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EVB-IT Pflege S – Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Mangelbehebungsleistung nach Nummer 3.1.2 des Vertrages

29. April 2009

Ziffer 8 trägt der Einordnung der additiven Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 des Vertragsformulars als werkvertragliche Leistung Rechnung. Ziffer 8.1 regelt den Fall, dass der Auftragnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit beginnt. Für den Verzugsfall ist gemäß Ziffer 8.2 eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Einzelfall kann eine Berechtigung bestehen, den gesamten zu kündigen. Die Gewährleistungsrechte sind in Ziffer 8.3 geregelt und orientieren sich an den BGB-Vorschriften. Der Gewährleistung unterliegt die letzte vom Auftragnehmer erbrachte Programmkorrektur. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolgreich abgeschlossen wird, kann der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers hinzuzuziehen. Alternativ kann die angemessen herabgesetzt oder ein Rücktritt vom ausgesprochen werden. Ein Rücktritt ist allerdings nur hinsichtlich der beauftragten Mangelbehebungsleistung möglich. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Auch diese Haftungsbeschränkung in Ziffer 8 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowenig wie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

Die Fälle der Unmöglichkeit und der positiven Vertragsverletzung, die nunmehr unter § 280 Abs. 1 BGB fallen, sind in den Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen nicht geregelt. Insoweit ist auf die Regelungen des BGB zurückzugreifen.

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EVB-IT Pflege S – Vergütung und Leistungsstörungen

28. April 2009

Die Vergütungsregelungen entsprechen weitgehend den bekannten Bestimmungen aus den bisher veröffentlichten -Vertragstypen. Allerdings wird in der Vergütungsregelung der Zahlungspraxis nunmehr Rechnung getragen. Eine pauschale wird gemäß Ziffer 6.1 zu dem vereinbarten Termin fällig, frühestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Eine nach Aufwand wird spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des unterzeichneten und genehmigten Leistungsnachweises fällig.

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen mit Ausnahme von Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 des Vertrages

Die Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen, die entsprechend den dienstvertraglichen Regelungen erbracht werden, orientieren sich an den Bestimmungen der Dienstleistung. Wird eine Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und trifft den Auftragnehmer ein Verschulden, muss er die Pflegeleistungen ohne Mehrkosten innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen. Ziffer 7.1 sieht dazu eine kurze Rügefrist des Auftraggebers vor. Eine Rüge muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistungen auch innerhalb der Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den über die jeweils betroffene Standardsoftware fristlos zu kündigen. Eine des gesamten Vertrages ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar ist.

Ziffer 7.3 enthält für den Fall des Verzuges pauschalierte Schadensersatzregelungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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EVB-IT Pflege S – Besondere Bestimmungen bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand

27. April 2009

Für den Fall vereinbarter nach Aufwand sehen die EVB- S  ein eigenes Ablaufverfahren vor. Ziffer 5.1 regelt das Verfahren für Pflegeleistungen mit Ausnahme der Mangelbehebungsleistung nach Nummer 3.1.2 (additive Pflegeleistungen), Ziffer 5.2 regelt den Bereich der additiven Pflegeleistung. Ziffer 5.1 ist beispielsweise für die Umsetzungs- und Installationsarbeiter nach Nummer 3.3 des Vertragsformulars einschlägig. Bei einer vereinbarten nach Aufwand soll zunächst auf Verlangen des Auftraggebers ein Angebot über die Erbringung der Pflegeleistungen vorgelegt werden. Dieses Angebot wird auf Grundlage der im festgelegten Preise erstellt. Ziffer 5.1 legt fest, welche Aussagen mindestens in dem Angebot enthalten sein müssen. Dazu gehört neben der Art der Erbringung der Pflegeleistung, Angaben zu den Terminen, zu den Kosten sowie eine Angebotsbindefrist. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, innerhalb der Angebotsbindefrist das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Mit der Annahme sind die angebotenen Leistungen beauftragt.

