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Einsparpotentiale bis zu 50 % beim Erwerb von Software sprechen für sich. Auch für Verkäufer liegt in dem Verkauf von „Alt“-Software finanzielles Potential. Viele Unternehmen nutzen bereits die Möglichkeiten mit Gebrauchtsoftware zu handeln. Um die geschäftlichen Potentiale nutzen zu können, ist zuerst ein kurzer Überblick über die Gesetzeslage hilfreich. Die notwendigen Informationen dazu bietet das Urheberrechtsgesetz.
Erst traf es die Schweizer Einkaufsgesellschaft von usedSoft, nun ist die deutsche Gesellschaft in München von der Insolvenz betroffen. Die HHS usedSoft GmbH musste einen Insolvenzantrag stellen. Zwar betont die Geschäftsführung, dass nach überstandenen Insolvenzverfahren die Geschäfte fortgeführt werden, so recht mag man das aber nicht glauben.
Für die Kunden von usedSoft ergeben sich nunmehr viele rechtliche Fragen und Schwierigkeiten. Die größte Frage ist, ob bei Auseinandersetzungen über die Lizenzen der Gebrauchtsoftware Kunden nachweisen können, dass ein berechigter Lizenzerwerb erfolgt ist.
Gern können wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu der Lizenzlage geben. Nutzen Sie unsere kostenlose Hotline unter 0800/1004104.
Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen im großen Stil ist seit jeher ein Zankapfel zwischen den Softwareherstellern und den Händlern der Gebrauchtsoftware. Während die Hersteller immer wieder mit Kampagnen darüber „aufklären“, dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen im Grunde verboten sei, wird von Seiten der Händler mit notariellen Urkunden über den rechtmäßigen Lizenzerwerb geworben. Erst kürzlich hatte sich das Landgericht (LG) Frankfurt mit dem Thema zu befassen (Urteil vom 27.4.2011, Az. 2-06 O 428/10).
Das Landgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung den Kunden des Gebrauchssoftwarehändlers usedSoft wegen der Verwendung angeblich gebrauchter Software verurteilt (Az.: 2-06 O 576/09). Der Kunde wurde zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Löschung der installierten Software verurteilt. Weiterhin muss er Schadensersatz leisten.
Der Kunde von usedSoft konnte keinen lückenlosen Lizenzerwerb vorlegen. Die notarielle Bestätigung von usedSoft ließ das Landgericht Frankfurt als ausreichenden Nachweis nicht genügen.
Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle – Nr. 021/2011 vom 03.02.2011
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs “gebrauchter” Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.
Die Beklagte handelt mit “gebrauchten” Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie “bereits benutzte” Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer “gebrauchten” Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber “gebrauchter” Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme – so der BGH – in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot “gebrauchter” Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine “gebrauchte” Softwarelizenz erworben hat, als “rechtmäßiger Erwerber” des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.
Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08 – UsedSoft
LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06
OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07
Karlsruhe, den 3. Februar 2011
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