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Einbeziehung EVB-IT Systemvertrag in Verdingungsunterlagen

22. Dezember 2011

Wichtig ist bei Beschaffung von IT-Systemen, dass der ordnungsgemäß in die mit einbezogen wird. Dies ist auf zwei Wegen möglich:

Der Beschaffer kann das in nicht veränderbarer Form den beifügen. Die Felder, die ausgefüllt werden sollen, können entsprechend als zwingend vorgegeben werden. Wichtig ist dann, dass Angebote ausgeschlossen werden, die das außerhalb der Felder, die auszufüllen sind, verändern. Auch sollten Angebote ausgeschlossen werden, die zwingende Vorgaben nicht einhalten. Nach der Zuschlagserteilung wird dann das des Systemvertrages, der Leistungsbeschreibung, dem Angebot des Auftragnehmers und weitere Unterlagen vervollständigt. Beide Parteien unterschreiben dann den .

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Haftungskonzept EVB-IT Systemvertrag

20. Dezember 2011

Der Systemvertrag hat eine Haftungsregelung für alle Haftungstatbestände. Umfasst werden die Haftungen nach Verzug, Mängelansprüche oder Nebenpflichtverletzungen. Die Regelung findet sich in Ziff. 14 der System.

Das BGB sieht eine unbegrenzte vor. Die System verweisen allerdings in Ziff. 14 auf eine Gesamthaftungsbegrenzung für alle Schadensersatzansprüche. Haftungsbegrenzungen gelten aber nicht bei der wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Auch die bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Arglist und bei Garantieversprechen sind ebenfalls nicht limitiert.

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EVB-IT Systemlieferung – Welche BVB entfallen nunmehr?

20. Dezember 2011

Mit der Veröffentlichung der Systemlieferung müssen nun von den BVB Vertragstypen zwei Vertragsmuster nicht mehr genutzt werden. BVB Kauf und BVB Überlassung Typ II können zukünftig entfallen. Damit bleiben von den BVB-Vertragstypen nur noch BVB Miete (für Hardware), BVB-Pflege (für ) und übrig.

Bezüglich der Regelungen für kann nach unserer Einschätzung aber auch eine Vereinbarung auf Basis des Systemvertrages abgeschlossen werden. Entsprechende Systemservice- und Pflegeleistungen für lassen sich dort gut unterbringen

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EVB-IT Systemvertrag – Juristisch rundum sorglos durch EDV-Projekte

20. Dezember 2011

Das Bundesministerium des Inneren veröffentlichte Einkaufsbedingungen für die Erstellung von IT-Systemen . Diese tragen ebenfalls wie die bereits veröffentlichten Einkaufsbedingungen den Titel „“. Die neu veröffentlichten Einkaufsbedingungen betreffen komplexe IT-Systeme und sollen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Hardware, Software, Integrations- und Anpassungsleistungen sowie der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft in einem gemeinsamen Projekt eine Vertragsgrundlage bieten.

Dennoch ist alles anders als bisher. Die bis dato veröffentlichten waren immer ein-vernehmlich mit der Wirtschaft in zum Teil sehr zähen und langwierigen Verhandlungen abgestimmt worden. So auch zunächst das Ziel der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt). Allerdings ist dies bei dem trotz ebenfalls langwieriger Verhandlungen nicht gelungen. In der Pressemitteilung verweist das Bundesministerium des Inneren darauf, dass die öffentliche Hand der Wirtschaft in entscheidenden Punkten, wie beispielsweise der und den Nutzungsrechten weit entgegengekommen ist, dennoch in anderen Bereichen, wie beispielsweise den Abnahmemodalitäten und den Verjährungsfristen keine Übereinstimmung erzielt werden konnte.
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EVB-IT und die Erstellung von Individualsoftware

19. Dezember 2011

Bei den wurde bisher kein ausdrücklicher Vertragstyp veröffentlicht, der sich mit der Erstellung von beschäftigt.

Allerdings lassen sich für die Erstellung von Regelungen und die Vertragsmuster des Systemvertrages gut nutzen. Dies zumindest für die öffentliche Hand.
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EVB-IT Systemlieferung und Wartungsleistungen

19. Dezember 2011

Die enthalten wie der einen eigenen Vertragsteil, der Systemserviceleistung regelt. Die öffentliche Hand hat angekündigt, dass ein eigenständiger in Vorbereitung ist. Derzeit muss mit Blick auf Systemserviceleistungen entweder auf die Regelungen der oder auf die Regelungen des Systemvertrages zurückgegriffen werden.