Ziffer 5.2 sieht für die Fälle der additiven Pflegeleistungen ein detaillierteres Verfahren vor. Zunächst muss innerhalb der Reaktionszeit vom Auftragnehmer mit der Analyse des aufgetretenen Mangels begonnen werden. Die Analyse ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf ein notwendiges Maß zu beschränken und wird entsprechend den vertraglich festgelegten Preisen abgerechnet. Im Anschluss an die Analyse ist unverzüglich ein Angebot über die Mangelbehebungsleistungen vorzulegen. Das Angebot ist auf Basis der im festgelegten Preise zu erstellen. Auch hier sieht Ziffer 5.2 Abs. 2 einen Mindestinhalt des Angebotes vor. Das Angebot muss Aussagen zur Art der Programmkorrektur, zum Fertigstellungstermin, zu den Kosten sowie eine Angebotsbindefrist enthalten. Der Auftrageber kann innerhalb der Angebotsbindefrist über die Annahme oder Ablehnung entscheiden. Die Leistungen des Auftragnehmers unterliegen der Abnahme. Für den Fall der Unterlassung einer Abnahmeerklärung ist eine Auffangregelung vorgesehen: Wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der Mangelbehebungsleistung die Abnahme verweigert wird, gilt sie als erteilt.

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EVB-IT Pflege S – Leistungsdauer und Kündigung

23. April 2009

Der Pflegevertrag kann befristet oder für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen werden. Darüber hinaus kann im eine Mindestvertragsdauer vereinbart werden. Unbefristete Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden.

Ziffer 4.3 sieht ein Sonderkündigungsrecht vor. Eine fristlose des Vertrages ist möglich, wenn der Auftragnehmer die Berechtigung verliert, die vereinbarten Mangelbehebungsleistungen nach Nummer 3.1.2 (additive Pflegeleistungen) des Vertrages zu erbringen. Die Berechtigung ist Basis für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung.

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AGB EVB-IT Pflege S – Nutzungsrecht

22. April 2009

Ziffer 3 befasst sich mit den Nutzungsrechten, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer an der Standardsoftware eingeräumt hat. Ausgangspunkt ist die Standardsoftware und die Art und der Umfang der für die Standardsoftware eingeräumten Nutzungsrechte. Die Verpflichtung zur Lieferung von Programmkorrekturen soll dem Auftraggeber die gleichen Nutzungsrechte gewähren, die er bereits für die Standardsoftware hat. Änderungen der Nutzungsrechte sind dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dies gilt auch für die Bearbeitungsrechte durch Dritte.

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AGB EVB-IT Pflege S Teil 2

21. April 2009

Mitwirkung des Auftraggebers

In einem Generalsatz legt Ziffer 2.1 fest, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen hat. Zu dieser Unterstützung gehört die Mitteilung des Auftraggebers, in welchem Umfang Nutzungsrechte und soweit erforderlich in welchem Umfang Bearbeitungsrechte durch Dritte bestehen.

Nach Ziffer 2.3 ist der Auftraggeber verpflichtet, die Systemumgebung auf Anforderung mitzuteilen. In den meisten Fällen wird der Auftragnehmer über die Systemanforderungen des Herstellers informiert sein. Im Zweifel sollen ihm jedoch alle notwendigen Informationen für die Erbringung der Pflegeleistung zur Verfügung stehen.

Ziffer 2.3 Abs. 2 nimmt Bezug auf die Einsatzumgebung, die ebenfalls in den zur Abgrenzung gegenüber der Systemumgebung definiert ist. Einsatzumgebung ist die Hard- und Systemsoftware, auf denen die Standardsoftware beim Auftraggeber eingesetzt wird. Dazu gehören auch die Standorte des Einsatzes. Den Auftraggeber trifft eine Pflicht, den Auftragnehmer über die Einsatzumgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Im Gegenzug wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, wenn ihm nachteilige Auswirkungen dieser Änderung bekannt sind.

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AGB EVB-IT Pflege S – Teil 1

20. April 2009

In den finden sich Regelungen, die bereits in den bisher veröffentlichten Vertragstypen enthalten sind. Dazu gehören die Regelungen zur sonstigen Haftung (Ziffer 10), zum Schlichtungsverfahren (Ziffer 13), zum Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit (Ziffer 14), zur Schriftform (Ziffer 15), zum anwendbaren Recht (Ziffer 16) und die salvatorische Klausel (Ziffer 17). Am Schluss der sind IT-spezifische Begriffe für den definiert. Besondere Bedeutung kommt dabei den Definitionen für Umgehungen, Patches, Updates, Upgrades und Releases sowie Versionen zu. Damit wird der Versuch unternommen, den unterschiedlichen Sprachgebrauch der Softwarehersteller und Distributoren wie auch der Auftraggeber und Anwender im Interesse eines einheitlichen Verständnisses der vertraglichen Vereinbarungen zu vereinheitlichen und eine einheitliche Sprachregelung zu finden.

