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Kündigung wegen “Stalking”

20. April 2012

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nichtdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe “auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben”.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich . Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr ua. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine entbehrlich war. Ob die gerechtfertigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11 -

 

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2010 – 2 Sa 979/10 -

 

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Flirtversuch endet mit Kündigung

27. Februar 2012

Einem Bankangestellten wurde gekündigt, nach dem sich dieser die Bankdaten einer Kundin für einen Flirtversuch besorgt hatte. Der Mann hatte die Frau an einer Tankstelle beobachtet und über den Tankwart erfahren, dass sie Kundin seines Arbeitgebers war. Aus den Unterlagen besorgte er sich ihre Handynummer und nahm mit ihr Kontakt auf.

Als die Frau später einen Termin mit ihrem Kundenberater hatte, verwickelte er sie in ein Gespräch. Daraufhin beschwerte sich dei Frau beim Bankvorstand. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Missbrauchs der Bankdaten für private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens. Zugleich bot sie dem Arbeitnehmer an, weiter als Berater im Standardgeschäft mit weniger Gehalt für die Bank zu arbeiten.

Das Angebot nahm dieser unter Vorbehalt an und klagte vor dem auf . Die Richter entschieden, dass die Bank den Mann hätte zuvor abmahnen müssen. Denn auch die halte offenbar eine Änderung des Verhaltens beim Kläger für möglich, was sie mit dem Ausspruch der Änderungskündigung selbst gezeigt habe, urteilten die Richter.

Die Bank legte gegen diese Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 329/11) Berufung ein. Die Kammer schloss sich der Vorinstanz an. Die erfolgte nicht als eine Sanktion für eine begangene Pflichtverletzung, sondern um weiterer erhebliche Pflichtverletzungen zu vermeiden, heißt es in der Urteilsbegründung. Danach wäre eine hier nötig gewesen. Die Erwartung sei berechtigt, dass sich der Kläger die Warnung zu Herzen nehmen werde und das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht fortgesetzt werden könnte.

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Rauswurf wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

7. Februar 2012

Eine unerwünschte sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Dabei ist es unwichtig, ob diese körperlich oder verbal erfolgt. Ob eine gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. mehr lesen

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Freistellung schützt nicht vor Kündigung

31. Januar 2012

Das  hat in einem Urteil vom 29.08.2011 (Az.: 7 Sa 248/11) die fristlose eines Arbeitnehmers bestätigt, der unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt war. mehr lesen

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Kündigung: Bei einem minderjährigen Azubi an die Eltern

30. Januar 2012

Will ein Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden in der kündigen, so muss er das Schreiben an dessen Eltern richten. mehr lesen

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Arbeitsrecht: Abhören einer Betriebsratssitzung kann Kündigung rechtfertigen

11. Januar 2012

Eine heimlich abgehörte  kann eine rechtfertigen. mehr lesen

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Kündigung: Gefeuert während Krankheit

3. Januar 2012

In anwaltlichen Beratungen wird immer wieder die Frage gestellt, ob eine arbeitsrechtliche während der des Arbeitnehmers ausgesprochen werden darf. mehr lesen

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Fristlose Kündigung wegen privater Dateien auf Firmen-Laptop

16. November 2011

Das hat in einem Urteil vom 24.03.2011 (Az.: 2 AZR 282/10) zu der Frage Stellung genommen, ob eine wegen Speicherung privater Dateien auf einem für eine fristlose ausreicht. Die klare Antwort des Bundesarbeitsgerichts lautet, es fehle an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. 

Im vom zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter private Dateien auf seinem gespeichert und darüber hinaus in unerlaubter Weise unternehmensbezogene Dateien auf eine private Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff gespeichert. Der Arbeitgeber sah darin eine schwerwiegende Pflichtverletzung und kündigte den Mitarbeiter . In allen drei Instanzen verlor der Arbeitgeber.  mehr lesen

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