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BAG: Überwachungsrecht des Betriebsrats bei betrieblicher Eingliederung zulässig

7. Februar 2012

Das hat in einem Beschluss vom 07.02.2012 (Az.:1 ABR 46/10) entschieden, dass der einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen sämtlicher  genannt werden, die für ein (bEM) in Betracht kommen. Dies gilt auch ohne deren Einverständnis. mehr lesen

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Rauswurf wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

7. Februar 2012

Eine unerwünschte sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Dabei ist es unwichtig, ob diese körperlich oder verbal erfolgt. Ob eine gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. mehr lesen

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Sondertarifvertrag für Studenten ist zulässig

3. Februar 2012

Für studentische Aushilfskräfte dürfen gesonderte Tarifverträge abgeschlossen werden, auch wenn die anderen Beschäftigten in den Geltungsbereich des TVöD fallen. Eine inhaltliche Prüfung des Vertrags wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann aber trotzdem durchgeführt werden. mehr lesen

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Arbeitsrecht: “Equal-Pay” bei Zeitarbeit nicht für Forderungen vor Dezember 2010

2. Februar 2012

Das Düsseldorf hat in einem Urteil vom 08.12.2011 (Az.: 11 Sa 852/11) entschieden, dass der Grundsatz “” in der Zeitarbeit nicht für Forderungen vor Dezember 2010 gilt. mehr lesen

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Arbeitsrecht: Pflegezeit kann man nur einmal nehmen

1. Februar 2012

Das hat in einem Urteil vom 15.11.2011 (Az.: 9 AZR 348/10) entschieden, dass Mitarbeiter für die Pflege von nahen Angehörigen nur einmal eine Auszeit nehmen können. Damit wies das Erfurter Gericht die Klage eines Betriebsmittelkontrolleurs aus Baden-Württemberg zurück. Mit der erstmaligen Erklärung der gegenüber dem Arbeitger, sei jeder weitere Anspruch erloschen. 

Das gelte selbst dann, wenn die genommene unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, urteilte der Neunte Senat. Die Frage, ob die zeitlich gesplittet werden kann oder im Block beansprucht werden muss, beantworteten die obersten Arbeitsrichter aber nicht. Der Kläger hatte seinem Metallarbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das akzeptierte jedoch sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos.

Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden zu pflegenden nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

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Kein Rücktritt von Aufhebungsverträgen bei Insolvenz

1. Februar 2012

Das hat in einem Urteil vom 10.11.2011 (Az. 6AZR 357/10) entschieden, dass ein nicht wirksam von einem zurücktreten kann, wenn keine Abfindungssumme wegen der des Arbeitgebers gezahlt wurde. mehr lesen

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BAG gewährt Vertrauensschutz für “Altverträge”

31. Januar 2012

Für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene “” gilt, dass eine sogenannte dynamische Verweisung auf einen als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. mehr lesen

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Überlassene Beschäftigte zählen bei Betriebsgröße mit

30. Januar 2012

In Privatbetrieben eingesetzte des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit. Das entschied das in einem Beschluss vom 15.12.2011 (Az.: 7 ABR 65710). 

Demnach sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Darunter fallen laut § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, unter anderem auch Beamte, Soldaten sowie des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Diese sind bei den organisatorischen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen. § 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Unternehmen mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpft hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit 901 bis 1.500 Beschäftigten sind mindestens drei Betriebsratsmitglieder freizustellen. Diese zählen zur Belegschaftsgröße mit.

In dem vorliegenden Fall hatte der  eines Serviceunternehmens, über zwei Freistellungen hinaus, die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds verlangt. Das Unternehmen beschäftigt knapp 750 eigene Arbeitnehmer. Daneben setzt sie geregelt durch einen Personalgestellungsvertrags etwa 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums ein. Das Klinikum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Antrag des Betriebsrats war, wie vor dem Baden-Württemberg (Az.: 14 TaBV 3/10) im September 2010, vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Bei der Betriebsgröße, die über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheidet, sind die der Arbeitgeberseite vom Universitätsklinikum gestellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die für die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds nötige Anzahl von 901 Arbeitnehmern ist daher überschritten.

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