 

In Ziffer 1 sind Regelungen zu der Art und dem Umfang der Pflegeleistungen enthalten. Diese sind teilweise genereller Natur und gelten für alle Pflegeleistungen, die das Vertragsformular vorsieht. Teilweise stellen sie Regelungen nur für bestimmte Pflegeleistungen dar.

Um deutlich zu machen, welche Version der der Pflegeverpflichtung durch den Auftragnehmer unterliegt, wird unter Ziffer 1.2 festgelegt, dass die im vereinbarte Fassung der Standardsoftware unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der aktuell anstehenden Pflegeleistung erbrachten Pflegeleistungen gepflegt wird. Ziffer 1.2 Abs. 2 nimmt Bezug auf die Systemumgebung. Nach den Definitionen der S ist die Systemumgebung die vom Hersteller vorgegebene und Systemsoftware, die zur Ablauffähigkeit der Standardsoftware erforderlich ist. Die Verhandlungsdelegationen sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Auftraggeber die im aufgeführte Standardsoftware entsprechend der vom Hersteller geforderten Systemumgebung einsetzt; ist nichts anderweitiges vereinbart, hat er auch nur unter dieser Voraussetzung Anspruch auf die Pflegeleistungen. Abweichungen hinsichtlich der Systemumgebung sind demnach im zwingend gesondert zu vereinbaren, will der Auftraggeber seinen Pflegeanspruch nicht verlieren.

Ziffer 1.2 Abs. 3 stellt klar, dass ein Auftraggeber keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat, wenn er gegen die Nutzungsrechtsvereinbarungen des Überlassungsvertrages verstößt. Ein sich rechtswidrig verhaltender Auftraggeber soll nicht die Möglichkeit haben, den Auftragnehmer zur Förderung seines rechtswidrigen Verhaltens vertraglich zu zwingen.

Bei Basispflegeleistungen nach Nummer 3.1.1 des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich beim Hersteller für eine baldmögliche Programmkorrektur einzusetzen, wenn entsprechende Umgehungen, Patches, Updates zur Mängelbehebung nicht vorhanden sind. Es besteht eine Auskunftsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.

Ziffer 1.7 legt den S standardmäßig eine Reaktionszeit von 20 Stunden zu Grunde. Reaktionszeit wird als der Zeitraum definiert, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Pflegeleistungen zu beginnen hat. Die Reaktionszeit beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten ab.

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Hintergründe EVB-IT Pflege S

19. April 2009

Die ergänzenden Vertragsbedingungen für die von Standardsoftware, kurz S, ersetzen die Regelungen der BVB-Programmpflege zur von Standardsoftware. Die BVB- sind nur noch anzuwenden, wenn Individualsoftware gepflegt werden soll.

Schwierigkeiten bereitete die Frage, welcher Vertragstyp des BGB einem Pflegevertrag zugrunde zu legen ist. Zwar hat der Gesetzgeber nach der Schuldrechtsreform in §634a BGB versteckt eine Andeutung zur Vertragseinordnung untergebracht. Bei der Verjährung von Mängelansprüchen verweist er in §634a Abs.1. Nr.1 BGB darauf, dass die Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der einer Sache besteht, in zwei Jahren verjähren. Ob aus dieser Andeutung des Gesetzgebers allerdings herzuleiten ist, dass alle Wartungs- und Pflegeleistungen dem Werkvertragsrecht unterliegen, ist unklar. Die Verhandlungsdelegationen haben daher versucht, die jeweiligen Pflegeleistungen einem Vertragstyp des BGB zuzuordnen und die jeweiligen Rechtsregeln entsprechend zu verfassen.

Die vereinbarten Leistungen können gegen Aufwand oder pauschal vergütet werden. Eine Kombination der beiden Vergütungsarten ist in Abhängigkeit von den vereinbarten Pflegeleistungen möglich.

Bei vereinbarter nach Aufwand ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils nach Einzelauftrag im vereinbarten Umfang Pflegeleistungen zu erbringen. Im können für unterschiedliche Zeiten der Leistungserbringung unterschiedliche Preise vereinbart werden.

Bei pauschaler ist Hauptleistungspflicht des Auftragsnehmers, die vereinbarten Pflegeleistungen innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu erbringen.

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