln unterschiedlich geregelt. Darüber hinaus standen die Gewährleistungsvorschriften im separat den allgemeinen Regelungen zu den Leistungsstörungen gegenüber. Mit der Schuldrechtsreform erfolgte eine Vereinheitlichung. Sach- und Rechtsmängel werden auf der Rechtsfolgenseite gleich behandelt. Nach §433 Absatz 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der ist in §434 BGB ausführlich definiert. Die Begriffsbestimmung des Rechtsmangels erfolgt in §435 BGB. Dabei verweisen die kaufrechtlichen Regelungen nunmehr für die Rechtsfolgen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht. 

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Pflege von Software

30. Juni 2011

Wichtig ist, dass im genau beschrieben ist, zu welchen Leistungen sich der IT-Anbieter verpflichtet. Es genügt nicht, auf eine generelle der zu verweisen, sondern die einzelnen Tätigkeiten sind detailliert zu nennen.

Typische Regelungsinhalte sind:

  • Beseitigung von Mängeln,
  • Telefonische Unterstützung/Hotline,
  • Lieferung von Updates,
  • Lieferung von Upgrades,
  • Wartung per Datenfernübertragung,
  • Schulung von Mitarbeitern.

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Beweislast bei Gewährleistung

17. Juni 2011

Sie als Kunde müssen beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem Sie das Gerät erhalten haben, vorlag. Dies lässt sich im Zweifel nur mit Hilfe eines Sachverständigen klären. Eine Ausnahme besteht bei dem sog. Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf ist immer dann gegeben, wenn eine Privatperson bei einem Unternehmer Hard- und oder Zubehör erwirbt. Dann gilt in den ersten sechs Monaten die Vermutung, dass bei einem aufgetretenen Hard- und oder das Zubehör bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

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Einspielen von Updates

4. Mai 2009

Bei dem Verkauf von Standard- wird eine Klausel als unzulässig angesehen, die den Käufer zum von Updates zur verpflichtet. Die obliegt nach § 439 Abs. 1 BGB dem Verkäufer. Dieser würde durch die unzulässige Klausel seine vertraglichen Mängelbeseitigungspflichten auf den Käufer abwälzen wollen, was als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

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Softwarefehler

30. April 2009

Bei der Programmierung von wird durch den Softwareersteller oftmals die These vertreten, dass „ niemals fertig ist” bzw. immer im Programm vorhanden sind (Bugs). Selbst wenn dies aus technischer Sicht nachvollziehbar ist, muss aus juristischer Sicht darauf hingewiesen werden, dass es sich, insbesondere bei der Lieferung von Standard-, um einen Mangel im Rechtssinne handeln könnte. Ein solcher liegt beispielhaft vor, wenn die so genannte „Ist-” von der „Soll-” in für den Käufer negativer Weise abweicht. Dem Käufer können in einem solchen Fall die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wie das Recht auf Nacherfüllung, , Minderung oder auch Schadensersatz, zustehen.

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