Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.01.2012 (Az.I ZR 211/10) entschieden, dass deutsche Apotheken über eine Zusammenarbeit mit europäischen Apotheken Medikamente billiger anbieten können. mehr lesen
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.01.2012 (Az.I ZR 211/10) entschieden, dass deutsche Apotheken über eine Zusammenarbeit mit europäischen Apotheken Medikamente billiger anbieten können. mehr lesen
Der Bundesgerichtshof wird am Mittwoch (25.01.2012) entscheiden, ob die Angabe eines Postfachs bei einer Widerrufsbelehrung ausreicht.
Der Kläger schloss mit einem Energieversorger 2008 einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah bis Ende August 2008 einen festvereinbarten Preis vor und räumte dem Verbraucher ein Widerrufs recht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin des Unternehmens.
Ein Jahr später widerrief den Mann den Vertrag. Das Unternehmen akzeptierte den Widerruf nicht. Daraufhin klagte der Mann. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Dorsten (Az. 21 C596/09) und dem Landgericht Essen (Az.: 10 S 313/10) keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht urteilte, der Widerspruch sei nicht in der Zwei-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB (a.F.) erfolgt. Die Widerrufsbelehrung habe mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, den Anforderungen des § 355 BGB (a.F.) entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV (a.F.) die Angabe einer “ladungsfähigen Anschrift”. Auch dürfe der Verbraucher beim Widerspruchsrechts nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall, entschieden die Richter.
Zudem bestehe im vorliegenden Fall kein Widerrufs recht, da das gelieferte Erdgas für eine Rücksendung nicht geeignet sei.
Der Bundesgerichthof verhandelt am kommenden Donnerstag (19.01.2012) darüber, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses bei einem Umzug von dem Anbieter verlangen kann, diesen auf den neuen Wohnort umzuschalten, wenn dort DSL-fähige Leitungen vorhanden sind.
In dem Fall zog der Anschlussnehmer vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragszeit innerhalb derselben Gemeinde um. Auch in seiner neuen Wohnung lagen DSL-fähige Leitungen. Auf seine Mitteilung reagierte das Telekommunikationsunternehmen nicht. Nach mehr als sechs Wochen, kündigte er den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Das Unternehmen will sich auf nur auf einen späteren Kündigungstermin einlassen und meint, von dem Kunden Schadensersatz wegen dem vorzeitigen Ende des Vertragsverhältnisses verlangen zu können.
Dagegen hatte dieser geklagt, da seine außerordentliche Kündigung sofort wirksam geworden sei und die Schadensersatzforderung des Unternehmens nicht bestünden. Er verlangt das seiner Auffassung nach zu Unrecht eingezogene Geld zurück. Das Amtsgericht Montabaur hat im September 2010 (Az.: 15 C 211/10) die Klage abgewiesen. Die Richter am Landgericht Koblenz hatten im Berufungsverfahren im Februar 2011 (Az.: S 246/10) der Klage des Mannes stattgegeben.
Der Senat war in seinem Urteil vom November 2010 (Az.: III ZR 57/10 – WM 2011, 81) der Ansicht, dass der Umzug des Kunden an einen anderen Wohn- oder Geschäftssitz kein wichtiger Grund, für eine Kündigung eines Anschlussvertrags sei, wenn der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an einen Ort wechselt, an dem keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Die Richter werden entscheiden, ob der Anschlussinhaber an dem ursprünglichen Vertrag auch dann gebunden ist, wenn das Unternehmen an dem neuen Standort einen DSL-Anschluss bereitellen kann. oder ob der Kunden, gegen die Zahlung der dafür anfallenden Kosten, verlangen kann, dass sein Anschluss auf den neuen Wohn- oder Geschäftssitz “umgeschaltet” wird.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az.: VIII ZR 70/08) entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Nacherfüllungsvariante “Lieferung einer mangelfreien Sache” auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Ware erfasst.
Das Urteil des BGH geht auf einen Kunden zurück, der von einem Baustoffhändler Bodenfliesen kaufte. Als diese verlegt waren, traten Mängel auf, die nicht beseitigt werden konnten. Der Mann forderte vom Händler neue Fliesen sowie die Kosten für den Ausbau der beschädigten sowie den Einbau der neuen Fliesen. Der Fall ging zunächst an den EuGH (Urteil vom. 16.6.2011 Az.: Rs. C-65/09 und C-87/09) um zwei Fragen zur Auslegung einer Regelung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie des § 439 Abs. 3 BGB zu klären.
Die Richter befanden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante “Lieferung einer mangelfreien Sache” auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Güter erfasst. Dem Verkäufer ist das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, beim Kauf durch die richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert, begründete das Gericht sein Urteil.
