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Archiv

Anforderungen an E-Mail-Werbung

28. November 2011

§ 6 des neuen Telemediengesetzes hat hinsichtlich der besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation weitergehende Regelungen für den Versand von E-Mails aufgenommen. Der Gesetzgeber fordert für eine kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post, dass in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Der Gesetzgeber definiert dann auch, was ein Verschleiern oder Verheimlichen ist. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. mehr lesen

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Fehlende E-Mail-Archivierung strafbar?

28. September 2011

Für Unternehmen stellt sich schon lange die Anforderung, E-Mails nebst Anhängen zu speichern und langfristig aufzubewahren. Insbesondere die steuerrechtlichen Vorgaben auf Basis der elektronischen Steuerprüfung und die handelsrechtlichen Vorschriften zwingen zu entsprechenden Investitionen und Maßnahmen. Solche Anforderungen zum Speichern und Aufbewahren von E-Mails nebst Anhängen bestehen für die öffentliche Verwaltung nicht. Allerdings führen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung, Akteneinsichtsrechte auf Basis der Verwaltungsverfahrensgesetze und der Verwaltungsgerichtsordnungen sowie die auf Bundes- und Landesebene bestehenden Informationsfreiheitsgesetze zu einem vermehrten Zugriff auf die elektronische Post.

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E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

7. September 2011

http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/e-mail-werbung-ohne-einwilligung

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Unerlaubte Einsichtnahme von E-Mails durch Admin

10. September 2009

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom 08. Juli 2009 (Az.: 11 Sa 54/09) bestätigt, dass die unerlaubte in E-Mails durch einen Systemadministrator ein schwerwiegender Pflichtverstoß ist. Damit wird auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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Kein Fernmeldegeheimnis für E-Mail am Arbeitsplatz

22. Juni 2009

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 06.11.2008 (Az.: 1 K 628/08) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen E-Mails nicht mehr vom umfasst werden. In einem Unternehmen wurden zentral auf einem Server gehostet. Dort wurden die E-Mails nach 6 Wochen gelöscht. Mitarbeiter konnten die E-Mails an eine andere Stelle, beispielsweise auf einem Rechner am , kopieren und dort archivieren. Die Nachrichten, die dann auf dem Arbeitsplatzrechner zu finden sind, unterliegen nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht mehr dem . Begründet wird die Entscheidung u.a. damit, dass die Mitarbeiter selber die an eine andere Stelle platziert hätten und somit die mit dem vorgesehenen Schutzzwecke nicht mehr bestehen.

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Der Zwang zur E-Mail-Archivierung V

29. Mai 2009

Interessen Dritter

Verwaltungsverfahren

Zu einem fairen Verfahren gehört es, dass Beteiligte durch die Möglichkeit der Akteneinsicht wissen können, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht und welche Erkenntnisse der Behörde vorliegen. Aus diesem Grund enthalten die Verfahrensgesetze aller Bundesländer, sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und das Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) Regelungen zur Akteneinsicht, die (nahezu) wortgleich sind.

§ 29 VwVfG Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. …

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Betroffene von der datenverarbeitenden Stelle Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Dieses Auskunftsrecht macht es dem Betroffenen erst möglich, über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu urteilen und  gegen eine möglicherweise unrechtmäßige Datenverarbeitung vorzugehen.

§ 34 BDSG Auskunft an den Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und

3. den Zweck der Speicherung. …

Damit die Behörde diesem Anspruch nachkommen kann, müssen Daten so gespeichert sein, dass die Behörde selbst weiß, welche Daten ihr vorliegen. Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass die Behördenleitung alle Mitarbeiter im Falle eines Auskunftsersuchens fragt, ob jemand Daten lokal gespeichert hat. Wirtschaftlich wäre ein solches Vorgehen aber nicht.

Zweckmäßig erscheint für solche Fälle eine zentrale Speicherung, die über eine Suchfunktion den Datenbestand in Sekundenbruchteilen zugänglich macht und eine schnelle Auskunft ermöglicht.