In den Nutzerhinweisen wird empfohlen, Systemserviceleistungen auf Basis des Systemlieferungsvertrages nur für zwei Jahre mit Verlängerungsoption abzuschließen, um dann ggf. den „neuen“ zu nutzen.
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EVB-IT Systemvertrag: Prüffähigkeit einer Rechnung

19. Dezember 2011

Welche Voraussetzungen an die “Prüffähigkeit” geknüpft werden, ist im Systemvertrag nicht weiter beschrieben. Sollten aus Sicht des Auftraggebers besondere Voraussetzungen aufzunehmen sein, so empfiehlt sich eine ausdrückliche ergänzende vertragliche Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des ist die Prüffähigkeit einer kein Selbstzweck, sondern sie soll dem Auftraggeber die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglichen (, NJW-RR 1999, 1541). Soweit im Vertrag keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, ergeben sich diese aus dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers und richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (, NJW 1998, 3123). Die Sachkunde des Auftraggebers ist dabei zu berücksichtigen (BGH, NJW 2000, 206 und 2587). Wird allerdings die Richtigkeit der vom Auftraggeber nicht bestritten, so kann er sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen (BGHZ 136, 342).

Wegen des genauen Inhalts einer prüffähigen können die Regelungen zur Abrechnung aus dem Baubereich in §14 Nr.1 VOB/B als Orientierung dienen. In §14 Nr.1 VOB/B ist für die Erbringung von Bauleistungen festgelegt, dass der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen hat. Dabei wird verlangt, dass er die Rechnung übersichtlich erstellt, dabei die Reihenfolge der Posten einhält und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet. Des Weiteren wird erwartet, dass die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen oder anderen Belege beizufügen sind. Soweit Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags erfolgt sind, müssen diese in der Rechnung besonders kenntlich bemacht werden. Auf Verlangen sind sie getrennt abzurechnen.

Die bisherige Rechtssprechung aus dem Baubereich präzisiert die Anforderungen. Danach muss die Abrechnung nicht so erstellt werden, dass sie für jedermann verständlich ist. Im Baubereich genügt für die Prüfbarkeit der Abrechnung vielmehr, wenn sie derjenige prüfen kann, der die Bauleitung hat. Sie muss also für den Fachkundigen prüfbar sein (BGH, NJW 1967, 342; OLG Celle, BauR 1995, 261). Will man die Rechtssprechung aus dem Baurecht auf die Anforderung des Systemvertrages übertragen, so erfordert eine prüffähige Rechnung ein hohes Maß an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Bei der Frage, aus welcher fachkundigen Sicht die Prüffähigkeit zu beurteilen ist, bleibt eine Unsicherheit. In Frage kommt möglicherweise der IT-Projektverantwortliche oder der jeweilige Mitarbeiter, der den Beschaffungsvorgang betreut. Da die vertragliche Abwicklung zumeist bei den Beschaffungsstellen angesiedelt ist, erscheint es sachgerecht, auf die Perspektive des Beschaffers abzustellen.

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EVB-IT Systemlieferung – Haftungskonzept

19. Dezember 2011

Systemlieferung haben weitgehend das des Systemvertrages übernommen. Allerdings ist für den Verzug einer Haftungsobergrenze auf 50 % des Auftragswertes festgelegt. Dies ist eine Verringerung gegenüber den Haftungsregelungen im Systemvertrag. Auch wurde über die aus der Verletzung von Systemserviceleistungen eine eigene Haftungsgrenze festgelegt. Diese orientiert sich nicht am Wert des Systems, sondern an der Vergütung für die Systemserviceleistungen.

An dieser Stelle darf noch einmal daran erinnert werden, dass das BGB der Höhe nach von einer unbegrenzten ausgeht. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen standardmäßig versucht, Haftungsbegrenzungen, insbesondere für leicht fahrlässiges Verschulden, einzubauen. Inwieweit die jeweiligen Haftungsregelungen für Auftraggeber und Auftragnehmer interessengerecht ist, muss im Einzelfall geklärt werden und hat neben den rechtlichen auch kaufmännische Dimensionen.
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