Das Recht des Verkäufers beschränke sich demnach darauf, die Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Ware und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Waren auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Dabei sind der Wert der Güter ohne Mängel und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen, urteilte der BGH. Das dürfe allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt werde.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.12.2011 (I ZR 129/10) entschieden, dass die Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen in der Werbebeilage ”Einkauf Aktuell” der Deutschen Post wettbewerbsrechtlich nicht zu bestanden ist. Damit wies der I. Zivilsenat des Gerichtshofs eine entsprechende Klage des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Bundesverbands Deutscher Anzeigenblätter (BDVA) zurück.
BDZV und BVDA bemängelten, dass “Einkauf Aktuell” auch redaktionelle Beiträge enthält, und sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Größter Einzelaktionär der Deutschen Post ist die Kreditanstalt für den Wiederaufbau, die sich im Besitz von Bund und Länder befindet. Die Post verteilt wöchentlich die Werbesendung vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten.
Die Verleger waren mit ihrer Klage schon 2008 vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 315 O 136/08) gescheitert, und auch ihre Berufung beim OLG Hamburg (Az.: 5 U 259/08) blieb im vergangenen Jahr erfolglos. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Richter befanden, dass die Deutsche Post nicht die Adressatin des Gebots der Staatsferne der Presse sei, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht werde. Die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reiche für eine solche Beherrschung nicht aus. Zudem waren in der Hauptversammlung in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung dort niemals über die Mehrheit verfügte, urteilte der Senat. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank könnten die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.05.2011 zum Az.: VIII ZR 289/09 entschieden, dass es, anders als bei der deliktischen Haftung (Wettbewerbs- oder Markenrecht beispielsweise), nicht eine automatische Haftung des Kontoinhabers gibt für über das Konto durch einen Dritten abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen.
Es handelte sich bei der in Rede stehenden Erklärung um das Angebot eines aus zahlreichen Einzelgegenständen bestehenden Möbelensembles. Der Wert wurde im gerichtlichen Verfahren auf etwa € 33.000,00 bis € 34.000,00 beziffert. Auf das bei eBay eingestellte Angebot erfolgte ein „Zuschlag“ bei einem Betrag in Höhe von € 1.000,00.
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Der Bundesgerichtshof hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) für begründet erklärt.
2004 hatten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und DB Regio einen Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtete DB Regio zu Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) über anfänglich 44 Millionen Zugkilometer. Im Fahrplanjahr 2003/2004 entfielen davon ca. 26 Millionen Zugkilometer auf Regional-Express- bzw. Regionalbahn-Leistungen und ca. 18 Millionen Zugkilometer auf S-Bahn-Leistungen. Anders als die S-Bahn-Leistungen sollten die RE- und RB-Leistungen während der Vertragslaufzeit teilweise abgebaut und insoweit jeweils neu im Wettbewerb vergeben werden. Bis Anfang 2009 waren dementsprechend rund 7 Millionen Zugkilometer aus dem Vertrag herausgelöst worden. DB Regio hatte sich im Verkehrsvertrag zur Erneuerung ihres Fahrzeugparks, insbesondere zur Beschaffung von 84 neuen S-Bahn-Zügen verpflichtet, wovon die letzten bis Ende 2010 eingesetzt werden sollten.
Nach dem Verkehrsvertrag erhält DB Regio die Fahrscheinerlöse. DB Regio bezieht außerdem über den VRR einen Zuschuss pro gefahrenen Zugkilometer. Die dafür erforderlichen Geldmittel erhält der VRR vom Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW). Aufgrund des Regionalisierungsgesetzes erhält das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang überwiegend für die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehene Bundeszuwendungen. Für den Fall, dass sich diese Mittel reduzieren, enthält der Verkehrsvertrag eine Revisionsklausel, nach der der VRR bei entsprechenden Mittelkürzungen eine Anpassung des SPNV-Angebots verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az.: VII ZR 224/08) erstmalig nach der Schuldrechtsmodernisierung über einen IT-Projektvertrag entschieden. Mit Spannung war erwartet worden, ob der Bundesgerichtshof die Regelungen des § 651 BGB anwenden würde. Dazu nimmt der Bundesgerichtshof aber leider nicht weiter Stellung.
Aus der Entscheidung lässt sich allerdings ableiten, dass bis zur Abnahme der Auftraggeber keine detaillierte Mängelliste erstellen muss. Es genügt, wenn die Aufforderung an den Auftragnehmer übermittelt wird, die vertragliche Leistung zu bewirken. Es müssen vorhandene Mängel der Software nicht im Einzelnen beschrieben werden. Ob dies praxisgerecht ist, mag dahinstehen.
So absolut mag der Bundesgerichtshof allerdings nicht auf die „bloße Aufforderung“ verweisen. Je nach Situation soll ggf. eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens notwendig sein.
Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse haben, ein IT-Projekt zum Abschluss zu bringen, gebietet schon der partnerschaftliche Umgang, nicht nur eine bloße Aufforderung zu übersenden, sondern – soweit möglich – Mängel zu beschreiben.
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