Im Zusammenhang der Einsichts- und Auskunftsrechte gewinnen die Informationsfreiheitsgesetze an Bedeutung. Mittlerweile haben der Bund sowie acht Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet. Mit diesen Gesetzen wird der Kreis der Informationsberechtigten über Beteiligte und Betroffene hinaus auf ein „Jedermann-Recht” erweitert.

§ 1 IFG Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. …

Amtliche Informationen werden häufig als vorliegen. Somit stellt sich hier ebenfalls die Frage, wie dem Auskunftsersuchen wirtschaftlich nachgekommen werden kann. Die Suche nach lokal gespeicherten E-Mails ist, wie beschrieben, mit erheblichem Arbeitsaufwand und damit mit erheblichen Kosten verbunden. Von diesem Weg ist abzuraten.

Im Zusammenhang mit der Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes wurde über die Problematik diskutiert, welche Auswirkungen die Einführung des Informationsfreiheitsrechts auf die Aktenführung hat. Dazu wurde u.a. angemerkt, dass die Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht durch eine unzulässige Parallelaktenführung unterlaufen werden dürfen, z. B. durch die Aufnahme von Unterlagen in Handakten (Anwendungshinweise des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit, www.bfdi.bund.de).

Dies gilt gleichermaßen für eine nicht zentralisierte von -Nachrichten, die dem unabdingbaren Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ansonsten faktisch entzogen werden.

Weiter wird in diesem Zusammenhang in der Literatur angemerkt, dass die Pflicht zum rechtsstaatlichen Gesetzesvollzug ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge nicht wahrgenommen werden kann. Die Aufnahme von Informationen nur in einer Handakte oder Parallelakte, die nicht der Registratur zugänglich gemacht werden, genügt nicht der Dokumentationspflicht. Andererseits wird die Verwaltung durch das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet, Akten für den jeweiligen Antragsteller aufzubereiten oder zu kommentieren.

Schließlich ist zu beachten, dass organisatorisch zum Teil in Behörden einzelne Abteilungen oder Stabsstellen gebildet wurden, die für den Vollzug und die Bearbeitung des Informationsfreiheitsgesetzes zentral zuständig sind. Da auch für jede Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ein eigener Vorgang geschaffen werden muss, stellt sich hier die Aufgabe, eine klare Aktenführung zu gewährleisten, damit in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren um die Akteneinsicht bzw. den Informationszugang eine lückenlose Dokumentation möglich ist.

Aufsicht über die Kommunen

Zwar garantiert Art. 28 Abs. 2 GG die kommunale Selbstverwaltung, doch sehen sich die Kommunen mit den Befugnissen unterschiedlicher Aufsichtsbehörden konfrontiert.

Zu nennen sind beispielsweise die Rechnungsprüfungsämter, sowie die Kommunal- und die Fachaufsicht. Den zuständigen Stellen stehen ebenfalls Akteneinsichtsrechte zu.

Bereits im Jahr 1988 stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss (vom 16.03.1988, Az. 1 B 153/87, NVwZ 1988, S. 621 f.) zur Aktenführungspflicht der Meldebehörden fest, dass

„die Festhaltung des Geschehensablaufs nicht allein den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde [dient], sondern bildet auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht und der parlamentarischen Kontrolle des Verwaltungshandelns. Die Pflicht zur Aktenführung stärkt auch – präventiv – die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln und erschwert rechtswidriges Verwaltungshandeln.” 

Am Beispiel Niedersachsens soll gezeigt werden, welche Stellen Rechts- und Fachaufsicht in einem weit verstandenen Sinne wahrnehmen und woraus sich Akteneinsichtsrechte ergeben.

Nach § 117 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) haben die kreisfreien, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden Rechnungsprüfungsämter. Diese sind für ihre jeweiligen Städte/Gemeinden zuständig.

Nach § 67 Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) haben auch die Landkreise Rechnungsprüfungsämter. Diese sind für den jeweiligen Landkreis, sowie für die kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt zuständig.

Den Rechnungsprüfungsämtern obliegt gem. § 119 NGO insbesondere die Prüfung von Belegen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 NGO) sowie die Prüfung von Vergaben vor Auftragsverteilung (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 NGO).

