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Archiv

Schlappe für Microsoft im Streit um Handel mit Gebrauchtsoftware

16. Mai 2012

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Schlappe-fuer-Microsoft-im-Streit-um-Handel-mit-Gebrauchtsoftware-1576641.html

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Generalanwalt beim EuGH: Verkauf von Gebrauchtsoftware ist legitim

25. April 2012

http://www.vzbv.de/9341.htm

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Handel mit Gebrauchtsoftware

22. Dezember 2011

Einsparpotentiale bis zu 50 % beim Erwerb von sprechen für sich. Auch für Verkäufer liegt in dem Verkauf von „Alt“- finanzielles Potential. Viele Unternehmen nutzen bereits die Möglichkeiten mit zu handeln. Um die geschäftlichen Potentiale nutzen zu können, ist zuerst ein kurzer Überblick über die Gesetzeslage hilfreich. Die notwendigen Informationen dazu bietet das Urheberrechtsgesetz.

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UsedSoft Deutschland meldet Insolvenz an

21. September 2011

Erst traf es die Schweizer Einkaufsgesellschaft von , nun ist die deutsche Gesellschaft in München von der betroffen. Die HHS GmbH musste einen Insolvenzantrag stellen. Zwar betont die Geschäftsführung, dass nach überstandenen Insolvenzverfahren die Geschäfte fortgeführt werden, so recht mag man das aber nicht glauben.

Für die Kunden von ergeben sich nunmehr viele rechtliche Fragen und Schwierigkeiten. Die größte Frage ist, ob bei Auseinandersetzungen über die Lizenzen der Kunden nachweisen können, dass ein berechigter Lizenzerwerb erfolgt ist.

Gern können wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu der Lizenzlage geben. Nutzen Sie unsere kostenlose Hotline unter 0800/1004104.

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usedSoft – Neues zum Handel mit Gebrauchtsoftware

4. August 2011

Der mit gebrauchten Softwarelizenzen im großen Stil ist seit jeher ein Zankapfel zwischen den Softwareherstellern und den Händlern der . Während die Hersteller immer wieder mit Kampagnen darüber „aufklären“, dass der mit gebrauchten Softwarelizenzen im Grunde verboten sei, wird von Seiten der Händler mit notariellen Urkunden über den rechtmäßigen Lizenzerwerb geworben. Erst kürzlich hatte sich das Landgericht (LG) Frankfurt mit dem Thema zu befassen (Urteil vom 27.4.2011, Az. 2-06 O 428/10).

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Haftungsrisiko bei usedSoft – Was ist nun zu tun?

2. August 2011

Das Landgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung den Kunden des Gebrauchssoftwarehändlers wegen der Verwendung angeblich gebrauchter verurteilt (Az.: 2-06 O 576/09). Der Kunde wurde zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Löschung der installierten verurteilt. Weiterhin muss er Schadensersatz leisten.

Der Kunde von konnte keinen lückenlosen Lizenzerwerb vorlegen. Die notarielle Bestätigung von ließ das Landgericht Frankfurt als ausreichenden Nachweis nicht genügen.

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Handel mit gebrauchter Software – der Streit geht weiter

15. Februar 2011

http://www.silicon.de/management/b2b/0,...

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Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs “gebrauchter” Softwarelizenzen vor

3. Februar 2011

Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle – Nr. 021/2011 vom 03.02.2011

Der u. a. für das zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs “gebrauchterSoftwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit “gebrauchten” Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie “bereits benutzte” Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer “gebrauchten” die entsprechende von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber “gebrauchter” Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme – so der – in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot “gebrauchter” Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine “gebrauchte” Softwarelizenz erworben hat, als “rechtmäßiger Erwerber” des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08

LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06

OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07

Karlsruhe, den 3. Februar 2011

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