Hinsichtlich der Belege stellt sich schon die Frage, ob das Gemeindehaushaltsrecht überhaupt elektronische Belege zulässt. So bestimmt § 39 Abs. 3 Gemeindehaushalts- und

- kassenverordnung (GemHKVO), dass die

„Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Kassenanordnungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen Unterlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 genannten können statt im Original in digitaler Form aufbewahrt werden.”

Die GemHKVO geht also grundsätzlich von einem Papierbeleg aus, der digitalisiert werden darf. Einen elektronischen Originalbeleg kennt die GemHKVO nach dem Wortlaut nicht. Allerdings kann im Erst-Recht-Schluss gefolgert werden, dass auch der elektronische Originalbeleg zulässig sein muss.

Für diesen Beleg macht das Gemeindehaushaltsrecht ähnliche Vorgaben wie die AO:

„Dabei und bei der Sicherung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.”

Und zuletzt stellt § 39 GemHKVO klar:

“Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.”

Diese Vorschrift betont, dass allein die Berücksichtigung des Gemeindehaushaltsrechts bei der Buchführung nicht ausreichend ist. Vielmehr müssen auch andere Vorgaben, etwa die des Steuerrechts, berücksichtigt werden.

Dementsprechend bestimmt § 120 Abs. 1 Nr. 3 NGO, dass in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, dieses prüft, ob

„nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgeblichen Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren ist”.

§ 120 Abs. 1 Nr. 3 NGO enthält eine Generalklausel, nach der die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit in jeder Hinsicht zu erfolgen hat. Gesetze und Verordnungen in diesem Sinne sind nicht nur die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts, sondern Gesetze aller Art. Die Kommentarliteratur nennt z. B. das Besoldungs- und Tarifrecht, das Bau- und Vergaberecht, sowie das Steuerrecht.

Damit die Rechnungsprüfungsämter diesem umfassenden Prüfauftrag nachkommen können, sind sie auf ordentliche, nachvollziehbare Akten angewiesen.

Gem. § 121 NGO unterliegen die Gemeinden der überörtlichen Prüfung nach dem Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetz (NKPG). Dieses stellt in § 2 Abs. 1 NKPG klar, dass auch die Samtgemeinden, Landkreise, gemeinsamen Anstalten und Zweckverbände der Prüfung durch die Kommunalprüfungsanstalt unterliegen.

Mit der überörtlichen Prüfung soll gem. § 2 Abs. 2 NKPG festgestellt werden,

„ob das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der zu prüfenden Einrichtungen rechtmäßig und wirtschaftlich geführt wird und das Kassenwesen zuverlässig eingerichtet ist.”

Die zu prüfende Einrichtung hat die Kommunalprüfungsanstalt zu unterstützen. Nach § 3 Abs. 2 NKPG hat sie

„…insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.”

Zum einen unterliegen Kommunen also wegen der Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Kommunalprüfungsanstalt einem Handlungsdruck in Bezug auf die Speicherung von E-Mails, zum anderen stellt sich die praktische Frage, wie das Einsichtsrecht wirtschaftlich umgesetzt werden kann.

Kommunal- und Fachaufsicht

Neben der Rechnungsprüfung unterliegen die Kommunen auch der Kommunal- und Fachaufsicht, wie § 129 NGO erklärt:

 (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse des Rates sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.

§ 129 NGO macht deutlich, dass sowohl der Kommunal- als auch der Fachaufsicht ein umfangreiches Einsichtsrecht zusteht. Eine nicht ordnungsgemäße - und Akteneinsicht wird der Aufsicht nicht lange verborgen bleiben und kann zu Sanktionen führen.

In Frage kommt zunächst die Beanstandung nach § 130 Abs. 1 NGO. Ferner wären auch weitere kommunalaufsichtsrechtliche Mittel denkbar. Insbesondere kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Falle eines Verstoßes gegen eine gesetzlich obliegende Pflicht gem. § 131 Abs. 1 NGO

„anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst”

In extremen Fällen käme sogar eine Ersatzvornahme (§ 131 Abs. 2 NGO) oder die Bestellung eines Beauftragten (§ 132 NGO) in Frage.

Gegenrechte 

Wie gezeigt, haben Dritte wegen unterschiedlicher Gesetze das Recht, Akten von Behörden einzusehen. Während die Mitarbeiter der Rechnungsprüfungsämter, der Kommunal-prüfungsanstalt und der Kommunalaufsicht dienstrechtlich zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet sind, stellt sich bei der Akteneinsicht durch Bürger die Frage des Datenschutzes und Geheimnisschutzes in besonderem Maße.

Steht dem Bürger ein Akteneinsichtsrecht in die „elektronische Akte”, hier also ein Blick auf die E-Mails zu, so muss dieses unter Berücksichtigung der Rechte Dritter gewährt werden. Für die Praxis heißt das, dass dem Einsichtnehmenden keinesfalls eine Einsicht in den gesamten E-Mail-Verkehr eines Sachbearbeiters gewährt werden darf.

Neben der oben erwähnten organisatorischen Anforderung, die Akteneinsichtsrechte zu ermöglichen, kommt die weitere Anforderung, die Rechte Dritter zu wahren. Herkömmliche Mail-Programme sind für diese Zwecke nicht ausreichend.

Fazit

Die gesetzlichen Vorgaben legen eine automatisierte Speicherung des gesamten Mailverkehrs einer Behörde nahe. Bei der Lösungssuche müssen auch die Rechte der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Mitarbeitern die private Nutzung des E-Mailkontos gestattet ist oder geduldet wird.

In diesem Fall ist die Behörde Telekommunikationsanbieter nach dem TKG, so dass ein Zugriff auf die Daten während des Sendens oder des Empfangens wegen des Fernmeldegeheimnisses ausscheiden muss.

Der Zugriff auf archivierte E-Mails ist wegen des Fernmeldegeheimnisses nicht zulässig, wenn die private Nutzung des E-Mail-Systems gestattet oder geduldet wird.

Das Löschen von dienstlichen E-Mails kann eine Urkundenunterdrückung sein. Die Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Datenveränderung ist unsicher. Allein aufgrund der aufgezeigten strafrechtlichen Aspekte sind Maßnahmen zur notwendig. Das Gemeindehaushaltsrecht und das Steuerrecht formulieren ebenfalls klare Anforderungen an die .

Die vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen bestärken den Befund, dass ohne ausreichende erhebliche rechtliche Risiken für die öffentliche Hand bestehen. Mangelhafte Aktenführung führen zur Aufhebung von Bescheiden und zur Umkehrung der Beweislast.

Informationsfreiheitsrechte und Verwaltungsgerichtsordnung setzen voraus. Gleichzeitig ist der Datenschutz als Recht der Mitarbeiter, sowie als Recht Dritter zu berücksichtigen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen.

E-Mail- ist Teil der ordnungsgemäßen Aktenführung und Pflicht der öffentlichen Verwaltung. 

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Der Zwang zur E-Mail-Archivierung IV

25. Mai 2009

Strafrechtlicher Schutz von E-Mails 

Weiterhin stellt sich die Frage, ob sich ein Behördenmitarbeiter strafbar machen kann, wenn er dienstliche E-Mails löscht. Zu dieser Frage sind in den vergangen Jahren unterschiedliche Straftatbestände diskutiert worden, die hier vorgestellt kurz werden sollen.

Verwahrungsbruch

§ 133 StGB Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)…

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ausgehend davon, dass § 133 den dienstlichen Gewahrsam schützt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit amtlicher Verwahrung und in die zuverlässige Erfüllung der behördlichen Aufgaben sichern soll, scheint es naheliegend, den Anwendungsbereich des Verwahrungsbruchs auch auf E-Mails zu erstrecken.

Die Bezeichnung einer als Schriftstück erscheint vor diesem Hintergrund nicht fernliegend.

Allerdings zeigt der Wortlaut von § 133 Abs. 1, dass das Schriftstück eine bewegliche Sache sein muss. Sachen sind immer körperliche Gegenstände, so dass eine nicht durch § 133 StGB vor dem Löschen geschützt wird.

Demnach ist ein Behördenmitarbeiter nicht wegen Verwahrungsbruchs bestrafbar, wenn er eine löscht.

Urkundenunterdrückung 

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,

2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder

3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

E-Mails gehören zu den beweiserheblichen Daten im Sinne von § 202a Abs. 2 StGB. § 274 Abs. 1 Nr. 2 verbietet das Löschen von E-Mails dann, wenn der Löschende über diese Daten nicht ausschließlich verfügen darf.

Die Verfügungsbefugnis richtet sich nicht nach der Eigentumslage oder den praktischen Möglichkeiten, denn die Urkundenunterdrückung schützt die Möglichkeit mit einer Urkunde den Beweis für etwas zu erbringen. Diese Beweisführungsbefugnis steht nicht immer nur demjenigen zu, der die E-Mail gespeichert hat. So zeigt § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz, dass auch Verfahrensbeteiligte mit den Akten der Behörde Beweis erbringen dürfen. Schon 1983 stellte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.06.1983, Az. 2 BvR 244/83, NJW 1983, 2135-2136) fest, dass die Aktenführung

„im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zuständigen Behörden – und gegebenenfalls auch durch die Gerichte mit Erfolg geltend machen kann.”

Neben der Tathandlung am tauglichen Tatobjekt muss immer der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Hinsichtlich des Löschens der Daten genügt bedingter Vorsatz, d.h. der Täter muss den Taterfolg für möglich halten und die Rechtsgutverletzung billigend in Kauf nehmen.

Dazukommen muss die Absicht einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Anforderungen an diese Absicht sind verhältnismäßig gering. So ist ein Nachteil im Sinne der Vorschrift jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte. Für die Absicht reicht dolus directus 2. Grades aus, d.h. der Täter muss von dem Nachteil wissen und ihn wollen, wobei das Wissenselement dominiert.

Wer als Behördenmitarbeiter nach dem Grundsatz „Über die Daten auf meiner Festplatte bestimme ich!” verfährt, kann sich also gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen.

Datenveränderung

§ 303a Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Zu überlegen ist, ob das Löschen von E-Mails eine strafbare Datenveränderung nach § 303 a StGB darstellen kann.

Würde man auch hier wieder an die Verfügungsbefugnis anknüpfen, ergäbe sich eine verschärfte Strafbarkeit, da für § 303a StGB im Gegensatz zu § 274 Abs. 1 Nr. 2 keine Nachteilszufügungsabsicht erforderlich ist.

Gegen diese Auslegung spricht vor allem die systematische Stellung von § 303a StGB. Die Norm wurde vom Gesetzgeber im 27. Abschnitt, dem Abschnitt über die  Sachbeschädigung, verortet. Kennzeichen der Sachbeschädigung ist es, dass die Sachen fremd sein müssen, dieses Merkmal wird auch in den § 303a StGB von der rechtswissenschaftlichen Literatur hineingelesen. Nicht mehr fremd ist eine E-Mail dann, wenn sie im Postfach des Empfängers angekommen ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Anknüpfung an die Verfügungsbefugnis § 274 Abs. 1 Nr. 2 überflüssig machen würde, da sonst alle Sachverhalte auch von § 303a StGB erfasst würden.

Demnach ist ein Behördenmitarbeiter nicht gem. § 303 a StGB strafbar, indem er eine E-Mail löscht.

Zweifel an dieser Auslegung könnte der Wille des Gesetzgebers wecken: Der Rechts-ausschuss des Bundestages hat bei der Beratung des zweiten Gesetzes zur Wirtschafts-kriminalität die Einfügung von § 303a StGB vorgeschlagen und in der Begründung für diesen Vorschlag ausdrücklich auf „die Interessen des vom Inhalt der Daten Betroffenen” abgestellt. Weiter führte der Rechtsauschuss aus, dass durch das Tatbestandsmerkmal „Verändern” Funktionsbeeinträchtigungen wie das „inhaltliche Umgestalten durch das ihr [„ihr" bezieht sich auf Daten] Informationsgehalt bzw. Aussagewert geändert wird” erfasst werden sollte. Die stärkste Form der Funktionsbeeinträchtigung ist die Löschung von Daten, so dass der Bundestag möglicherweise mit § 303a StGB auch den Schutz der Beweisführungsbefugnis bezweckt haben könnte.

Die Autoren nehmen aber trotz der Äußerungen des Gesetzgebers an, dass die stärkeren Argumente gegen eine Strafbarkeit des Löschens „eigener” E-Mails nach § 303a StGB sprechen. Allerdings verbleibt eine Rechtsunsicherheit über die Strafbarkeit, da eine (höchst-)gerichtliche Stellungnahme bisher nicht vorliegt.

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Der Zwang zur E-Mail-Archivierung II

18. Mai 2009

In den meisten Behörden wirkt sich das starke Anwachsen des -Aufkommens schon allein aus Speicherplatzgründen unmittelbar auf die vorhandene IT-Infrastruktur aus. Verwaltungen führen Speicherlimits ein, um so den wachsenden Speicherbedarf und die damit verbundenen Kosten und Aufwände zu begrenzen.

Benutzer behelfen sich bei solchen Begrenzungen, indem sie Daten in ein lokales -Repository (PST-Datei oder andere Dateien, abhängig vom eingesetzten -Programm) auf ihren Desktop/Laptop verschieben, um freien Speicher auf dem zentralen -Server zu schaffen und so die Sperrung ihrer E-Mails wieder aufzuheben. Das Verschieben der lokalen Kopie einer aus der Mailbox in eine -Repository-Datei löscht die        automatisch aus der Mailbox auf dem Server, so dass sie bei einem Suchlauf auf dem Server nicht mehr gefunden wird.

Durch die entfernten Daten ist zwar auf dem Server Speicherplatz frei geworden, jetzt belegen diese Daten aber den lokalen Speicher auf dem Desktop/Laptop, der viel weniger im Fokus der steht, als der Server oder der zentrale Speicher. Das Risiko, dass damit Informationen für das Verwaltungshandeln verloren gehen und für eine ordnungsgemäße Aktenführung nicht zur Verfügung stehen, steigt bei lokalen Speicherungen erheblich.

Das Verschieben von E-Mails und Anhängen in -Repository-Dateien beeinträchtigt daneben die Integrität des zentralen -Speichers, da für die lokalen -Repository-Dateien meist nicht der hohe Sicherheitsstandard angewendet wird, der für den zentralen Speicher gilt. Für viele Behörden kann aufgrund der unzureichenden Kontrolle der -Repository-Dateien ein Risiko entstehen. 

  • E-Mail-Repository-Dateien erhöhen den Speicherbedarf, weil Benutzer durch die mehrfache Speicherung ein und derselben E-Mail in verschiedenen E-Mail-Repository-Dateien das Single Instancing außer Kraft setzen
  • E-Mail-Repository-Dateien sind überall verteilt, schwer kontrollierbar und nicht zentral durchsuchbar – die in ihnen enthaltenen Informationen unterliegen jedoch ebenso den rechtlichen Rahmenbedingungen wie eine E-Mail auf dem zentralen Server;
  • E-Mail-Repository-Dateien existieren nur auf dem Desktop/Laptop und werden nicht auf den zentralen Server repliziert, für sie greifen also nicht dieselben Backup-Richtlinien;
  • E-Mail-Repository-Dateien werden bei Suchläufen auf dem zentralen Server nicht gefunden, so das E-Mails und ihre Anhänge unter Umständen für verloren oder nicht vorhanden gehalten werden.
  • E-Mail Anhänge werden oft lokal abgespeichert, was die Integrität der enthaltenen Information außer Kraft setzt.

Unter Berücksichtigung der Ziele, die Bund und Länder bei ihren e-Governemnt-Planungen und -Konzepten verfolgen, ist mit einer weiteren Zunahme der elektronischen Kommunikation zu rechnen. Die derzeitigen E-Mail-Systeme bewältigen vielfach die nur unzureichend. Zukünftig werden neben den technischen Herausforderungen auch die rechtlichen Anforderungen an eine funktionierende mehr im Fokus stehen.

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